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Das Versagen der Gerichte

Das Versagen der Gerichte

Die Maskenpflicht für Kinder ist eine massive Misshandlung von Schutzbefohlenen — die Justiz muss dem endlich Rechnung tragen.

Die Wissenschaftshoheit des Robert Koch-Instituts

Das Robert Koch-Institut (RKI) ist keine „Superbehörde“. Es ist weisungsgemäß dem Gesundheitsministerium unterstellt und somit nicht unabhängig. Trotzdem basieren seit Monaten von den jeweiligen Regierungen veranlasste Grundrechtseinschränkungen der Bürger und die entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen auf dessen oder gleichlautenden Erkenntnissen der 100-prozentig staatsfinanzierten nationalen Akademie der Wissenschaft Leopoldina und der gemeinnützigen Gesellschaft für Virologie. Insbesondere die Mund-Nasen-Bedeckung ist mittlerweile zu einem gesellschaftlichen Reizthema geworden und trägt die Auseinandersetzung zwischen Freiheitskämpfer und Gesundheitsapostel nun in schädigender Weise in das tägliche Leben.

Ein gesunder Gedankengang kommt zu dem Ergebnis, dass ein Infektionsgeschehen durch das Tragen von oftmals selbstgebastelten Masken, deren sachgemäße Verwendung schon aufgrund des Kostenfaktors fast ausnahmslos als realitätsfern und ungeeignet angesehen werden muss, nicht wesentlich beeinflusst werden kann. Diese Vermutung wird mittlerweile durch evidenzbasierte Erkenntnisse (1) bestätigt, die den Hinweis des Bundesinstituts für Arzneimittel zum fehlenden Nachweis über die entsprechende Schutzwirkung untermauern (2).

Doch weiterhin erteilt selbst das Bundesverfassungsgericht schutzsuchenden Bürgern mit dem bloßen Verweis auf eine angeblich verringerte Verbreitungsgeschwindigkeit des SARS-CoV-2-Virus durch eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Absage. Die Begründung des Gerichts wird hierbei auf einen aktualisierten Internetabruf des RKI gestützt, der lautet: „ (…) nach den gegenwärtigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts kann das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung das Infektionsrisiko verringern“(3).

Die Grundrechte sind Schutz- und Abwehrrechte der Bürger. Es ist nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen, warum vom RKI abweichende Erkenntnisse, die geeignet wären, die Aussagen zu erschüttern, nicht gehört und beachtet werden. Neben der im einstweiligen Rechtsschutz durchgewunkenen Entscheidung zur Masern-Impfpflicht (4), die viele Eltern in Gewissenskonflikte gestürzt hat, darf und muss nunmehr die Frage nach der bestehenden richterlichen Unabhängigkeit erlaubt sein. Als „Hüter der Verfassung“ sind Verwaltungs- und Verfassungsgerichte der Garant von Menschenwürde, Grundrechten und Demokratie. Es ist ihre Aufgabe, die Politik in ihre Schranken zu weisen und nicht, Begleitschutz für politische Entscheidungen zu geben.

Folgenschwere Abwägung

Schulpflichtige Kinder sind aufgrund dieser sogenannten gerichtlichen Eilentscheidungen nunmehr verpflichtet, täglich insgesamt bis zu zehn Stunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, obgleich die Gerichte selbst feststellen, dass die psychischen und physischen Auswirkungen nicht bewiesen und somit völlig ungewiss sind (5). Eine abschließende Klärung kann dauern, denn Gerichtsverfahren in der Hauptsache können sich — etwa aufgrund der Einholung von Gutachten und Anhörung von Zeugen — über mehrere Monate und Jahre hinziehen. Auch lässt die jeweilige Regierungspraxis nicht darauf schließen, die Mund-Nasen-Bedeckung zeitnah aus ihrem Maßnahmenkatalog streichen zu wollen.

Im Rahmen der benannten Eilentscheidungen fand hingegen eine sogenannte summarische Prüfung statt. Hierbei haben die Gerichte „oberflächlich“ die Folgen der möglichen Alternativen abgewägt. Die notwendige Prüfungsintensität steigt hierbei mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen.

Droht einem Grundrechtsbetroffenen bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist — erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs — einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Denn in diesen Fällen kann das Gericht nur im einstweiligen Rechtsschutz eine endgültige Grundrechtsverletzung verhindern.

Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist verletzt, wenn ein Gericht nicht versucht, dem verfassungsrechtlichen Gebot der tatsächlichen und rechtlichen Durchdringung des Falles angesichts der drohenden Schaffung vollendeter Tatsachen nach Möglichkeit gerecht zu werden, weil nur durch das Eingreifen eines Gerichts die Grundrechtsverletzung vermieden werden kann (6).

Nimmt man diese Vorgaben als Maßstab, stellt sich insbesondere hinsichtlich der bereits erfolgten (höchst)richterlichen Entscheidungen zur Mund-Nasen-Bedeckung bei Kindern die drängende Frage, warum die folgenden wesentlichen Umstände bislang gerichtlich keine Berücksichtigung gefunden haben. Düften diese doch mittlerweile als gerichtsbekannt gelten:

  1. Kinder besitzen eine unantastbare Menschenwürde. Sie sind Subjekte mit einem empfindsamen Seelenleben. Sie sind keine Objekte, die durch das Maskieren wie potenzielle Virenüberträger behandelt werden können und dürfen. Sie haben laut Grundgesetz ein zugesichertes Recht auf körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit.
  2. Es ist realitätsfern, anzunehmen, dass das dauerhafte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung keine physischen und psychischen Auswirkungen bei Kindern und Jugendlichen haben wird. Professor Dr. Christof Kuhbandner vom Lehrstuhl für pädagogische Psychologie der Universität Regensburg stellt in einem Thesenpapier zu den Nebenwirkungen und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen fest: „ (…) Die Einführung einer Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie die weiteren für Schüler empfohlenen Maßnahmen stellen ein Experiment mit unklarem — und im Extremfall womöglich sogar dramatischem– Ausgang für deren momentanes und langfristiges physisches, psychisches und soziales Wohlbefinden dar. Angesichts der beschriebenen möglichen Nebenwirkungen ist es als höchst problematisch anzusehen, Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler zu empfehlen oder anzuordnen, ohne vorher evidenzbasierte mögliche generelle negative Nebenwirkungen auszuschließen (…).“ Ein Expertengremium aus Medizinern, Juristen, Biologen und weiteren Sachverständigen kommt in einem Gutachten zu dem Ergebnis, dass „ (…) ein striktes Verbot für Masken bei Kindern und Jugendlichen angezeigt ist, bis ein Unbedenklichkeitsnachweis erbracht wurde (…)“.
  3. Die gerichtlichen Feststellungen, „das Maskentragen sei geeignet, mögliche Infektionen zu verhindern oder zumindest die Wahrscheinlichkeit hierfür zu senken. Es sei auch kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich, da eine Mund- und Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen einen höheren Schutz vor Infektionen bieten dürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten“ (7), sind nicht zutreffend. Neben der mehr als fragwürdigen Geeignetheit einer oftmals selbstgebastelten Maske besteht die Möglichkeit, die Schulräume mit entsprechenden Luftraumfiltern auszustatten, die nachweislich entsprechender Studien (8) die SARS-CoV-2-Viren bis zu 99 Prozent aus der Luft filtern. Gleichzeitig würden diese technischen Hilfsmittel die Gesundheitsgefährdung der Kinder verringern oder ausschließen, die durch angeordnetes extremes Lüftungsverhalten zur kalten Jahreszeit begründet wurde.
  4. Bei dem Ansteckungs- und Ausbreitungsrisiko des SARS-CoV-2-Virus handelt es sich lediglich um eine abstrakte Gefahr. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung bei Kindern stellt hingegen ein konkretes Gefährdungspotenzial dar, das durch die Gerichtsentscheidungen nun dauerhaft aufrechterhalten wird.
  5. Es ist grob fahrlässig, allein auf die Anzahl der Infizierten abzustellen. Entscheidend sind die Schwere der Erkrankung und die durch eine SARS-CoV-2-Infektion unmittelbar verursachten Todesfälle. Der derzeit verwendete PCR-Test ist kein geeignetes Mittel, den erklärten Zweck — Eindämmung des Virus — zu fördern oder ihm nützlich zu sein, da dieser auch nach eigenen Herstellerangaben nicht zur Diagnostik geeignet ist und ein erhebliches Fehlerpotenzial aufweist. Es ist zudem gesetzlich verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Ein Verstoß hiergegen ist strafbar.
  6. Es besteht kein sachlicher Grund, das SARS-CoV-2-Virus anders als eine saisonale Grippe zu behandeln. Die Mortalitätsrate des SARS-CoV-2-Virus liegt laut Ärzteblatt vom 21. Oktober 2020 derzeit bei unter 0,2 Prozent. Präventive Maßnahmen, die in die Selbstverantwortung der Bürger fallen, dürften entsprechend verhältnismäßig sein. Es würde sich auch mit dem Sinn und Zweck des Infektionsschutzgesetzes decken: die Forderung nach Deregulierung — weniger Gesetze und weniger Staat — und Stärkung der Eigenverantwortung des Einzelnen, aber auch derjenigen von Einrichtungen und Unternehmen (9).
  7. Die Auslastung und Überlastung des Gesundheitssystems ist ein bekannter und ein von den politisch Verantwortlichen durch entsprechende Spar- und Wirtschaftspolitik verursachter Umstand. Nicht die Covid-19-Patienten verursachen die entsprechende Auslastung der Intensivbetten.

Zerstörtes Vertrauen

Eigene Angst der Richter nennt der Amtsrichter für Strafsachen Thorsten Schleif in einem persönlichen Interview als Grund für die unkritischen Gerichtsurteile gerade zu Beginn der Krise. Mittlerweile prüfen einige Gerichte seiner Meinung nach deutlich sorgfältiger. Die richterliche Unabhängigkeit ist jedoch ein grundlegendes Merkmal einer rechtsstaatlichen Rechtspflege. Durch die richterliche Unabhängigkeit wird die für den Rechtsstaat unerlässliche Gewaltenteilung garantiert und sichergestellt, dass der rechtsunterworfene Bürger sich einem neutralen Richter gegenübersieht.

Aus dieser Argumentation folgt, dass die richterliche Unabhängigkeit im Interesse des Rechtssuchenden liegt und kein Grundrecht oder gar Staatsprivileg des Richters darstellt. Dies sollte umso dringender beachtet werden, wenn Richter nach einer politischen Karriere vor der persönlichen Herausforderung stehen, sich vom politischen Taktieren und Positionieren abzukehren, um allein als Sprachrohr des Rechts zu fungieren. Gerade in einer Krisensituation ist ein funktionierender Rechtstaat für den gesellschaftlichen Frieden unabdingbar.

Das alles hat die Krise aber auch in ihrer Scheußlichkeit und Schönheit hervorgebracht: Arroganz, Ignoranz und politischen Opportunismus, Gier, Machtstreben und oberflächliche Dampfplauderei — doch ebenfalls die liebenden Helfer, die mutigen Helden, die tapferen Kämpfer und die, die über sich hinauswachsen werden. Ist es dann aber im Ergebnis vielleicht weniger eine komplexe Rechts- als vielmehr eine unausweichliche Charakterfrage, der sich — erzwungen durch die Ausnahme — früher oder später jeder von uns stellen sollte beziehungsweise muss? Jedenfalls dürfte es nicht ausreichen, gewissen Behörden und Institutionen weiterhin die wissenschaftliche Deutungshoheit zukommen zu lassen, wenn diese ausschließlich der Regierungsmeinung zuzuordnen sind.

Für die Kinder ist die derzeitige Situation jedenfalls verheerend und für ein liebendes Herz unerträglich. In der öffentlichen Sitzung der Kinderkommission des Deutschen Bundestages am 9. September 2020 stellte Professor Dr. Michael Klundt fest, dass im Zuge der Coronakrise das Kindeswohl von über 13 Millionen Kindern völkerrechtswidrig verletzt wurde. Die Maskenpflicht bei Kindern und Jugendlichen im Schulbetrieb stellt bei entsprechender Feststellung eine Körperverletzung sowie eine Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Lehrer und Schulleitungen dar.

Von einer strafrechtlichen Haftung kann niemand durch die Erklärung eines Dritten befreit werden. Es wird daher Zeit, die Verantwortlichen zu benennen und die Verstöße in aller aufgezeigten Konsequenz der gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Wir dürfen das Vertrauen der Kinder in unsere Liebe und den ihr innewohnenden Schutz nicht gefährden.


Quellen und Anmerkungen:

(1) https://www.thieme-connect.de/products/ejournals/pdf/10.1055/a-1174-6591.pdf
(2) https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html
Anmerkung: Der Hinweis wurde kürzlich ohne weitere Begründung verändert.
Weiterführende Quelle: https://www.rubikon.news/artikel/unwirksames-maskentheater

(3) BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2020 — 1 BvR 1948/20 —, Rn. 4
(4) BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2020 — 1 BvR 469/20 —, Rn. 1-17
(5) Etwa VGH München, Beschluss vom 08.September 2020, 20 NE 20.1999
(6) BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 — 1 BvR 1335/13, BVerfGE 35, 263 folgende
(7) VGH München, Beschluss vom 08.September 2020, 20 NE 20.1999, im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2020, 1 S 3201/20
(8) Studie zur Abtötung des SARS-CoV-2-Virus im BSL3-Labor in ILAS, Chinese Academy of Mecical Science
(9) Bales, S. Baumann, Infektionsschutzgesetz, Kommentar und Vorschriftensammlung, W. Kohlhammer, Stuttgart, Berlin, Köln, 4. Auflage 2012, Nr. 5.3.2.


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