Definierung des Selbstbestimmungsrechts der Völker
Das Selbstbestimmungsrecht hängt eng mit der Idee der staatlichen Souveränität zusammen. Die Grundlage der Idee der Souveränität wurde erstmals 1648 im Westfälischen Frieden als vertragliche Norm definiert, indem man die reichständische Landeshoheit anerkannte und rechtlich fixierte. In der Zeit der Aufklärung leitete man dann aus dem Souveränitätsprinzip das Selbstbestimmungsrecht der Völker ab.
Einer der bekanntesten Philosophen der Aufklärung, Immanuel Kant, setzte sich hiermit sehr intensiv auseinander. In seiner 1795 herausgegebenen Schrift „Zum ewigen Frieden“ schlug Kant die Schaffung eines Staatenbundes vor. Dieser sollte auf der Basis eines Gesellschaftsvertrages beruhen, in dessen Zentrum die Freiheit des Menschen steht. In dieser Schrift wandte sich Kant bereits gegen die europäische Kolonialpolitik:
„Vergleicht man (…) das inhospitale Betragen der (…) handelstreibenden Staaten unseres Weltteils, so geht die Ungerechtigkeit, die sie in dem Besuche fremder Länder und Völker (…) beweisen, bis zum Erschrecken weit. Amerikaner, die Negerländer (…) et cetera waren bei ihrer Entdeckung für sie die Länder, die keinem angehörten, denn die Einwohner rechneten für sie nichts.“ (1)
Denn, so Kant:
„Ein Staat ist (…) eine Gesellschaft von Menschen, über die niemand anders als er selbst zu gebieten und zu disponieren hat. (…). Ihn aber (…) als Pfropfreis einem anderen Staate einzuverleiben, heißt, seine Existenz als einer moralischen Person aufheben und aus Letzterem eine Sache machen. (…)“ (2)
Nichtsdestotrotz wurden die bestehenden Kolonialreiche in den nachfolgenden Jahrzehnten immer weiter vergrößert, und neue kamen hinzu. Insofern waren die Kant´schen Vorstellungen kaum noch anwendbar. Allerdings zeigte sich in den Unabhängigkeitsbestrebungen der europäischen Nationen im 19. Jahrhundert, dass sich der Gedanke an nationale Selbstbestimmung langsam durchsetzte, wenn auch gegen große Widerstände der herrschenden Großmächte.
Anfang des 20. Jahrhunderts, als in Europa der Erste Weltkrieg tobte, wurde die Idee der Selbstbestimmung der Völker dann sehr konkret diskutiert. So propagierte Leo Trotzki 1915 im „Zimmerwalder Manifest“, dass das „Selbstbestimmungsrecht der Völker (…) unerschütterlicher Grundsatz in der Ordnung der nationalen Verhältnisse sein“ (3) müsse. Auch Lenin setzte sich zu diesem Zeitpunkt mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker auseinander und analysierte den Widerspruch zwischen den Diskussionen über das Selbstbestimmungsrecht und der praktizierten Realität.
Er erkannte die Ursachen und schlussfolgerte, dass das Selbstbestimmungsrecht der Völker nicht verwirklicht werden könne, solange der Kapitalismus fortbestehe. Denn der Imperialismus als das höchste Stadium des Kapitalismus sei die „(…) fortschreitende Unterdrückung der Nationen der Welt durch eine Handvoll Großmächte“, und die Kriege zwischen ihnen würden der „(…) Festigung der Unterdrückung der Nationen (…)“ dienen (4). Zu dem Zeitpunkt, als Lenin dies schrieb, lebte er in der Schweiz und war zunächst einmal nichts weiter als einer von vielen Schreibern.
Auch der von Immanuel Kant inspirierte amerikanische Präsident Woodrow Wilson hatte sich zur Selbstbestimmung geäußert, als er Anfang 1917 die Grundzüge seiner Vorstellungen einer neuen Weltordnung vorstellte:
*„Das amerikanische Volk glaubt, dass der Friede auf dem Recht der Völker, ob groß oder klein, ob schwach oder mächtig, ruhen sollte auf ihrem gleichen Rechte, auf Freiheit, Sicherheit, Selbstherrschaft. (…)“ (5)
Das Prinzip der Selbstbestimmung wurde also diskutiert, zunächst jedoch ohne tatsächliche Auswirkungen auf die praktische Politik.
Das Dekret über den Frieden 1917
Mit der Oktoberrevolution 1917 in Russland veränderte sich schlagartig der Stellenwert des Prinzips der nationalen Selbstbestimmung. Denn als eines der ersten Dekrete veröffentlichte Lenin am 26. Oktober (8. November) 1917 das „Dekret über den Frieden“. Darin hatte Lenin sehr genau definiert, was für ihn Selbstbestimmung bedeutete. Nämlich die Freiheit eines jeden Volkes, über die Form ihrer staatlichen Existenz selbst zu bestimmen. Lenin forderte in seinem „Dekret über den Frieden“ einen „(…) sofortigen Frieden ohne Annexionen (…)“ und definierte als Annexionen:
„(…) jede Angliederung einer kleinen oder schwachen Völkerschaft an einen großen oder mächtigen Staat, ohne dass diese Völkerschaften ihr Einverständnis und ihren Wunsch unmissverständlich, klar und freiwillig zum Ausdruck gebracht haben, unabhängig davon, wann diese gewaltsame Angliederung erfolgt ist (…), wie entwickelt oder rückständig eine (…) festgehaltene Nation ist (…), ob diese Nation in Europa oder in fernen, überseeischen Ländern lebt. Wenn irgendeiner Nation (…) entgegen ihrem (…) Wunsch (…) das Recht vorenthalten wird (…), in freier Abstimmung über die Formen ihrer staatlichen Existenz ohne den mindesten Zwang selbst zu entscheiden, so ist eine solche Angliederung eine Annexion, das heißt eine Eroberung.“ (6)
Hiermit brachte Lenin zum Ausdruck, dass es sich bei der Kolonisation um Unrecht handelt, und er forderte, dass gleiches Recht für alle Völker und Nationen gelte.
Die internationale Sprengkraft dieses Dekrets wurde schnell erkannt, denn damit verband sich die Gefahr, dass das revolutionäre Russland schnell Anhänger fand, insbesondere in den Kolonien.
Lenin hatte sich mit seinem Friedensdekrets an die „(…) die klassenbewussten Arbeiter der fortgeschrittensten Nationen der Menschheit (…) Englands, Frankreichs und Deutschlands (…)“ (7) gewandt. Gleichzeitig sollte die Propagierung des Selbstbestimmungsrechts als Sprengmittel gegen die Herrschaft der Kolonialmächte in den Kolonialreichen dienen. „Die Arbeiter der genannten Länder (…)“, so Lenin, hätten die Aufgabe, die „(…) Befreiung der (…) ausgebeuteten Volksmassen von jeder Sklaverei und jeder Ausbeutung erfolgreich zu Ende zu führen“ (8).
Die Initiativen der Bolschewiki, vor allem aber Lenins „Dekret über den Frieden“, setzten sowohl die Mächte der Entente als auch die USA unter Zugzwang. Diesem „gefährlichen“ Aufruf Lenins musste etwas Adäquates entgegengesetzt werden, um die Massen für sich zu gewinnen.
Nach Meinung der Entente konnte nur Wilson glaubhaft darauf reagieren, weil dieser schon zuvor für eine demokratische Friedensordnung plädiert hatte (9).
Der Begriff der „Selbstbestimmung der Völker“ war nun zu einem entscheidenden Schlüsselbegriff geworden, und Wilson begann zunehmend, diesen Begriff als Leitwort beziehungsweise als Versprechen in seine Rhetorik einzubauen. So sprach er in der amerikanischen Öffentlichkeit von der Aufgabe der USA, für die Verbreitung des Rechts auf demokratische Selbstbestimmung zu sorgen (10). Kurz vor dem Eintritt der USA in den Ersten Weltkrieg im April 1917 erklärte Wilson im Januar 1917, dass es ein Ziel sei, eine neue Friedensordnung herzustellen, deren außenpolitischer Grundsatz die Selbstbestimmung der Völker sei. Dieser Grundsatz sollte sich auch in seinem 14-Punkte-Programm wiederfinden, welches er am Ende des Krieges als Verhandlungsgrundlage für die Pariser Friedensverhandlungen vorlegte.
Das Selbstbestimmungsrecht und die kolonialen Rechte
Bei den Versailler Friedensverhandlungen im Jahr 1919 wurde die Idee der Selbstbestimmung dann erstmals explizit als Verhandlungspunkt aufgegriffen und zum neuen Ordnungsprinzip beziehungsweise zum Prinzip einer neuen Weltordnung erklärt (11). Wilson war als der offizielle Verhandlungsführer eingesetzt, und sein 14-Punkte-Programm diente als einzige allgemein anerkannte Verhandlungsgrundlage (12). Eines der Hauptverhandlungsziele Wilsons war die Schaffung des sogenannten Völkerbundes. Dieser Vorschlag fand sich in Punkt 14 seines Programmes, der zugleich auch Bezug nahm auf das nationale Selbstbestimmungsrecht:
*„Ein allgemeiner Verband der Nationen muss gegründet werden mit besonderen Verträgen zum Zweck gegenseitiger Bürgschaften für die politische Unabhängigkeit und die territoriale Unverletzbarkeit der kleinen sowohl wie der großen Staaten.“ (13)
Das Recht der nationalen Selbstbestimmung der Völker hatte Wilson allerdings in Bezug auf die Kolonien bereits relativiert. Hatte er in seiner Rede vor dem amerikanischen Kongress im Januar 1918 noch, in Anlehnung an Kant, gesagt:
*„Völker und Provinzen sollen nicht von einer Souveränität zur anderen verschachert werden dürfen, gerade als ob sie bloße Gegenstände oder Steine in einem Spiel wären. Die Völker können heute nur mit ihrer eigenen Zustimmung beherrscht und regiert werden. Selbstbestimmung ist keine bloße Redensart (…).“ (14),
so forderte er nun in Punkt 5 seines Programms:
*„Freier, unbefangener und völlig unparteiischer Ausgleich aller kolonialen Ansprüche, auf der genauen Beachtung des Grundsatzes beruhend, dass beim Entscheid in solchen Souveränitätsfragen die Interessen der betreffenden Bevölkerungen ebenso ins Gewicht fallen wie die berechtigten Ansprüche der Regierung, deren Rechtstitel zu entscheiden ist.“ (15)
Damit wurden gleichzeitig auch die konkreten Interessen der Kolonialmächte berücksichtigt. Denn es bedeutete, dass neben den Ansprüchen der betroffenen — kolonisierten — Bevölkerung auch die „kolonialen Ansprüche“ der Kolonialmächte gleichberechtigt berücksichtigt werden sollten. Hier stellt sich natürlich die Frage, woraus sich denn deren berechtigte Ansprüche ergeben. Zugleich zeigt diese Aussage, dass hiermit die Möglichkeit der betroffenen Nation, eine freie und unabhängige Entscheidung zu treffen, von vornherein eingeschränkt, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wurde.
Die Völkerbundverhandlungen
Sowohl Lenins „Dekret über den Frieden“ als auch Wilsons 14-Punkte-Programm waren sehr schnell weltweit bekannt geworden, und die Freiheit und Selbstbestimmung der Völker wurden von vielen als die bestimmende Idee der Gegenwart gesehen. Und genau aus diesem Grund waren Vertreter vieler kolonialisierter Ländern zur Friedenskonferenz 1919 nach Paris gekommen. Sie verbanden mit dem von Wilson definierten außenpolitischen Grundsatz der Selbstbestimmung der Völker die Vision einer neuen Ordnung, die für alle gelten soll. Es entwickelte sich jedoch anders.
Die Völkerbundverhandlungen waren von Beginn an so konzipiert, dass an den Hauptverhandlungen ausschließlich die Großmächte USA, Großbritannien, Frankreich, Italien und teilweise auch Japan teilnahmen. Deren Verhandlungspositionen ließen schnell erkennen, dass ein Ende der Kolonisierung von ihnen gar nicht in Betracht gezogen wurde.
Vielmehr verhandelten sie um die Neuverteilung der „freigewordenen“ Kolonien der Kriegsverlierer. Den Vertretern der Kolonialvölker gestand man keinerlei Mitspracherecht bei den Verhandlungen zu; vielmehr wurden deren Ansprüche den Interessen der Großmächte untergeordnet.
Und so sind die Erwartungen und Hoffnungen der Völker letztlich nicht in Erfüllung gegangen. Auch wenn die nationale Selbstbestimmung zunächst als globales Ordnungsprinzip anerkannt worden war, beeinflusste neben der Machtgier der Großmächte auch der nach wie vor tief verinnerlichte Rassismus die Verhandlungen und deren Ergebnisse. Dies wurde konkret deutlich, als man sich bei den Verhandlungen vehement gegen die Forderung Japans wehrte, das Prinzip der Gleichheit der Rassen in der Völkerbundsatzung zu verankern — „Gleichheit“ bezog man nicht auf alle Menschen. Denn zum einen widersprach dieser Anspruch dem zu dieser Zeit noch immer fest verwurzelten, „wissenschaftlich“ unterlegten rassistischen Menschenbild. Zum anderen würde mit der Durchsetzung dieses Anspruchs auch die Legitimation der Kolonisatoren verloren gehen.
Die verhandelnden Großmächte waren der Ansicht, dass man den kolonialisierten Völkern die Fähigkeit, intelligente Entscheidungen zu treffen, nicht zugestehen könne, da diese auf einem zu niedrigen Stand der Zivilisation stünden. Mit dieser Begründung sprach man diesen Völkern eigene politische Rechte und Freiheiten ab. Ein konkreter Verweis auf den Anspruch kolonisierter Völker auf nationale Selbstbestimmung fand sich an keiner Stelle der Völkerbundsatzung. Vielmehr verhandelte man in alter Tradition über den Kopf anderer Völker hinweg über deren Zukunft.
Das Mandatssystem
Die Verhandlungsteilnehmer, das heißt die traditionalen Kolonial-Großmächte, einigten sich in Bezug auf die „freigewordenen“ Kolonien auf ein sogenanntes Mandatssystem.
In Artikel 22 (1) der Völkerbundsatzung heißt es dazu:
„Auf die Kolonien und Gebiete, die infolge des Krieges aufgehört haben, unter der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher beherrschten, und die von solchen Völkern bewohnt sind, die noch nicht imstande sind, sich unter den besonders schwierigen Bedingungen der heutigen Welt selbst zu leiten, finden die nachstehenden Grundsätze Anwendung: Das Wohlergehen und die Entwicklung dieser Völker bilden eine heilige Aufgabe der Zivilisation, und es ist geboten, in die gegenwärtige Satzung Bürgschaften für die Erfüllung dieser Aufgabe aufzunehmen.“
Und in Artikel 22 (2):
*„Der beste Weg, diesen Grundsatz durch die Tat zu verwirklichen, ist die Übertragung der Vormundschaft über diese Völker an die fortgeschrittenen Nationen, die aufgrund ihrer Hilfsmittel, ihrer Erfahrung oder ihrer geografischen Lage am besten imstande sind, eine solche Verantwortung auf sich zu nehmen, und die hierzu bereit sind; sie hätten die Vormundschaft als Mandatare des Bundes und in seinem Namen zu führen.“ (16)
Dies bedeutete, dass in erster Linie die großen Kolonialmächte als Mandatsträger vorgesehen waren. Ihre Aufgabe sollte es sein, die Kolonien treuhänderisch über Mandate zu verwalten und deren Entwicklung zu fördern sowie die Verantwortung für den Schutz der Eingeborenen zu übernehmen. Damit wurde die faktische Annexion völkerrechtlich als „Mandatschaft“ bemäntelt. In der Praxis hatte sich für die einheimischen Bewohner nichts an ihrer Lebenssituation verändert, lediglich die Herrschaft wechselte.
Nichtsdestotrotz hatten die Idee der nationalen Selbstbestimmung ebenso wie auch die Form und das Ergebnis der Völkerbundververhandlungen weltweite Auswirkungen und gaben den Unabhängigkeitsbestrebungen erheblichen Auftrieb.
Quellen und Anmerkungen:
(1) Immanuel Kant Zum ewigen Frieden, Definitiv-Artikel 3, Seite 22, Stuttgart 2008 (1795)
(2) Immanuel Kant: Zum ewigen Frieden, Präliminarartikel 2, Seite 3 bis 4, Stuttgart 2008 (1795)
(3) Leo Trotzki: Das Zimmerwalder Manifest, 15. September 1915, in:https://www.marxists.org/deutsch/archiv/trotzki/1915/09/zimmerwald.htm, Zugriff 23. Mai 2023
(4) Lenin: Das revolutionäre Proletariat und das Selbstbestimmungsrecht der Nationen, geschrieben nicht vor dem 16. (29.) Oktober 1915, Seiten 412 bis 421, in: Lenin Werke 21, Berlin 1960 (Herausgeber), in: http://www.max-stirner-archiv-leipzig.de/dokumente/LW21.pdf, Zugriff 23. Mai 2023
(5) Woodrow Wilson, 1917, zitiert in: Materialien betreffend die Friedensverhandlungen Teil III, Seiten 23 bis 24, Berlin1919, in: https://www2.landesarchiv-bw.de/ofs21/bild_zoom/zoom.php?bestand=6671&id=1300484&gewaehlteSeite=01_0000584497_0001_1-584497-1.jpg&screenbreite=1920&screenhoehe=1080, Zugriff 6. April 2022
(6) Lenin, Wladimir Iljitsch: Dekret über den Frieden, in: Rede über den Frieden 26. Oktober (8. November neuer Kalender) 1917, in: Lenin Werke 26, September 1917 bis Februar 1918, Seite 239, Berlin 1972, Dietz Verlag (Herausgeber), http://www.max-stirner-archiv-leipzig.de/dokumente/LW26.pdf, Zugriff 11. März.2022
(7) Ebenda, Seite 241
(8) Ebenda, Seite 242
(9) Eckart Conze: Die große Illusion, Versailles 1919 und die Neuordnung der Welt, Seiten 79 folgende, München 2018
(10) Klaus Schwabe: Woodrow Wilson, Ein Staatsmann zwischen Puritanertum und Liberalismus, Seite 38, Göttingen 1971
(11) Winfried Baumgart: Vom europäischen Konzert zum Völkerbund, Seite 69 folgende, Darmstadt 1974
(12) Gerhard Schulz: Revolutionen und Friedensschlüsse 1917-1920, Seite 167, München 1967
(13) Woodrow Wilson: Punkt IV im 14-Punkte-Programm von US-Präsident Woodrow Wilson, 8. Januar 1918, in: https://usa.usembassy.de/etexts/ga2d-14points.htm, Zugriff 22. Mai 2023
(14) Andreas Eckert: Herrschen und Verwalten, Afrikanische Bürokraten, staatliche Ordnung und Politik in Tanzania 1920-1970, Seite 99, München 2007
(15) Woodrow Wilson: Punkt V im 14-Punkte-Programm von US-Präsident Woodrow Wilson, 8. Januar 1918, in: https://usa.usembassy.de/etexts/ga2d-14points.htm, Zugriff 22. Mai 2023
(16) Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919, Friedensvertrag zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten (Versailler Vertrag) vom 28. Juni 1919 (RGBI, 1919, Seite 688) i. V. m. Art. 1 des Gesetzes über den Friedensschluss zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 16. Juli 1919 (RGBI. 1919, Seite 687), in: Wagner, Norbert B. (Herausgeber), Archiv des deutschen Kolonialrechts, Brühl/Wesseling 2008, Seiten 235 bis 239, in: http://www.humanitaeres-voelkerrecht.de/AdK.pdf, Zugriff 23. Februar 2022
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