Zwar haben die Polizeivertreter auf der Straße inhaltlich nicht viel zu sagen, das Polizeihauptquartier dafür aber auch nicht. Das heißt: Man sagt eben nur so viel, wie man will. Das belegt meine Presseanfrage an die Polizei von München und ist dann so etwas wie Willkür oder die Herrlichkeit der Macht(-Handlanger).
Die Polizei in München begleitete also spontan eine Verkehrsblockade in München oder wie Polizeihauptkommissar Sven Müller mir am 22. September 2023 um 11:59 Uhr „mit freundlichen Grüßen“ zur Bestätigung des Eingangs meiner Presseanfrage schrieb:
„Vorab kann ich Ihnen mitteilen, dass es sich bei der Aktion um eine bei der zuständigen Versammlungsbehörde nicht angezeigte, sich fortbewegende Versammlung handelte, die daraufhin von der Polizei rechtlich als Spontanversammlung bewertet wurde.“
Aha, und wonach genau spontan bewertet? Nach dem Wetter und Gutdünken womöglich? Weil so eine Nötigung von ferngesteuerten und fernfinanzierten Aktivisten politisch und anders als bei unangemeldeten Protesten gegen das, sagen wir, WHO-Corona-, NATO-Kriegs- oder Israel-Apartheids-Regime dann eben doch gewollt ist? Ein klitzekleines bisschen zumindest? Und warum blockieren die Klimafanatiker noch immer keine Rüstungs- und Kasernentore oder die US-NATO-Airbase Ramstein meinetwegen?
Und würde die Deutschland-Polizei sie dabei auch so vorlaut, dumm und arrogant beschützen oder eskortieren, so wie in München? Immerhin sind Panzer und Kampfjets nicht gerade die besten Freunde der Umwelt. Erst recht nicht, wenn sie ihre Kanonen zur Zerstörung von Mensch und Natur abfeuern. Jedenfalls und zweifellos sind sie ein wenig umweltschädlicher als die Durchschnittskisten von Lischen oder Sven Müller zur Wahrung wenigstens noch etwas individueller, wenn auch so gut wie komplett überwachter Bewegungsfreiheit. Vielleicht ist das aber auch bloß „Whataboutism“ zur Rechtfertigung von alberner Heuchelei und systematischer Verlogenheit? Oder relativ und kleinkariert? Vielleicht aber auch nicht? Wer weiß das schon? Eventuell die Polizei? Egal.
Nun gut, ich hatte da so einen Film von vor Ort bekommen, auf den ich mich bezog. Aufgenommen mit einem Smartphone, wenn ich das denn überhaupt erwähnen muss. Soll. Darauf war zu sehen, dass ein befragter Polizist auf die doch recht sachlich und höflich gestellte Frage, ob es sich bei der Verkehrsbehinderung um eine angemeldete Demonstration handele, die Aussage verweigert. Ein zweiter Polizist in knalliger Warnweste antwortet auf die noch einmal gestellte Frage, ob es sich bei der Verkehrsbehinderung um eine genehmigte Demonstration handele: „Jetzt schon, seitdem wir mit denen laufen, ja.“
Nun wollte ich wissen, auf welcher Rechtsgrundlage denn das spontane Mitlaufen der Polizei mit halbherzigen Neustraftätern beruht — dass es sich in solchen Fällen um die Straftat der Nötigung handelt, findet zumindest und mindestens der SWR (1)? Und „wer hat das nach welchen Kriterien entschieden“? Oder wie die Polizei ihr Handeln in diesem Fall von politischer Willkür, also von politischem Aktivismus abgrenzt und seit wann es die Aufgabe der Polizei ist, wie in München Stellung zu beziehen und womöglich aktive Beihilfe zu einer Straftat wie der Nötigung zu leisten? Wäre der Polizei denn wenigstens etwas über Personenschäden wegen dieser Verkehrsblockade bekannt, weil womöglich wieder ein Krankenwagen stecken blieb?
Nachdem es sich also um eine nicht angemeldete Demonstration handelte, fand ein anderer Polizist, der im Bild zwar nicht zu sehen, aber glasklar zu hören war, in seiner messerscharf vorgetragenen Legitimationslogik: „Aber wir leben ja trotzdem in Deutschland.“
Na, und da fühlte ich mich schon fast gezwungen, nein, regelrecht auf- und herausgefordert, im Polizeioberhauptquartier von München nachzufragen, seit wann denn der „bloße Umstand, in Deutschland zu leben, für die Duldung und Unterstützung einer Straftat in Form einer Verkehrsbehinderung für die Polizei ausreichend“ sei und wo im Gesetz der Herrschaftsgefälligen das überhaupt geregelt sei. Mir war dieser Schwachsinn aus dem Munde eines uniformierten Steuergeldempfängers — ganz anders als der aggressive und unfreundliche Umgangston diverser Jungbullen — bisher nämlich nicht bekannt.
Aber ich dachte mir eh schon, dass außer viel Blabla und heißer Luft, wenn überhaupt, keine sachlichen Antworten zu erwarten sind. Doch könnte man das Verhalten der Polizei wenigstens als Referenz „für die Planung und Durchführung anderer“, zukünftiger Aktionen heranziehen und wenn nicht, warum denn nicht? Tja, und dann kam sie am 24. September um 11:48 Uhr an, die offizielle Antwort von Herrn Müller, dem Hauptkommissar:
„Zu einzelnen Details während eines komplexeren und dynamischen Einsatzablaufes und zu den vielen individuellen Tätigkeiten und kurzfristigen Interaktionen der dabei eingesetzten Beamten können wir Ihnen keine detaillierten Auskünfte erteilen.“
Weil?
„Einen gesetzlichen Informationsanspruch der Bürger an die Polizei gibt es in Bayern nicht.“
Oder eben:
*„Rechtlich war der Einsatzgrund eine nicht angezeigte Versammlung, die von der Polizei versammlungsrechtlich als Spontanversammlung bewertet wurde. Die Grundlagen dazu finden Sie im Bayerischen Versammlungsgesetz.“
Denn die Aufgabe der Bayerischen Polizei ist im Artikel 2 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetz geregelt. „Grundsätzlich gilt für die Polizei der Grundsatz eines staatlichen religiös-weltanschaulichen Neutralitätsgebotes“, das sich aus den Artikeln 3, 4 und 33 des Grundgesetzes ableitet (2).
Zwar haben die genannten Artikel 3, 4 und auch 33 nicht wirklich viel mit meinen Fragen zu tun, dafür war und ist das Grundgesetzt der EU-Deutschland-Polizei aber auch total(itär) egal gewesen, wenn es um Meinungen rund um WHO-Corona-, NATO-Kriegs- oder Israel-Apartheids-Grundrechtsverbrechen geht.
Aber das hatten wir ja alles schon so oder so ähnlich, und außerdem ist Wiesnzeit, bevor der nächste Klima-, P(l)andemie- und Sonst-was-Lockdown um die Ecke kommt. Also: Oans, zwoa, gsuffa wird.
Quellen und Anmerkungen:
(1) https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/stuttgart/letzte-generation-blockieren-verkehr-duerfen-die-das-rechtliche-lage-100.html
(2) https://www.bundestag.de/gg
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