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Staatliche Gewalt gegen Kinder

Staatliche Gewalt gegen Kinder

Polizei und Justiz begehen und veranlassen oft schwere Menschenrechtsverletzungen an Heranwachsenden — speziell geschah diese im Zusammenhang mit „Corona“.

Warum ich mich unablässig für die Aufklärung der staatlich veranlassten Coronakrise einsetze? Weil ich Kinder liebe. Weil vor allem sie Opfer der staatlich veranlassten Gewalt geworden sind. Es sind Szenen und Berichte wie die nachfolgenden, die sich in meine Gedanken, meine Seele gebrannt haben und ein Totschweigen verunmöglichen:

„Während das behinderte Mädchen versucht, ihren Mund von der Mund-Nasen-Bedeckung zu befreien, dröhnen die Stimmen ihrer Erzieherinnen in ihren Ohren. ‚Du musst die Maske tragen!‘, beschließt schließlich die heilpädagogische Fachkraft. Eine eher zartgliedrige Frau mit nervösen Augen. Auf dem Körper des behinderten Mädchens bilden sich Schweißperlen, mit unmotorisch wirkenden Bewegungen beginnt sie sich zu entkleiden. Ihre Kräfte dabei scheinen die Herumstehenden abzuschrecken. Wenig später steht sie nackt und ohne Mund-Nasen-Bedeckung vor ihren Erziehern, ein Krankenwagen wird bestellt. Das widerspenstige Mädchen möchte die Coronaregeln nicht befolgen, haben sie am Telefon erklärt. Das behinderte Mädchen beginnt sich einzupinkeln und zu weinen. Wenig später wird ihr mit Gewalt eine Mund-Nasen-Bedeckung übergezogen. Sie wird in den Krankenwagen verbracht und mit Medikamenten ruhiggestellt.“

In einem anderen — schriftlich geschilderten Fall — berichten mir jüngst Großeltern von den staatlich veranlassten Misshandlungen durch Polizeibeamte, gemeinschaftlich mit einer freiberuflich tätigen Gerichtsvollzieherin. In dem mir mittlerweile vorliegenden gerichtlichen Beschluss einer niedersächsischen Richterin am Amtsgericht heißt es:

„Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, notfalls unter Anwendung von Gewalt die Kinder dem Jugendamt zuzuführen. Er darf notfalls auch Gewalt gegen die Kinder anwenden. Diese Anordnung ist den Kindeseltern wie auch jeder anderen Gewahrsamsperson gegenüber wirksam. Sie ist bei der Wegnahme ohne vorherige Benachrichtigung vorzulegen (…) Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen (…).“

Sowohl die Polizisten als auch die freiberuflich tätige Gerichtsvollzieherin setzen die Gewalt gegen die Kinder dann in die Tat um. Die Großeltern schildern es wie folgt:

(…) einen Tag später klingelt es morgens. Aus dem Fenster sahen wir, dass es sich um mehrere Polizisten handelte, die das Haus umstellten. Die Mutter der Kinder teilte dies noch schnell der Oma mit, wo sich gerade K. befand. Das Klingeln wurde von uns ignoriert. Als Bohrgeräusche vernommen wurden, eilten Mutter und Vater zur Tür und fragten, wer da sei. Der erste Polizist antwortet, wir sind hier im Auftrag des Gerichts zusammen mit dem Gerichtsvollzieher Frau B. und Frau K., und dass sie reinkommen und reden wollen. Daraufhin verlangte Vater den Dienstausweis, da ja jeder kommen könnte. Dies geschah aber nicht, sondern ausschließlich die Aufforderung, die Tür zu öffnen. (...)

Die Polizei war mit acht Mann vor Ort. Daraufhin wurde die Tür aufgebrochen und der Vater mit Handschellen im Eingangsbereich des Hauses festgehalten und die Mutter im Wohnzimmer. Der Vater wurde dann mit Handschellen vor die Tür draußen, gut sichtbar für alle, gebracht und festgehalten. Die Mutter musste im Wohnzimmer bleiben. Das Licht wurde extra angemacht, wohl unnötig, es fühlte sich so an, als wurde es gemacht, damit Nachbarn es sehen. Der Mutter wurde dann nur gesagt, man soll sich beim Jugendamt melden.

Mehr wurde nicht erklärt. Nur dass die Kinder erst mal zu einer Auffangstelle kommen. Dem Vater wurde weiter nichts erklärt. Daraufhin wurden die Kinder aus dem Haus geführt. Sie wurden sehr hektisch aus dem Haus geführt, ohne Schuhe und ohne Jacke, obwohl es regnerisch und kalt war. Eine Verabschiedung fand nicht statt. Der Gerichtsbeschluss wurde erst später der im Wohnzimmer festgehaltenen Mutter auf den Tisch gelegt. Sie zogen dann später ab, ohne das Haustürschloss wieder zu reparieren. Ansonsten erhielten wir keine weiteren Informationen und waren verzweifelt. Ein paar Stunden später liefen wir zu Fuß zu der Oma und trafen sie dann auch mit K. an. Daraufhin entschlossen wir uns dann, um unsere Tochter zu schützen, zu fliehen.

Seit knapp zwei Jahren halten sich nun die Eltern mit ihrer noch bei ihnen verbliebenen Tochter im Ausland auf. Die beiden anderen Kinder sind wohl in eine ihnen nicht bekannte Pflegefamilie in Niedersachsen verbracht worden. Die Familie, die auch mir gegenüber ihren Aufenthaltsort nicht preisgeben möchte, ist schwer traumatisiert. Die Richterin am niedersächsischen Amtsgericht weiter im richterlichen Dienst.

Auch wenn der Fall noch umfassend aufgearbeitet werden muss — aus den Unterlagen ergibt sich keine Kindeswohlgefährdung, noch gibt es Sachverständigengutachten oder andere Anhaltspunkte, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten könnten. Allein die Weigerung, ihre Kinder während der Coronamaßnahmen in die Schule zu bringen, hatte zu diesem Gerichtsverfahren und der Gewalteskalation geführt.

Staatlich veranlasste Misshandlung von Schutzbefohlenen

In der staatlich veranlassten Coronakrise wurden Kinder durch oder auf Anweisung staatlicher Institutionen misshandelt und traumatisiert, oftmals auf gerichtlichen Beschluss oder nachträglich gerichtlich legitimiert. Eltern, die sich schützend vor ihre Kinder stellten, wurden nicht selten zum Objekt eines familiengerichtlichen Verfahrens. Hierzu schildern die Eltern in den vorstehenden Fall:

„…unsere Argumente, zum Beispiel Gesundheit, Homeschooling waren nicht relevant und schienen eher störend. Dies führte sogar so weit, dass die Richterin sagte: ‚Ich bin der Staat!‘ Weiter sagte sie auch, dass ein Teilentzug unseres Sorgerechts möglich sei, wenn wir nicht sofort zusagen, das zu tun, was sie will. Schon beim ersten Gerichtstermin hatten wir ja dargelegt, dass wir flüssig die Schulbücher durcharbeiten, auch wenn die Schule keine Aufgaben schickt. Daraufhin erwiderte die Richterin, das interessiert sie nicht. Man merkte direkt die Ablehnung. Stattdessen legte sie dem Vater ein Formular vor mit den Worten: Ich sage es offen, ich drohe Ihnen, wenn Sie nicht bis morgen unterschrieben haben, wird das Sorgerecht entzogen (…).“

Die Gewalt durch staatliche Institutionen führt in einigen Fällen zu einem erheblichen Zwangsgeld, mit dem die Eltern dazu genötigt werden sollen, die Kinder gegen den Willen der Familie in die Schule zu bringen.

Gerichte halten in diesen Fällen sogar einen Freiheitsentzug der Eltern (sogenannte Erzwingungshaft) für verhältnismäßig, obgleich es sich bei der körperlichen Anwesenheit um eine unvertretbare Handlung handeln dürfte, die nur vom Kind selbst ausgeführt werden kann.

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist — entgegen dieser Praxis — seit jeher „familien- und kinderfreundlich“. Dies betrifft insbesondere — entgegen anderslautenden Behauptungen — auch die jüngste Entscheidung zu Kinderehen (1). Das Gericht hat entschieden, dass der Gesetzgeber die inländische Wirksamkeit im Ausland wirksam geschlossener Ehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig machen kann, das heißt, dass Kinderehen, die im Ausland geschlossen wurden, nach deutschem Recht zum Schutz des Kindes aufgelöst werden.

Das Gericht hat auch bestimmt, dass der Gesetzgeber bei Unterschreiten dieses Alters im Zeitpunkt der Eheschließung ohne Einzelfallprüfung die Nichtigkeit der Ehe anzuordnen hat. Allerdings bedarf es dann Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit, etwa über Unterhaltsansprüche, und über eine Möglichkeit, die betroffene Auslandsehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können. Auch diese Regelung entspricht dem Kindeswohl und stärkt und schützt den freien Willen der Betroffenen, mit Vollendung der Volljährigkeit über die Fortführung der Ehe zu entscheiden.

Wie sehr sich insbesondere Familiengerichte oftmals von Recht und Gesetz entfernt haben, zeigt gleichsam ein Vergleich zur Rechtsprechung des BVerfG. Bei der Entziehung der elterlichen Sorge für ihr Kind hat das höchste Gericht sehr hohe Anforderungen gestellt. Das Kind muss bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet sein. Die Eltern müssen ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv „unter Beweis stellen“.

Der Staat dürfe seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen.

Daher könne es keine Kindeswohlgefährdung begründen, wenn die Haltung oder Lebensführung der Eltern von einem von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt (2).

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union — die nach meiner Ansicht noch demokratisch legitimiert werden müsste — formuliert insbesondere in Artikel 24 die Rechte der Kinder. Nach Artikel 24 Absatz 2 muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Die Coronakrise hat gerade in Deutschland in erschreckender Weise das Gegenteil offenbart: Kinder wurden durch oder auf Anweisung staatlicher Institutionen misshandelt und traumatisiert.

Unerwartet hat sich in der staatlich veranlassten Krise das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht schützend vor die Kinder gestellt. Entsprechende Eilanträge wurden nicht zur Entscheidung angenommen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat gleichsam seine Legitimation im Hinblick auf den Schutz der Kinder verloren: Es geht in der Sache nicht nur um schädigende Schulschließungen, sondern vor allem darum, dass Lehrer, Pädagogen und Eltern ihre Kinder durch Maskentragen, nachweislich toxische PCR- und Antigenschnelltests, Unterdrückung der natürlichen kindlichen Bedürfnisse und die weiteren schädigenden „Hygienemaßnahmen“ misshandelt haben.

Richterliche Willkür und Pervertierung des Rechts

Für eine der größten Gefahren für den Rechtsstaat halte ich mithin die Justiz, genauer: die handelnden Richter in Kombination mit der ebenfalls nicht unabhängigen, politisch agierenden Staatsanwaltschaft. Einerseits fehlt es an tatsächlicher Unabhängigkeit, sollen die Richter nun durch eine weitere Machtanmaßung und Pervertierung des Rechts diszipliniert und wohl eingeschüchtert werden. Dass es sich hierbei um einen Amtsmissbrauch handelt, lässt sich bereits dadurch erkennen, dass hier Macht durch ein demokratisch nicht legitimiertes Gesetz ausgeübt werden soll, denn es dürfte wohl kaum vom mutmaßlichen Willen der Bevölkerung getragen werden.

Vielleicht kann diese Pervertierung des Rechts positiv auch als ein letzter Versuch des zwanghaften Zusammenklammerns eines kollabierten Rechtsstaats begriffen werden, der längst das Vertrauen der Bürger und somit die Grundlage verloren hat.

Andererseits fehlt es an einer Machtbegrenzung der Richterschaft. In einer Vielzahl von Sachverhalten ergehen gerichtliche Fehlurteile. Den Betroffenen fehlen die finanziellen Mittel für eine weitere Instanz, wenige Rechtsschutzversicherungen finanzieren einen gesamten Instanzenzug.

Es scheint in der Richterschaft keine Sensibilisierung vorzuherrschen, dass sie mit Fehlentscheidungen Existenzen gefährden oder zerstören, Kinder traumatisieren oder dem Rechtsstaat massiven Schaden zufügen. Besonderer Beliebtheit erfreut sich das Zurückziehen auf formelle Fehler, angeblich fehlende Zulässigkeitsvoraussetzungen, oder unbestimmte Rechtsbegriffe wie die „Glaubhaftmachung“ werden als Einfallstor für willkürliche Entscheidungen genutzt. Wie der Teufel das Weihwasser, scheinen sich Richter vor mutigen oder politisch relevanten Entscheidungen zu scheuen. Grundrechtsprüfungen werden selbst bei anwaltlichem Vortrag ignoriert oder als „abwegig“ verurteilt.

Die Hauptaussage des Grundgesetzes nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus — dass der Staat nie wieder die absolute Verfügungsgewalt über den Menschen erlangen darf. Die dem Menschen unbedingt grundgesetzlich zugesichertenn Rechte als Ausdruck seines Seins, bereichspezifisch ausgeformt in den jeweiligen Grundrechten und im Kern unantastbar — scheinen Gerichte bis in die Oberinstanzen weder erfasst noch verinnerlicht zu haben. Das Gewaltmonopol des Staates findet seine Grenzen im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in der individuellen Menschenwürde aus Artikel 1 Grundgesetz. Der Schaden durch diese Missachtung ist für den Bürger und Rechtsstaat wohl kaum mehr messbar.

Ausgesprochen erbarmungslos sind Juristen dabei unter ihresgleichen. Statt Teamarbeit und Kooperation herrscht gerade unter Juristen ein starkes Konkurrenzdenken und kollegiale Missgunst. Einer Vielzahl von Juristen wird die Berufswahl des Staatsdienstes durch ein Auswahlverfahren per Notendurchschnitt sogar untersagt — sprich Prüflingen, die erfolgreich beide Staatsexamina bestehen und somit die Befähigung zum Richteramt erlangen, wird staatlicherseits der Weg in den Justizdienst versperrt. Dabei legt das Grundgesetz bereits in seinem Wortlaut klar fest, dass vonseiten des Staates die Berufswahl selbst nicht eingeschränkt und dieses Grundrecht in seinem Wesen nicht angetastet werden darf (vergleiche Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2, Artikel 1 Grundgesetz).

Hieran ändert auch nichts, dass nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes — „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte“ —auch im Staatsdienst eine „Bestenauslese“ rechtlich legitim sein kann. Die Bedingungen für das Ablegen der juristischen Staatsexamina werden ministerial festgelegt. Insbesondere sollte gerade die Coronakrise Anlass geben, neben der fachlichen Qualifikation auch einen deutlichen Schwerpunkt auf die persönliche Eignung zu legen. Ohne die hervorragenden Leistungen der Prädikatsjuristen zu schmälern, dürfte es geeignetere Prüfungsbedingungen geben, die die individuellen juristischen Fähigkeiten der Prüflinge hervorzubringen geeignet sind.

Letztlich müssen aus der Tatsache, dass gerade die Juristen im Staatsdienst das Corona-Unrecht nicht nur rechtlich legitimiert, sondern in den allermeisten Fällen erst ermöglicht haben, Konsequenzen folgen. Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln, etwa Videoübertragungen von Gerichtsverhandlungen bei fehlender anwaltlicher Verteidigung, der Abgleich von Strafzumessungen, Supervisionen von Richtern und ihren Entscheidungen, das Herausarbeiten der strafmildernden und verschärfenden Aspekte im Strafverfahren bieten sich für technische Hilfsmittel an. Der Rechtsstaat muss das Vertrauen der Bürger zurückgewinnen, er gibt sich sonst bestenfalls der Lächerlichkeit preis.

Unterstützung und Aufarbeitung

Für die Aufarbeitung der staatlich veranlassten Coronakrise und der damit verbundenen Traumatisierung ganzer Generationen dürfte eine genaue Untersuchung zwingend notwendig sein, insbesondere der Fälle, in denen Repräsentanten des Staates zum Täter geworden sind. Um Gräben zu überwinden, denn Personen, die wenig Berührungspunkte mit dem Justizwesen aufweisen, wähnen sich vielleicht noch in dem Irrglauben, in einem funktionierenden Rechtsstaat zu leben, in dem Grundrechte und Menschenrechte gelten und entsprechend effektiv für jeden Menschen gewährleistet sind.

Auch Justizbedienstete selbst scheinen sich in einer Art Blase aufzuhalten, die es ihnen offenkundig verunmöglicht, die im System eingewobenen Wertungswidersprüche und Menschenrechtsverletzungen zu erkennen.

Unterstützen Sie daher bitte unsere Arbeit aktiv, indem Sie uns ähnliche Fälle und Ihre Erlebnisse während der staatlich veranlassten Coronakrise schildern. Auch freuen wir uns über finanzielle Unterstützung, da wir derzeit viele Anfragen mangels Ressourcen zurückstellen müssen.

Das Lügenkonstrukt Corona, das weite Teile der Bevölkerung traumatisiert haben dürfte, kann nicht totgeschwiegen werden. Nur die Wahrheit kann befreien. Den Einzelnen und die Gesellschaft. Wir müssen zumindest versuchen, unseren Kindern eine Zukunft aufzuzeigen, in der sie sich darauf verlassen können, nie wieder Opfer von staatlich veranlasster Gewalt zu werden.


Quellen und Anmerkungen:

(1) BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 1-194
(2) BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 1-57


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