Beinahe auf den Tag genau vor vier Jahren rief die Schweizer Landesregierung den Lockdown aus. Am 16. März 2020 erklärte sie die „außerordentliche Lage“, die höchste epidemiologische Gefahrenstufe in der Schweiz. Dies war der Beginn einer Kaskade von Gesundheitsmaßnahmen, die über zwei Jahre andauerten. Neben den beiden Weltkriegen gab es keine vergleichbare Zeit in der Schweizer Geschichte, in der die Grund- und Menschenrechte der Bürger dermaßen beschnitten wurden wie während der Coronakrise.
Inzwischen ist bekannt, dass die Gefahr des Coronavirus aufgebauscht wurde. Soeben hat der Journalist und Herausgeber des Magazins Multipolar, Paul Schreyer, die Protokolle des Krisenstabs des Robert Koch-Instituts aus jener Zeit freigeklagt. Aus den Dokumenten geht hervor, dass das RKI von Anfang an wusste, dass das Coronavirus nicht gefährlicher als Influenzaviren ist.
Somit ist unzweifelhaft klar: Die Coronamasßnahmen waren unverhältnismäßig, unwissenschaftlich und wider besseren Wissens verordnet worden. Die Lockdowns senkten die Infektionszahlen nicht, die Maskenpflicht zeigte keine Wirkung und die Gentherapie, die immer noch fälschlicherweise als „Impfung” bezeichnet wird, schützte nicht vor Übertragung der Krankheit.
Und mit Blick auf die herbeigetesteten Fallzahlen hielt selbst die oberste juristische Instanz der Schweiz, das Bundesgericht, fest, dass es „gar nicht umstritten und übrigens allgemeinnotorisch” sei, „dass ein positiver PCR-Test keine Krankheitsdiagnose und für sich allein wenig aussagekräftig ist”.
Sämtliche Maßnahmen trugen der Schweizer Bundesrat und die Mehrheit der Parteien mit. Noch im Juni 2023, als das Schweizer Volk erneut über das Covid-Gesetz abstimmte, befürworteten jene Kräfte das Fortbestehen der gesetzlichen Grundlage des Covid-Zertifikats.
Haben die herrschenden politischen Kräfte der Schweiz in der Zwischenzeit dazugelernt? Haben sie erkannt, auf welchem Irrweg sie sich befinden? Mitnichten! Sie möchten die Coronamaßnahmen im vorauseilenden Gehorsam mitsamt den Bestimmungen des Pandemiepakts und den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der WHO in das neu überarbeitete Epidemiengesetz über- und zusammenführen. Die Coronamaßnahmen sind gekommen, um zu bleiben. Schauen wir uns die geplanten Änderungen im Detail an.
Pandemieschwelle wird gesenkt
Bereits die Änderungen in Art. 5a, der die „Besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit“ behandelt, lassen jeden aufmerksamen Schweizer aufhorchen. Bei der Einschätzung, ob eine „besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit vorliegt“, sollte das Epidemiengesetz unter anderem folgenden Punkt berücksichtigen:
„Die Häufigkeit und Schwere von Krankheitsfällen, die durch einen bestimmten Krankheitserreger verursacht werden, in bestimmten Bevölkerungsgruppen sind erhöht“ — Art. 5a Abs. 1 lit. b.
Hört sich das nach einer Jahrhundertpandemie an — oder eher nach einer Grippe? Jeden Herbst und Winter grassiert beispielsweise die Influenza-Welle. Es kommt häufig vor, dass Menschen im hohen Alter oder mit Vorerkrankungen im Zusammenhang mit Influenza einen schweren Verlauf erleiden oder sogar sterben müssen. Vor 2020 wäre es niemandem in den Sinn gekommen, deswegen die höchste gesundheitliche Gefahrenstufe in der Schweiz auszurufen. Mit der Änderung in Art. 5a Abs. 1 lit. b droht die Ausrufung der „besonderen Lage“ mitsamt altbekannten und uns noch unbekannten Grundrechtseinschränkungen aufgrund einer „normalen“ Grippewelle.
One Health — Kniefall vor der WHO
Gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. c sollen die „Auswirkungen auf die gegenseitigen Abhängigkeiten von Mensch, Tier und Umwelt” berücksichtigt werden. Hier wird der juristische Boden bereitet, auf welchem im Namen des Klimaschutzes Grundrechte abgeschafft werden, durch einen sogenannten Klimanotstand.
Art. 81a möchte die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der „Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit einer ganzheitlichen Sichtweise auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Auswirkungen aus der Umwelt” intensivieren. Ganzheitlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass zukünftig beispielsweise umwelt- und klimapolitische Faktoren herhalten müssen, die Verbreitung von Erregern zu begründen und zu bekämpfen. Sprich: Lockdowns als Mittel gegen Viren oder wenn das Thermometer „zu hohe Temperaturen” anzeigt. Mit diesem Gesetzesartikel wird die Datenerfassung verschärft. Und in neuen Artikeln über den Datenschutz wird diese massive Sammelwut gleich noch gerechtfertigt.
Es droht eine gewaltige Datenkrake, welche einen Abgleich der Gesundheitsdaten sämtlicher Bürger mit allen denkbaren Tier- und Umweltdaten ermöglicht.
Die oben genannten Artikel, insbesondere Art. 81a, stützen sich auf das sogenannte „One Health”-Konzept. Der Begriff stehe „für einen interdisziplinären, integrierten Ansatz der Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt nachhaltig und gegenseitigem Gleichgewicht zu sichern”, heißt es im erläuternden Bundesratsbericht zum revidierten Epidemiengesetz. Dieser Ansatz erkenne an, „dass die Gesundheit von Menschen, Haus- und Wildtieren, Pflanzen und der weiteren Umwelt eng miteinander verbunden und voneinander abhängig” sei. Dies bedinge „die Zusammenarbeit verschiedener Akteure und auf allen Stufen”.
Der „One Health”-Ansatz soll Bestandteil des geplanten Pandemievertrags werden. So schönfärberisch und weltverbesserisch er daherkommen mag, so totalitär sind seine Konsequenzen, die nicht unterschätzt werden dürfen. Mit ihm verfolgt die WHO nichts weniger als die Schaffung eines globalen Informationsmonopols, welches mit dem Pandemiepakt in ihren Mitgliedstaaten polizeilich umgesetzt wird. „Bekämpfung der Verbreitung falscher und unzuverlässiger Information” wird in Art. 44 Ziff. 1 der IGV als de facto verbindliches Völkerrecht zwingend für alle Mitgliedstaaten der WHO. Was im Sinne der WHO „Fake News” sind, würde neu durch den „Umsetzungsausschuss” und den „Einhaltungsausschuss” überwacht und bekämpft. Bereits heute darf auf YouTube gemäß den Richtlinien der Plattform nichts veröffentlicht werden, was den Aussagen beziehungsweise Anweisungen der WHO widerspricht:
YouTube erlaubt keine Inhalte, die ein ernsthaftes Risiko für schwerwiegenden Schaden durch die Verbreitung von medizinischen Fehlinformationen darstellen, die den Anweisungen lokaler Gesundheitsbehörden (LHAs) oder der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu bestimmten Gesundheitszuständen und Substanzen widersprechen. Diese Richtlinie umfasst die folgenden Kategorien:
- Fehlinformationen zur Prävention
- Fehlinformationen zur Behandlung
- Fehlinformationen zur Leugnung
Ausbau der Überwachung
Nach dem Schweizer Bundesrat muss die gesundheitliche Überwachung noch stärker ausgebaut werden, als sie es bereits schon ist. Der Bürger kann wohl nicht gläsern genug sein. Auch möchte die Landesregierung mit Art. 11 Abs. 3 die „Überwachung des Abwassers” im Epidemiengesetz zusätzlich ausweiten. Wozu soll das nütze sein? Mit Art. 60c wird eine gesetzliche Grundlage für eine landesweite Plattform für genetische Sequenzierungen von Erregern geschaffen, die für Menschen schädlich sein könnten:
Abgleich der genetischen Information eines Krankheitserregers […] zwischen Probenmaterial von Menschen, Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen, Tieren oder der Umwelt mit dem Zweck, einen epidemiologischen Zusammenhang oder eine gemeinsame Ansteckungsquelle festzustellen.
Das Contact-Tracing wird wieder zum Einsatz kommen. Art. 60a sieht ein einheitliches Contact-Tracing-System auf Bundesebene vor. Dieses Informationssystem sollte dann Personen identifizieren, die „krank”, „krankheitsverdächtig”, „angesteckt” oder „ansteckungsverdächtig” sind, oder „Krankheitserreger ausscheiden”. Vor allem der letzte Punkt sollte jeden nachdenklich stimmen.
Was bedeutet es konkret, wenn jemand „Krankheitserreger ausscheidet” und dieser dann vom Contact-Tracing-System erfasst wird? Wir erinnern uns: Mittels PCR-Test reichen bloße Fragmente eines Virus für dessen Nachweis aus. Heißt: selbst längst unschädliche Viren führen zu positiven Tests.
Bedeutet das Isolationszwang, wenn die kantonale Gesundheitsdirektion nachweisen kann, dass der eigene Kot angeblich gefährliche Krankheitserreger enthält? Mit der gesetzlich vorgegebenen Überwachung des Abwassers (Art. 11 Abs. 3) und der Plattform zur genetischen Sequenzierung von Erregern (Art. 60c) sollte dies in Zukunft möglich sein. Mit dem neuen Epidemiengesetz drohen Stigmatisierungen und eine Zweiklassengesellschaft, die jene der letzten Jahre in den Schatten stellen würden.
Impfnötigung und Lockerung der Arzneimittelzulassung
Im überarbeiteten Epidemiengesetz wird die Impfung eine noch größere Rolle spielen. Beispielsweise will der Art. 2 neu einen „chancengleichen Zugang zu (…) Mitteln für den Schutz vor Übertragungen“ regeln. Was versteht der Bundesrat unter „chancengleichem Zugang“?
In der Coronakrise mussten Ungeimpfte zu ihrem großen Leid erfahren, wie der Staat sie zur Impfung drängte. Diejenigen, die sich nicht impfen ließen, wurden mittels 3G und dann 2G aus dem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben verbannt und sahen sich nicht selten mit der Vernichtung ihrer beruflichen und sozialen Existenz konfrontiert. Wird in der nächsten „Pandemie“ diese Impfnötigung noch verstärkt?
Zudem sollten die Kantone gemäß Art. 21a Abs. 1 sicherstellen, „dass bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit bei Bedarf möglichst viele Personen innerhalb kurzer Zeit geimpft werden können“. Dies verstärkt die Vermutung, dass die Schweizer Bevölkerung im nächsten mutmaßlichen Gesundheitsnotstand noch stärker zur Impfung genötigt werden soll.
Damit der Bundesrat möglichst viele seiner Bürger mit „Warp-Geschwindigkeit“, so Donald Trump, impfen lassen kann, möchte er die Zulassungsbestimmungen für Arzneimittel lockern. Gemäß Art. 44b könnte er „zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern Ausnahmen von den Anforderungen der Heilmittel-, Produktsicherheits- und Chemikaliengesetzgebung vorsehen (...)“.
Zu diesem Zweck dürfte er die Einfuhr von wichtigen medizinischen Gütern wie Arzneimitteln erleichtern (Art. 44b lit. a), Ausnahmen bei der Zulassungspflicht machen sowie die „Zulassungsvoraussetzungen oder das Zulassungsverfahren anpassen“ (Art. 44b lit. c). Auch eine Anpassung des Heilmittelgesetzes (HMG) steht auf der Agenda. Neu soll eine vereinfachte Zulassung nach Art. 9a automatisch bei Ausrufung der „besonderen Lage“ möglich sein.
Eine „normale“ Grippe soll also in Zukunft ausreichen, dass grundlegendste heilmittelrechtliche Sicherheitsmaßnahmen wie ausreichend umfangreiche klinische Studien über Bord geworfen werden. Die gesamte Bevölkerung soll also zum Testobjekt der Pharmaindustrie verkommen.
Der Bundesrat möchte also, dass die Hürden für eine Arzneimittelzulassung weiter gesenkt werden. Und da fragen sich Politiker, Journalisten und Wissenschaftler ehrlich, warum in den letzten Jahren die Skepsis gegenüber Impfungen extrem zugenommen hat?
Die Coronakrise hat exemplarisch aufgezeigt, wie jegliche medizinische Sorgfaltspflicht aufgegeben wurde, nur damit ein unausgereifter „Impfstoff“ in Eiltempo auf den Markt kommen konnte. Noch nie in der jüngeren Medizingeschichte wurden so viele Nebenwirkungen vermeldet, wie bei der Corona-mRNA-Therapie. Normalerweise braucht ein neuer Impfstoff mehrere Jahre, bis er zugelassen wird. Der Corona-„Impfstoff“ ist das Contergan des 21. Jahrhunderts.
Die Gesundheit der Bevölkerung ist zweitrangig, um Big Pharma Milliardengewinne zu bescheren. Offenbar hat der Bundesrat aus den letzten vier Jahren gar nichts gelernt. Damit sorgt er dafür, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Schulmedizin und die Institutionen, einschließlich der Zulassungsbehörde Swissmedic, weiterhin sinken wird.
Der Staat delegitimiert sich selbst. Warum? Kommt ihm die selbstverschuldete Destabilisierung gerade recht, um die Demokratie weiter abzuschaffen?
Rückkehr der Zertifikats- und Maskenpflicht
Längst ist es bekannt, dass weder der Corona-„Impfstoff” noch die Maske vor einer Übertragung des Coronavirus schützen. Die Studienlage zu deren Wirkungslosigkeit ist inzwischen erdrückend. Dies hält den Bundesrat trotzdem nicht davon ab, das gescheiterte und grundrechtswidrige 3G-Konzept ins neue Epidemiengesetz zu gießen.
Laut Art. 49b könne er neu „Anforderungen an den Nachweis einer Impfung, eines Testergebnisses oder einer Genesung sowie die Ausstellungsprozesse festlegen“. Er dürfe bestimmen, „für welche Krankheitserreger solche Nachweise ausgestellt werden“. Diese Nachweise müssten „persönlich und fälschungssicher” sein und „für die Einreise und Ausreise” nutzbar sein können (Art. 49b Abs. 3). Dazu würde der Bund „System für die Ausstellung von Nachweisen“ den Kanton und Dritten zur Verfügung stellen. Ungeimpfte und ungetestete Bürger sollten — je nach Gutdünken der Regierung — im Gesundheitsnotstand wieder aus dem gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden können.
Was die Maskenpflicht betrifft, könnte der Art. 40 Abs. 2bis interessant werden. Demzufolge dürften die Kantone unter anderem das „Tragen der Gesichtsmaske“ (Art. 40 Abs. 2bis lit. a), die „Umsetzung von Schutzkonzepten” (Art. 40 Abs. 2bis lit. b) sowie die „Erhebung von Kontaktdaten“ (Art. 40 Abs. 2bis lit. c) anordnen. Es sei an die im Januar 2023 erschienene Cochrane-Metastudie erinnert. Diese konnte in ihrer Untersuchung von 78 Studien belegen, dass der Nutzen von Gesichtsmasken im Alltag gering bis gar nicht nachweisbar ist. Trotzdem beharrt der Bundesrat auf der Möglichkeit des Staates, den Bürgern eine Maskenpflicht zu verordnen.
Widerstand regt sich — Bürgerrechtler wollen Referendum durchsetzen Bis am 22. März 2024 lief die öffentliche Vernehmlassung des Epidemiengesetzes. Unzählige Gruppierungen und Einzelpersonen äußerten und begründeten ausführlich ihre Ablehnung der geplanten Verschärfungen. Der demokratische Reflex funktioniert!
Beispielsweise will die Schweizerische Volkspartei (SVP) die Impfpflicht komplett aus dem Gesetz streichen. „Wir fordern, dass die Parameter für ein Impf-Obligatorium, die in der vorliegenden Teilrevision nicht angetastet wurden, aus dem Epidemiengesetz gestrichen werden“, heißt es in der Vernehmlassungsantwort der Partei. Einen „Impfzwang“ dürfe es nicht geben.
Noch weiter geht die Bürgerrechtsbewegung MASS-VOLL!, die nicht nur sämtliche „Maßnahmen gegenüber der Bevölkerung und Einzelpersonen“ verbieten will sowie fordert, die „besondere“ und „außerordentliche Lage“ abzuschaffen, sondern auch als einzige Gruppierung das Epidemiengesetz in seiner Gänze in Frage stellt. MASS-VOLL! fordert die „restlose Streichung des gefährlichen Epidemiengesetzes (EpG)“, und man bereite sich auch bereits auf ein allfälliges Referendum vor. Wir erinnern uns: Die Bewegung MASS-VOLL! hat bereits das Referendum gegen die Verlängerung des Covid-Gesetzes im Frühjahr 2023 erfolgreich zustande gebracht.
Redaktionelle Anmerkung: Dieser Artikel erschien zuerst am 24. März 2024 unter dem Titel „Mit dem neuen Schweizer Epidemiengesetz droht der ewige Notstand“ auf der Plattform StrauMedia
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