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Meinung als Straftatbestand

Meinung als Straftatbestand

Manche politischen Aussagen können Ärger mit der Justiz nach sich ziehen — man sollte daher wissen, wie man Inhalte kommuniziert, ohne eine Strafverfolgung zu riskieren.

Eine vollständige Abhandlung ist aufgrund des Umfangs nicht möglich, der folgende Artikel soll aber ein Gefühl für das Strafrecht im Hinblick auf Äußerungen vermitteln. Mit den folgenden Tipps zu den Straftatbeständen kann ich nicht garantieren, dass eine strafrechtliche Verfolgung vermieden werden kann: Der Verfolgungseifer der Staatsanwaltschaften scheint umso größer zu werden, je mehr Reichweite eine Äußerung erzielt. Trotzdem wird das Risiko der Strafverfolgung stark eingeschränkt.

Verwendung von Kennzeichen oder Propagandamitteln verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen

Beginnen wir mit § 86 und § 86a Strafgesetzbuch (StGB): Nach diesen Vorschriften wird bestraft, wer Propagandamittel oder Kennzeichen von verfassungswidrigen oder terroristischen Organisationen nutzt, herstellt oder verbreitet. Die meisten Leser werden jetzt denken, dass sie dies niemals vorhätten. Nun haben aber mehrere Friedensaktivisten öffentlich darauf hingewiesen, dass in der Ukraine auch „Nazis“ mit an der Macht seien oder waren.

Zur Illustrierung ihrer Posts verwendeten sie Fotos solcher Nazis, wie zum Beispiel von Angehörigen der Swoboda-Partei, welche den Hitlergruß zeigten. Diese Friedensaktivisten waren natürlich weit davon entfernt, Werbung für derartige Extremisten machen zu wollen, geschweige denn, sich selbst mit diesen zu identifizieren. Intention ihrer Posts war es ausschließlich, darauf hinzuweisen, dass die Ukraine ebenfalls moralisch angreifbar ist, und gegebenenfalls auch, dass ein Kehren vor der eigenen Haustür — in der Ukraine — eventuelle Bemühungen um den Frieden etwas erfolgversprechender aussehen ließe.

Hierauf kommt es aber für die anscheinend entsprechend angewiesenen Staatsanwaltschaften nicht an. Den Verbreitern dieser Posts wird unterstellt, sie würden sich durch die Posts eben mit den Nazis identifizieren und solidarisieren. Mit diesem Vorwurf sind sie sogar sehr erfolgreich: Es kommt tatsächlich zu Verurteilungen durch die Strafgerichte, in denen die Angeklagten zu hohen Geldstrafen und auch zu Freiheitsstrafen von mehreren Monaten verurteilt werden. Diese Anklagen sind also nicht zu unterschätzen: Es empfiehlt sich dringend, anwaltlichen Beistand eines Strafverteidigers zu suchen, der die Argumente professionell vorträgt und für deren Berücksichtigung sorgt. Sonst muss nach dem Urteil Berufung/Revision eingereicht und so die Aufhebung des Strafurteils beantragt werden.

Fotos der genannten Kennzeichen und Propagandamittel zu posten ist nun nicht generell unmöglich. Mit den folgenden Erläuterungen kann das Risiko strafrechtlicher Verfolgung erheblich eingegrenzt werden:

  1. Machen Sie klar, dass Sie sich nicht mit den „Nazis“ identifizieren: Schreiben Sie also zu Ihrem Post beispielsweise Folgendes: „Ich distanziere mich von diesen Bildern und den darin dargestellten Inhalten. Ich lehne die Aussage der Bilder ausdrücklich ab. Ich bin gegen Nazis.“
  2. Stellen Sie weiter klar, was Sie mit Ihrem Post beziehungsweise Ihrer Veröffentlichung bezwecken, indem Sie zum Beispiel schreiben: „Mit der Veröffentlichung des Bildes geht es mir ausschließlich darum, darauf hinzuweisen, dass in der Ukraine Nazis an der Regierung beteiligt waren.“
  3. Schließlich können Sie noch auf die Ausnahmetatbestände der genannten Straftatbestände Bezug nehmen: „Mit der Verbreitung des Bildes geht es mir um die staatsbürgerliche Aufklärung und um die Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens.“

Störpropaganda gegen die Bundeswehr

Nach § 109d StGB steht unter Strafe, wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art verbreitet, die geeignet sind, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern.

Welcher Art eine solche Behauptung sein könnte, lässt sich aus dem Gesetzeskommentar noch nicht ablesen, vielmehr scheint die Vorschrift bislang keine praktische Bedeutung gehabt zu haben. Eine Behauptung im Sinne dieser Vorschrift muss sich aber jedenfalls auf Tatsachen beziehen. Ein bloßes Werturteil wie zum Beispiel „Alle Offiziere sind Lumpen“ ist also noch keine unter Strafe gestellte Lügenpropaganda.

Um der Strafverfolgung zu entgehen, empfiehlt es sich somit, die Aussage in eine Meinungsäußerung zu kleiden und eben keine Tatsachen zu behaupten, die man nicht unzweifelhaft beweisen kann.

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Nach § 111 StGB wird wie ein Anstifter bestraft, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Straftat, zu der aufgefordert wurde, tatsächlich von einem anderen begangen wird: Die Strafe würde nur gemildert, wenn dem Aufruf keine Tat folgt. Eine rechtswidrige Tat in diesem Sinne ist nur eine Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (vergleiche § 11 Absatz 1 Nr. 5 StGB).

Da sich die Kriege in der Ukraine und in Israel gerade verschärfen, könnte dieser Straftatbestand dann eine Rolle spielen, wenn Deutschland tiefer in die Konflikte hineingezogen wird. So könnte der Aufruf zu desertieren (§ 16 Wehrstrafgesetz) selbst strafbar sein, genauso wie der Aufruf, sich der Wehrpflicht durch eine Täuschung zu entziehen nach § 109a StGB.

Hätte es eine Corona-Impfpflicht gegeben, deren Nichteinhaltung unter Strafe gestellt worden wäre, so wäre auch der Aufruf, sich nicht impfen zu lassen, unter diesen Straftatbestand gefallen.

Eine Aufforderung zu Straftaten setzt eine bestimmte, über ein bloßes Befürworten hinausgehende Erklärung voraus, dass andere etwas tun oder unterlassen sollen. Es muss also erkennbar von anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt werden. Dies kann auch schon dadurch verwirklicht sein, dass man die Äußerung eines anderen wiedergibt oder auch in den sozialen Netzwerken teilt, eventuell sogar bloß mit „gefällt mir“ markiert, wenn man die Aufforderung des anderen so unmissverständlich auch zu seiner eigenen machen will. Ob ein solches Zueigenmachen einer fremden Äußerung vorliegt, ist natürlich dann Auslegungssache, womit man sich in einem rechtlichen Graubereich befindet.

Man kann sich aktuell vorstellen, dass eben doch schon das bloße Befürworten der Straftat strafrechtlich verfolgt werden könnte. Es besteht wohl die Gefahr, dass einem mehr oder weniger unabsichtlich eine Äußerung — auch in den sozialen Netzwerken — herausrutscht, die dann als solche Aufforderung zu einer Straftat ausgelegt und strafrechtlich verfolgt wird.

Ich empfehle daher, sobald man sich in seinen Gedanken und Äußerungen in die Nähe der Aufforderung zu einer Straftat begibt, sich die Formulierung seiner Äußerung genau zu überlegen. Die gewünschte Aussage kann, anders formuliert, eventuell immer noch getroffen werden, indem man zum Beispiel sagt: „Ich würde mir die Schuld, dies und jenes zu tun, nicht aufladen wollen“ oder eventuell auch: „Gandhi hätte dieses Gesetz nicht befolgt“.

Volksverhetzung

Die in § 130 StGB geregelte Volksverhetzung beschreibt verschiedene Sachverhalte und ist deshalb schwer greifbar. Nach Absatz 1 wird unter anderem mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert.

Diesen Straftatbestand hätte man wohl oft erfüllt sehen können, als zu Coronazeiten Ungeimpfte noch durch den Ausschluss aus dem sozialen Leben zur Impfung gedrängt werden sollten. Verfolgt wurde dieser Straftatbestand in diesem Sinn aber meines Wissens nie, obwohl er sicher oft angezeigt wurde.

Die Verharmlosung des Holocaust ist demgegenüber in Absatz 3 der Vorschrift geregelt und stellt unter Strafe, „wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost“. Prominentester Fall einer solchen Anklage ist wohl Professor Dr. Sucharit Bhakdi.

Das Perfide ist auch hier, dass schon jeder Vergleich eines aktuellen Geschehens mit der Zeit des Nationalsozialismus von der Staatsanwaltschaft als solche „Verharmlosung“ ausgelegt werden kann — dies auch, wenn der Vergleich gar keine Verharmlosung enthält.

Um das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung nach dieser Vorschrift von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich daher, auf Vergleiche mit dem Dritten Reich komplett zu verzichten. Mit einem solchen Vergleich wird regelmäßig die Beschreibung eines erheblichen Ausmaßes an Bösartigkeit beabsichtigt. Hierzu müssen folglich andere Bilder gefunden werden als die des Unrechts im Dritten Reich. Hier sind dann aber wiederum die Ausführungen zur Beleidigung und zur üblen Nachrede zu beachten.

Auch die Zitatensammlung auf der Website ich-habe-mitgemacht.de, auf welcher Aussagen gesammelt wurden, die sich zu Coronazeiten gegen Ungeimpfte richteten, wird von der Justiz als verhetzend angesehen, weil sie eine „Feindesliste“ im Sinne des § 126a StGB darstelle.

Dem Wortlaut nach reicht es nach dieser Vorschrift aber schon aus, personenbezogene Daten nur einer Person zu verbreiten, wenn die Art und Weise geeignet ist, diese oder eine ihr nahestehende Person in die Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens zu bringen. Diese Gefahr kann sich also bereits verwirklichen, wenn man eine Person zitiert, die selbst etwas sagt, womit sie so eine Wut auf sich ziehen könne, dass dies zur Begehung von Straftaten gegen sie führen könnte.

Der Begriff der Gefahr in diesem Tatbestand ist deshalb meines Erachtens zu unbestimmt definiert, weshalb die Vorschrift als verfassungswidrig eingestuft werden müsste. Das Bundesverfassungsgericht nimmt allerdings über 97 Prozent der Verfassungsbeschwerden gar nicht zur Entscheidung an, was es noch nicht einmal begründen muss. Nur 1,29 Prozent der Verfassungsbeschwerden sind erfolgreich.

Man erkennt in aller Deutlichkeit auch hier, wie sich die Justiz mit aller Macht schützend vor die Regierungen stellt und gegen jede Aufarbeitung der Coronazeit stemmt.

Der Vorwurf einer Straftat nach § 126a StGB kann offenbar jeden treffen, der auf begangenes Unrecht hinweist. Die einzige Möglichkeit, sich hier nicht angreifbar zu machen, scheint darin zu bestehen, Täter nicht zu benennen, sondern als unbestimmte Täterkreise offen zu lassen, und sich auf die sachliche Darstellung zu beschränken. Natürlich ist dies unbefriedigend und somit unerträglich.

Anleitung zu Straftaten

Aktuell ist es mir kaum vorstellbar, dass die „Anleitung zu Straftaten“ nach § 130a StGB für die hiesigen Leser einmal zum Vorwurf einer strafbaren Handlung kommen könnte, weil die Katalogtaten des § 126 Absatz 1 StGB ausschließlich sehr schwerwiegende Verbrechen beschreiben. Genannt sind hier aber auch die gefährliche (§ 224 StGB) und die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB). Solche Körperverletzungen hätten nun zu Coronazeiten noch dadurch schuldhaft verletzt werden können, dass staatliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verbreitung des Virus unterlaufen würden. Wer also öffentlich beschrieb, wie man ein Maskenattest auch ohne medizinische Gründe erhalten könne, lief Gefahr, nach dieser Vorschrift bestraft zu werden. Das gleiche Risiko bestand, wenn man Impfpassfälschungen anleitete und dergleichen.

Nun ist es mir hier nicht vorstellbar, wie derartige Inhalte verbreitet werden können, ohne sich nach dieser Vorschrift strafbar zu machen. Die einzige — unbefriedigende — Möglichkeit sehe ich darin, das Gegenteil zu verbreiten, nämlich das Verbot: Natürlich bleibt es erlaubt, auf gesetzliche Verbote hinzuweisen. Die Möglichkeiten, wie man gegen diese Verbote verstoßen kann, können auch weiterhin straffrei sehr konkret beschrieben werden. Wer auf diese Weise eine Anleitung zu einer Straftat mitliefert, wird zumindest behaupten können, er habe eben auf das Verbot hinweisen und nicht die Bereitschaft anderer zu der Tat fördern oder wecken wollen. Sobald sich aber aus dem Zusammenhang eine andere Intention ergeben könnte, besteht wieder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung.

Belohnung und Billigung von Straftaten

§ 140 StGB stellt die Belohnung und die Billigung diverser konkret durch Verweise auf andere Straftatbestände benannter Tatbestände unter Strafe. Alle Straftaten, auf welche hier verwiesen wird, stellen gravierende Straftatbestände dar, weshalb ich annehme, dass die meisten hiervon für die Leser nicht infrage kommen werden. Jedoch werden hier auch die Straftaten des Hochverrats oder Landesverrats nach §§ 81 ff. StGB und die Aufnahme friedensgefährdender Beziehungen gemäß § 100 StGB genannt: Für all diese Straftatbestände sehe ich schon eine gewisse Gefahr, dass sie vor dem Hintergrund der sich verschärfenden Kriegsaktivitäten belohnt oder gebilligt werden könnten — gerade durch Friedensaktivisten.

Eine „Belohnung“ im Sinne des § 140 StGB setzt voraus, dass dem Täter nach der Tat ein Vorteil zugewendet wird. Dabei muss der Vorteil nicht materieller Art sein, sondern kann auch in einer demonstrativen Auszeichnung bestehen.

Der Straftatbestand würde also verwirklicht, wenn man einem Hoch- oder Landesverräter zum Beispiel für sein Engagement einen Friedenspreis zuspricht. Genauso gut läge aber eine Belohnung vor, wenn man dem Täter ohne Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit Geld oder andere materielle Güter zuwendet.

Die „Billigung“ im Sinne des § 140 StGB muss demgegenüber immer öffentlich erfolgen, und zwar in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dabei kann die Veröffentlichung durch Verbreiten eines Inhalts oder auch durch Äußerung in einer Versammlung erfolgen. Strafbar ist es auch, eine noch nicht begangene Tat zu billigen. Dabei liegt eine Billigung vor, wenn man eine konkrete Tat erkennbar gutheißt, wofür auch schon eine schlüssige Erklärung ausreichen kann. Die öffentlich auszusprechende „Billigung“ erfordert also inhaltlich erheblich weniger als die „Belohnung“. Um den Vorwurf einer „Billigung“ zu vermeiden, empfehle ich, nicht die Tat gutzuheißen, sondern die Meinung zu äußern, eine bestimmte Handlung erfülle eben keinen Straftatbestand und sei somit nicht strafbar oder das Urteil eines Strafgerichts sei ein Fehlurteil.

Verbreitung pornografischer Inhalte

Unter Strafe stehen nach § 184 StGB die Verbreitung pornografischer Inhalte, nach § 184a StGB die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Inhalte, nach § 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte sowie nach § 184c StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte.

Natürlich wird jeder Leser sagen, diese Straftaten werde er nicht verüben wollen. Doch kann auch hier von der Staatsanwaltschaft eine „teuflische Verdrehung“ vorgenommen werden, wie es auch schon bei der Verbreitung von Kennzeichen oder Propagandamitteln verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen geschehen ist. So könnte es ja vorkommen, dass Beweisbilder gezeigt werden, um einer Person die Begehung ebensolcher sexueller Handlungen nachzuweisen. Genauso könnten Fotos aus der Woke-Bewegung gezeigt werden, zum Beispiel von Homosexuellen etwa, um deren Perversität darzustellen, was sich dann gegen den Veröffentlicher des Bildes selbst richten könnte.

Zunächst würde es naheliegen, derartige Fotos insoweit zu schwärzen oder anders unkenntlich zu machen, dass weder Geschlechtsteile noch die beteiligten Personen identifiziert werden können. Geschütztes Rechtsgut dieser Straftatbestände sind aber neben dem Schutz der Abgebildeten auch der Jugendschutz im Allgemeinen und damit die Vermeidung von Nachahmungseffekten. Der Begriff der Pornografie ist nicht klar definiert und umfasst auch die Abbildung sexueller Handlungen. Solche sexuellen Handlungen werden wohl weiter erkennbar bleiben, auch wenn Identitäten und Geschlechtsteile unkenntlich gemacht wurden.

Insofern bleibt nur zu raten, pornografische Abbildungen konsequent nicht zu veröffentlichen. Selbst der Hinweis darauf, dass man solche Fotos gesehen hat, kann schon zu strafrechtlicher Verfolgung führen, da ja bei kinder- und jugendpornografischen Inhalten auch schon der Besitz solcher Fotos strafbar sein kann.

Sobald man also in den Besitz solcher Inhalte kommt, bleibt nur der Rat, unverzüglich Anzeige zu erstatten, die Fotos der Polizei zu übergeben und unter deren Aufsicht auf eigenen Datenträgern zu löschen. Problematisch hieran ist natürlich, dass man in diesem Moment auch diejenigen, von denen man den Besitz an den Fotos erlangt hat, der Polizei mitteilen wird müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit von durch künstliche Intelligenz erstellten Deepfakes sollte auch die Echtheit der Fotos bewiesen werden können, zum Beispiel durch Benennung des Fotografen als Zeugen.

Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

Die Straftatbestände der §§ 185ff. StGB umfassen Beleidigungen und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen. Beleidigungen sind dabei vor allem Werturteile, welche der Missachtung einer Person Ausdruck verschaffen. Tatsachenbehauptungen beziehen sich demgegenüber auf Sachverhalte, welche dem Beweis zugänglich sind.

Ein Fallstrick hierbei kann zunächst sein, dass die Angehörigen des Bundestags wie auch der Parlamente der Bundesländer jeweils die Indemnität für sich in Anspruch nehmen können (vergleiche Artikel 46 Absatz 1 Grundgesetz (GG)). Demnach bleiben sie straffrei für ihre Äußerungen, die sie im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan haben. Wenn nun jemand eine solche ehrverletzende Äußerung außerhalb des Parlaments wiederholt, gilt dieses Privileg für ihn eben nicht, und er kann für die selbe Äußerung doch strafrechtlich verfolgt werden. Dies wird auch gelten, wenn man die Äußerung aus dem Parlament nur zitiert und sich dabei deren Aussage auch zu eigen macht.

Ansonsten ist bei Beleidigungen die Frage, ob eine Äußerung noch der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 GG unterliegt oder schon eine strafrechtlich relevante Beleidigung vorliegt. Solange die Äußerung sachlich gerechtfertigt ist (vergleiche § 193 StGB) und nicht die Missachtung der Person überwiegt, mag eine Beleidigung auszuschließen sein. Solange die zu beleidigende Person nicht individualisiert werden kann, liegt ebenso keine Beleidigung vor (vergleiche „All Cops are Bastards“-Urteil).

Eine besondere Gefahr besteht wohl dann, wenn die Begehung einer Straftat behauptet wird, indem man eine Person etwa als korrupt (vergleiche §§ 331 ff. StGB), als Mörder (§ 211 StGB) oder auch als Völkermörder (vergleiche § 6 VStGB) bezeichnet. Solche Äußerungen sind immer strafbar und folglich dringend zu vermeiden, bis die angeprangerte Tatsache durch ein Strafurteil als bewiesen angesehen werden kann (vergleiche § 190 StGB).

Solange ein solches Urteil nicht rechtskräftig gesprochen wurde, darf nur von einem Verdacht der Begehung einer solchen Tat gesprochen werden, was beispielsweise durch Verwendung des Wortes „mutmaßlich“ zum Ausdruck gebracht werden kann.

Tatsachenbehauptungen stehen ebenso unter dem Risiko, strafrechtlich verfolgt zu werden, und sollten daher nur geäußert werden, wenn sie zweifellos bewiesen werden können. Rechtlich zulässig bleibt es aber auch hier, den Verdacht einer solchen Tatsache zu äußern oder entsprechende Fragen zu stellen, solange nicht die Ehrverletzung überwiegt, weil etwa der Verdacht oder die Frage zu den Tatsachen erkennbar nur zum Zweck der Beleidigung vorgeschoben wird.

Sagen Sie nichts ohne Ihren Anwalt!

Dieser Satz mag zwar schon abgedroschen klingen, trotzdem bitte ich Sie, ihn zu beachten, wenn Ihnen eine strafrechtliche Verfolgung drohen sollte: Lassen Sie sich professionell vertreten. Unterschätzen Sie nicht die Hartnäckigkeit und den Verfolgungseifer gerade gegenüber vermeintlichen politischen Gegnern. Melden Sie sich gerne bei mir, wenn Sie von strafrechlicher Verfolgung bedroht sind.


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