Laut dem Kriegsmaterialgesetz der Schweiz dürfen Waffen nicht an Staaten geliefert werden, die in einen bewaffneten Konflikt verwickelt sind.
Werden die Verantwortlichen für Waffenexporte an kriegführende Staaten in der Schweiz einmal belangt werden, für Rüstungslieferungen an NATO-Staaten, Saudi-Arabien, die Türkei und so weiter, die immer wieder Kriege führten? — Sicher nicht!
Für Kriegsmateriallieferungen ist das Strafrecht nicht einfach außer Kraft gesetzt. Es gibt keinen strafrechtlichen Freipass für Fabrikanten und Politiker, die Rüstungsgüter an Regime liefern lassen, welche Kriege führen.
Unter Artikel 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuches fallen nämlich Delikte wie Beihilfe zum Mord, zu vorsätzlicher Tötung, zu schwerer Köperverletzung und zu schwerer Sachbeschädigung. Gehilfe bei solchen Straftaten ist derjenige, welcher „zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzliche Hilfe leistet“, wer also auch „vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert“. Diese Verbrechen sind laut Artikel 75bis des Strafgesetzbuches sogar unverjährbar und stellen Offizialdelikte dar, die von der Justiz geahndet werden müssten.
Bild: Heinrich Frei
Bild: Heinrich Frei
Union pacifiste, Juli/August 2022
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