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Zurück zur Neutralität

Zurück zur Neutralität

Unparteiisch zu sein, ist für einen sich als demokratisch verstehenden Staat nicht nur geboten, sondern überlebensnotwendig.

Der Staat, vertreten durch seine Repräsentanten, ist zur Neutralität verpflichtet. Das Neutralitätsprinzip des Grundgesetzes formuliert hier in seiner Allgemeingültigkeit, dass der Staat als solcher, abgesehen von einzelnen normativen Ausnahmen des Grundgesetzes, keine Religion oder Weltanschauung hat. Seine „Ideologie“ ergibt sich aus seinen eigenen zentralen Existenzbedingungen (1). Daher hat die Rechtsprechung bis zum Bundesverfassungsgericht jede einseitige politische oder religiös-weltanschauliche Einflussnahme mehrfach und unangefochten untersagt.

„Generell bedeutet Neutralität Enthaltung von Parteilichkeit und Parteinahme des Staates hinsichtlich der plural existierenden und konkurrierenden Richtungen des religiösen und weltanschaulichen Spektrums der freien, offenen Gesellschaft“ (2).

Neutralität versus Lobbyismus

Besonders problematisch ist die Einhaltung der Neutralität im Bereich der Privatisierung und dem damit einhergehenden Lobbyismus von politischen Entscheidungsträgern zu bewerten. Nach langem Ringen wurde 2021 hierzu etwa das Transparenzregister vom Bundestag verabschiedet. Ob dies den erforderlichen Veränderungen gerecht wird, ist jedoch mehr als fraglich. Politik muss nach dem Willen des Grundgesetzes dem Allgemeinwohl und den Interessen der Bevölkerung — zu denen selbstredend auch die Wirtschaftsinteressen gehören — dienen — sprich sich in einem interessengerechten und wechselseitigen Ausgleich befinden.

Eine Transparenzgesetzgebung zum Lobbyismus muss daher zwingenden Anforderungen gerecht werden: Es muss klar erkennbar und nachvollziehbar sein, wer an einer Gesetzgebung mitgewirkt hat und wer maßgeblich Einfluss genommen hat. Transparenz kann nur durch einen „legislativen Fußabdruck“ gewährleistet werden. Jedem Gesetz sollte eine Liste mit allen Interessenvertretern, die Einfluss auf die entsprechende Gesetzgebung genommen haben, beigefügt werden. Erfasst werden muss außerdem die Lobbyarbeit gegenüber der Bundesregierung. Auch die Rolle der NGOs ist zu hinterfragen. Grundsätzlich sollte transparent sein, wie sich NGOs finanzieren.

Ziel von Lobbyarbeit sind ebenfalls Abgeordnete, welche durch Beratertätigkeiten dem Ansehen der Politik Schaden zufügen können. Eine Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten ist bereits Praxis. Ein Ethikkodex für Abgeordnete fordert eine Verpflichtung zur Begrenzung der Nebentätigkeiten. Auch sollten Abgeordnete nicht auf der „payroll“ ausländischer Regierungen stehen. Die Unabhängigkeit des Mandats muss im Vordergrund stehen. Parteipolitische Listenbesetzungen sollten unterbunden, Direktmandate gefördert werden. Verhindert werden muss, dass Abgeordnete der Wirtschaft als „Türöffner“ zu Bundesministerien dienen. Wichtig wäre zudem eine Karenzzeit. Amtlich erworbenes Wissen und amtlich erworbene Kontakte dürfen nicht „gewinnbringend“ an den Meistbietenden „verkauft“ werden. Für Mitglieder der Bundesregierung gibt es bereits eine Karenzzeit. (3)

Denn die Entwicklungen — dramatisch zugespitzt in der Coronakrise im Bereich der „Gesundheitspolitik“ — dürften nicht nur gesellschaftsschädigend, sondern weit in den strafrechtlich relevanten Bereich abgerutscht sein. So lässt sich gut vertreten, dass das Lobbying kein wechselseitiger Interessenaustausch mehr ist, von dem beide Seiten profitieren. Es scheint tatsächlich eine Einbahnstraße geworden zu sein. Die Pflicht des Staats zur Unabhängigkeit und Neutralität ist jedoch keine belanglose Verpflichtung. Die jeweiligen Lobbyisten und die Vertreter großer Konzerne arbeiten in vielen, früher staatlichen Strukturen zusammen und pflegen vielfältige persönliche, wirtschaftliche und fachliche Kontakte. Große Wirtschaftsunternehmen lassen ihre Angestellten in Ministerien arbeiten, wo sie selbstverständlich nicht nur Einblick in Entscheidungsprozesse, sondern diese auch selbst beeinflussen können, falls sie die wirtschaftlichen Interessen ihres eigenen Unternehmens betreffen.

Wenn ein Staat in dieser Weise seine Neutralitätspflicht verletzt, schwächt er erheblich seine Rechtsstaatlichkeit und schadet massiv den Bürgern und Unternehmen, die nicht von diesen Verflechtungen profitieren.

Die Neutralitätspflicht ist eine der Fundamentalpflichten demokratischer und sogar vordemokratischer Staaten. Ein Staat, der nicht neutral gegen jedermann ist, kann legitimerweise auch nicht das Gewaltmonopol für sich in Anspruch nehmen.

Verletzung des Rechtstaatsprinzips

In diesem Zusammenhang sei dringend anzumerken, dass wohl 2012 sogar das Gerichtsvollzieherwesen privatisiert wurde. Eine grundrechts- und menschenrechtswidrige Folge dieser Privatisierung besteht darin, dass an die Stelle des an Gesetz und Recht gebundenen alimentierten Beamten (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) ein in Gewinnerzielungsabsicht handelnder Freiberufler tritt. Insbesondere dürfte ein Gerichtsvollzieher nicht berechtigt sein, Gewalt anzuwenden, denn das Gewaltmonopol halten ausschließlich der Staat und seine Organe inne. Weiter wäre zu prüfen, ob ein Gerichtsvollzieher auch gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt, da er derzeit nicht berechtigt sein dürfte, hoheitliche Maßnahmen auszuführen — mithin sein Interesse, persönliche Daten zu speichern, zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben, durch kein Gesetz legitimiert ist. Die Unzulässigkeit der Privatisierung des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan ergibt sich insbesondere aus Artikel 20 Abs. 2 GG, der ebenso wie der Abs. 3 mit der Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG vor Eingriffen des verfassungsändernden Gesetzgebers umfasst ist und durch diese Grundrechtsbestimmungen eine entsprechende Schutz- und Abwehrfunktion entfaltet (4).

Aber auch in der Strafverfolgung sind den Rechtsstaat schädigende Entwicklungen festzustellen. So dürfte etwa die Unschuldsvermutung — einer der wesentlichen Grundsätze des Rechtsstaats — verletzt sein, wenn ein Mensch in Untersuchungshaft für einen sehr erheblichen Zeitraum seiner Freiheit beraubt wird. Zudem hat ein solcher Grundrechtseingriff solch erhebliche (öffentlichkeitswirksame) Auswirkungen, dass es dem entscheidenden Gericht als auch der Staatsanwaltschaft bei einem Freispruch kaum möglich sein wird, aus diesem Sachverhalt „gesichtswahrend“ herausgehen zu können.

Anstatt eigene Fehler zuzugeben, ist oftmals der Angeklagte der Leidtragende, etwa durch einen fragwürdigen sogenannten strafrechtlichen Deal. Gleiches Phänomen ist im Strafbefehlsverfahren und Einstellungen nach §§ 153, 153a der Strafprozessordnung feststellen. Obgleich der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, dass „allein aus der Verfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage, die nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angeklagten Straftaten geschlossen werden darf“ (5), benutzen Strafverfolgungsbehörden und weitere Behörden (!) diese Informationen zur präventiven Strafverfolgung, bei Eignungen von Personen und weiteren Beurteilungen.

Wahrhaft dürfte es sich hier aber um eine Form von Machtmissbrauch der Exekutive und — etwa in der staatlich veranlassten Coronakrise — ein Einschüchterungsmittel oder politisches Machtinstrument zu Lasten der Betroffenen und der Integrität des Rechtsstaats handeln.

Frontalangriff auf das Grundgesetz

Denn für den empfindsamen Juristen kam die Coronapolitik — insbesondere die sogenannten Lockdowns — einem Frontalangriff auf das Grundgesetz gleich. Unter Auswertung der verwendeten Propagandamittel drängte sich geradezu die Vermutung auf, dass es insbesondere den im Hintergrund beteiligten Wirtschaftsinteressenträgern um eine gezielte Machtergreifung ging und geht (6).

Das hierbei präferierte Modell der public private partnerships — insbesondere vorangetrieben vom World Economic Forum, dem sich nicht wenige politisch Verantwortliche verbunden fühlen — wird bereits, auch staatlicherseits, offen propagiert. Die gesellschaftlichen Zukunftspläne reichen hier u.a. von sogenanntem genome editing, synthetic biology and tissue engineering bis hin zu menschenverachtendem Größenwahn.

Das Privatisierungskonstrukt Public Private Partnership (PPP) wiederum wurde seinerzeit bereits von der Tory-Regierung unter Margret Thatcher entwickelt und von Labour unter Tony Blair und Gordon Brown seit 1998 flächendeckend in Großbritannien praktiziert. Die Bundesregierung unter ihrem damaligen Bundeskanzler übernahm das Modell ab 1999. 2005 wurde das „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften“ umgesetzt. Trotz Warnungen — etwa vom Bundesrechnungshof und den Landesrechnungshöfen — empfiehlt auch die Europäische Kommission PPP weiter als Heilmittel für die durch die Bankenkrise zusätzlich verschuldeten öffentlichen Haushalte.

Bei diesem demokratisch sicher nicht legitimierten „Ausverkauf des Staates“ fühlt sich wohl selbst der gutmütigste Bürger verraten und verkauft — wird er doch durch diese Aushöhlung der Grundrechte schutzlos gestellt.

Für einen dem Grundgesetz verbundenen Juristen ist insbesondere diese Respektlosigkeit vor der seinerzeitigen wertvollen Erarbeitung des Grundgesetztes kaum begreiflich — insbesondere der wohl beabsichtigten Beseitigung der darin innewohnenden Schutzmechanismen für den rechtsunterworfenen Bürger.

Zwar gewährt das BVerfG glücklicherweise den Betroffenen auch eine mittelbare Drittwirkung gegenüber Privaten. Doch die Coronakrise hat doch gerade offenbart, dass die Staatsorgane vor allem folgendes Gebot vergessen zu haben scheinen:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Eine Gesellschaft, die sich nicht durch die Achtung der Menschenwürde, dem Schutz der Grundrechte, die Ausrichtung am Allgemeinwohl und die Bindung aller Staatsgewalt an Recht und Gesetz konstatiert, sondern durch privatwirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht — sprich der menschlichen Gier — parasitär besetzt und zersetzt wird — wird naturgemäß sterben und ist in dieser Ausrichtung nicht überlebensfähig.

China als Partner — Vertrauen ist ein scheues Reh

Für unser menschenrechtsgemäßes gesellschaftliches Überleben sollte daher dringend eine Wiederbelebung staatlicher Aufgaben stattfinden — sicher unter gleichzeitiger Beseitigung der bestehenden Missstände. Im Hinblick auf mögliche Partner — etwa China — sollte insbesondere die vorstehende Problematik dringend bedacht werden.

In seiner jüngsten Rede zum Thema „Das große Banner des Sozialismus chinesischer Prägung hochhalten und vereint für den umfassenden Aufbau eines modernen sozialistischen Landes kämpfen“ (7) setzt Xi Yinping das Volk namentlich an die erste Stelle „Wir müssen daran festhalten, das Volk an erste Stelle zu setzen“ , jedoch in der marxistischen Auslegung nach Vorbild der Politik Mao-Zedongs (8). Diese sozialistische Ideologie mit dem Mittel der staatlichen Indoktrination ist mit unserem liberalen und demokratischen Verständnis jedoch in den wesentlichen Punkten nicht vereinbar. Einen kleinen abschreckenden Vorgeschmack, wie sich diese staatlich manipulative, zersetzende Politik anfühlt, durften wir wohl bereits unfreiwillig während der Coronapolitik durchlebt haben (9).

Sicher muss oberstes Ziel ein friedvolles Miteinander auch mit uns wesensfremden Republiken sein, jedoch sollte jede einzelne Zusammenarbeit gründlich überdacht werden. Gerade unsere derzeitige innerlich zerrüttete Gesellschaft benötigt wieder ein sicheres Fundament.

Eine menschliche und freiheitliche Gesellschaft muss ihre Werte verteidigen und sich gegen jede Indoktrination wenden, die auf deren Zerstörung abzielt — auch und insbesondere in geschäftlichen Beziehungen.

Einseitige Solidaritätsbekundungen und totalitärer Geist

Zur Erfüllung dieser Aufgabe sollten ganz wesentlich die Medien beitragen. Guter Journalismus muss Politik verständlich machen und die Leser objektiv informieren. Es ist erschütternd, in welchem Ausmaß mittlerweile Medienhäuser eigene Politik und somit Machtmissbrauch betreiben, Hetze und Bösartigkeiten gehören — nicht erst seit der Coronakrise — offenkundig zur Tagesordnung. Solche Verstöße müssen dringend sanktioniert, mit persönlichen Konsequenzen für die Handelnden verbunden sein, zu groß ist der Schaden für Demokratie und Gesellschaft. Wer einen gerechten Umgang einfordert, sollte sein Verhalten gleichsam an seinem Berufsethos ausrichten.

Haben sich etwa Journalisten, Politiker und Wissenschaftler sonst eher wenig für Tod bringende, gegebenenfalls sogar völkerrechtswidrige Kriege — im Übrigen unter Beteiligung Deutschlands — echauffiert oder gar objektiv berichtet, läuft die Mehrzahl der Meinungsmacher beim Ukraine-Krieg nun zur Höchstform auf und belegt gleichzeitig ihre Unfähigkeit zum politischen Diskurs. Statt Trennung von Sprecher und Argumentation und anschließender Auseinandersetzung formieren sich die Lager, um aus der Masse heraus die vermeintlich erkannte (Charakter)schwäche der Gegenseite unter dem Deckmantel einer vermeintlichen moralischen Überlegenheit zu einem Angriff gegen die Person zu radikalisieren (10).

Mit blau-gelber Kennzeichnung, Fahnen und Schals uniformiert man sich schließlich „zu den Guten“. Warum ist diese Gesellschaft offenkundig nicht in der Lage, unterschiedliche Ansichten und Argumente nebeneinander gelten zu lassen, ohne den Sprecher herabzuwürdigen und sich zum Moralapostel aufzuschwingen?

Das beste Argument wird sich — früher oder später — naturgemäß durchsetzen. Zumindest in einer aufrichtigen Gesellschaft, in der der Diskurs nicht moralisch aufgeladen und der Sprecher nicht persönlich abgewertet wird. Zeuge dieser Schlammschlacht zu werden, ist für den objektiven Beobachter nicht nur eine Zumutung, der darin innewohnende totalitäre Geist geradezu beängstigend. Dieses Verhalten irritiert nicht nur, sondern es stellt sich die Frage: Wie ist so eine einseitige Stimmungsmache gegen eine andere Person von Mitarbeitern von Universitäten, die sich insbesondere über Steuergelder finanzieren, überhaupt mit dem Neutralitätsgebot des Staates vereinbar? (11) Und haben die russischen Menschen, insbesondere die Familien der beteiligten Soldaten, nicht gleichsam unsere Solidarität verdient?

Wäre es im Sinne der Neutralität nicht wirksamer die Friedensflagge in alle Richtungen zu hissen?


Quellen und Anmerkungen:

(1) Insbesondere die Wertungen des Grundgesetzes, die durch die Menschen in Bezug zur Gesellschaft gelebt werden müssen. „Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation“ In: Recht, Staat, Freiheit. 2006, Seite 112 ff.
(2) Busse, Elmar Wolfgang Walter: Das Prinzip staatlicher Neutralität und die Freiheit der Religionsausübung: Eine Analyse der Rechtsprechung zum ethisch-religiösen Neutralitätsgebot. Frankfurt 2013.
(3) Siehe auch: Gedanken zum Lobbyregister
(4) Juristische Stellungnahme: Newsletter November 2022 https://1bc68623-df5a-4012-8e77-66fea2b58ef4.filesusr.com/ugd/1002a1_4adb09a0982e4daea2cffa0638f95824.pdf
(5) vgl. BVerfG, B. v. 16.1.1991 — 1 BvR 1326/90 — NVwZ 1991, 663).
(6) Unsere deutschen „Retter“: https://www.welt.de/wirtschaft/plus227666615/Deutsche-Bank-Allianz-Axel-Springer-und-Co-Unternehmen-bilden-Impf-Allianz.html
noch kritischere: https://www.nachdenkseiten.de/?p=19161
(7) Vielen Dank für die Veröffentlichung der Rede.
(8) Ebenda, Seite 34f.
(09) https://www.rubikon.news/artikel/die-grosse-umwertung
(10) Zum Beispiel die Auseinandersetzung zwischen der langjährigen Auslandskorrespondentin und Journalistin Gabriele Krone-Schmalz und der an der Universität München tätigen Wissenschaftlerin Dr. Franziska Davies, https://www.t-online.de/region/koeln/id_100078300/gabriele-krone-schmalz-osteuropa-experten-kritisieren-putin-versteherin-.html
(11) Weiterführende Informationen, unter anderem: https://www.db-thueringen.de/servlets/MCRFileNodeServlet/dbt_derivate_00051622/Neutralit%C3%A4tspflicht%20an%20Hochschulen%20un%20der%20Protest%20gegen%20extreme%20Parteien.pdf


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