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Blinder Gehorsam

Blinder Gehorsam

In Deutschland gilt bekanntlich eine allgemeine Schulpflicht. Was genau sie beinhaltet, sagt viel über den Zweck von Schulen aus.

Ich durfte kürzlich einer Gerichtsverhandlung am Amtsgericht München beiwohnen. Verhandelt wurde der Einspruch einer 17-jährigen jungen Dame gegen zwei Bußgeldbescheide. Ihr wurde vorgeworfen, vorsätzlich die Schulpflicht verletzt zu haben.

Was ist Schulpflicht, und wie erfüllt man sie?

Artikel 36 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) zur Erfüllung der Schulpflicht besagt:

„Die Schulpflicht wird erfüllt durch den Besuch

  1. einer Pflichtschule (Grundschule, Mittelschule, Berufsschule, einschließlich der entsprechenden Förderschule, Schule für Kranke),
  2. eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule, einer Berufsfachschule (vorbehaltlich der Nummer 3) oder der jeweils entsprechenden Förderschule,
  3. einer Ergänzungsschule, deren Eignung hierfür das Staatsministerium festgestellt hat; das Gleiche gilt für Vollzeitlehrgänge an Berufsförderungseinrichtungen, deren Eignung vom Staatsministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien festgestellt ist.“

Stellt sich die Frage, was mit dem Besuch einer Schule genau verbunden ist. Da es im Gesetz dazu keine weiteren Ausführungen gibt, wenden wir uns an ChatGPT mit der Frage: „Was genau bedeutet ‚Besuch einer Schule‘?“. Die Antwort ist erhellend:

„‚Besuch einer Schule‘ bedeutet, dass ein Schüler regelmäßig an dem Unterricht und den schulischen Aktivitäten einer Bildungseinrichtung teilnimmt. Dies umfasst:

  1. Teilnahme am Unterricht: Schüler müssen in den vorgesehenen Klassen und Fächern anwesend sein und aktiv am Lernprozess teilnehmen.
  2. Erfüllung der Anwesenheitspflicht: In Deutschland gibt es eine gesetzliche Anwesenheitspflicht, die besagt, dass Schüler eine bestimmte Anzahl an Unterrichtsstunden besuchen müssen.
  3. Mitwirkung an Prüfungen: Schüler müssen an den vorgeschriebenen Prüfungen und Klassenarbeiten teilnehmen, um ihre Kenntnisse zu überprüfen.
  4. Soziale Interaktion: Der Schulbesuch fördert auch die soziale Entwicklung durch den Kontakt mit anderen Schülern und Lehrern.

Insgesamt ist der Besuch einer Schule ein zentraler Bestandteil der schulischen Ausbildung und des Lernens.“

Vom Standpunkt einer juristisch durchzusetzenden Schulpflicht aus betrachtet, wird deutlich, dass es nur auf die physische Anwesenheit im Schulgebäude ankommt:

Punkt 1. erwähnt die Anwesenheit in Klassen und Fächern und eine aktive Teilnahme am Lernprozess, aber ich habe noch nie davon gehört, dass jemand, der nicht „aktiv am Lernprozess teilnimmt“ wegen vorsätzlicher Schulpflichtverletzung angezeigt worden wäre. Die Idee gefiele mir allerdings sehr, was könnte man nicht alles mit den Fantastilliarden anstellen, die man auf diese Weise einnehmen würde?

Zu Punkt 2. ist nichts weiter zu sagen.

Punkt 3. stellt klar, dass sich die Anwesenheitspflicht auch auf die Prüfungen auswirkt. Na klar, was sonst.

Und Punkt 4. sowie der Nachsatz sagen nichts darüber aus, welche Pflichten Schüler denn nun neben der Anwesenheit zu erfüllen hätten.

Obendrein können gegebenenfalls — bewaffnete — Polizisten selbst gegenüber völlig friedlichen Menschen und gegen deren Willen physische Anwesenheit erzwingen. Die Erwähnung von „bewaffneten Polizisten“ ist hier deshalb wichtig, weil eben nicht etwa ein Lehrer, eine Schulpsychologin oder eine Schuldirektorin die Zwangszuführung vollstrecken, sondern klassische Polizisten in voller Montur, also mit Schusswaffen und Schutzhandschuhen im Halfter. Dazu Artikel 118 Absatz 1 BayEUG:

„Wer ohne berechtigten Grund dem Unterricht oder einer verbindlichen Schulveranstaltung fernbleibt, obwohl er der Schulpflicht unterliegt, kann auf Antrag der Schule von der Kreisverwaltungsbehörde durch ihre Beauftragten zwangsweise der Schule zugeführt werden.“

Aber mehr als physische Anwesenheit kann man selbst unter Androhung von Gewalt nicht erzwingen, unter anderem keine „aktive Teilnahme am Lernprozess“.

Der Zweck von Organisationen …

Woran erkennt man unter anderem den Zweck von Organisationen? Ganz klar, es muss

  • Kontrollmechanismen,
  • wirkungsvolles Feedback bei festgestellter Abweichung vom Ziel beziehungsweise Verfehlung des Zweckes und
  • Verantwortliche sowie ein zur-Verantwortung-Ziehen

geben, also Maßnahmen, die sicherstellen, dass der Zweck erfüllt wird. In unserer modernen Welt nennen wir das auch Qualitätssicherung, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass die Grundidee uralt ist: Eine Organisation muss nun mal den Zweck erfüllen, zu dem sie gegründet wurde. Daran, worauf Qualitätssicherungsmaßnahmen abzielen, erkennt man ihren Zweck. Bei Angelegenheiten, die mit dem Wesenszweck der Organisation nichts zu tun haben, wird es obige Dinge nicht geben, weil es eine Verschwendung von Ressourcen wäre.

… und der von Schulen

Wir wachsen alle in einer Welt auf, in der uns eingetrichtert wird, der Zweck von Schulen wäre die Bildung der Jugendlichen, die Entwicklung ihrer sozialen Kompetenzen, die Vorbereitung junger Menschen auf Schulabschlüsse und insgesamt deren „Vorbereitung aufs Leben“, um nur einige der segensreichen Verheißungen zu nennen. Seltsam nur, dass es für keinen einzigen dieser Aspekte obige Mechanismen zur Sicherstellung der Erfüllung des vermeintlichen Zwecks gibt, nicht wahr? Da können Untersuchungen ergeben, dass

aber an der Organisation Schule ändert sich praktisch nichts. Es gibt keine verbindlich festgelegten Kommunikations- und Meldewege, keine Protokolle, wie zu verfahren ist, und schon gar keine Verantwortlichen bei Versagen!

Ganz anders sieht es dagegen aus bei der Sicherstellung physischer Anwesenheit in einem Schulgebäude. Die Anwesenheit müssen die Lehrer prüfen, Abwesenheit schriftlich festhalten und an die Schulleitung melden. Im Computersystem der Schulleitung poppt dann bei längerer Abwesenheit alle paar Wochen ein Computer-Fensterchen auf, welches die Schulleitung daran erinnert, der Schulbehörde Meldung zu machen und der Familie einen Anhörungsbogen zu schicken. Die Schulbehörde ist verpflichtet, dem Jugendamt wegen des pauschalen Verdachts der Kindswohlgefährdung — entgegen der Rechtsprechung — Meldung zu machen.

Das Jugendamt wiederum ist von Amts wegen verpflichtet, jeglicher Verdachtsmeldung nachzugehen und die Familie aufzusuchen. Und zu guter Letzt hat die Rechtsabteilung der Schulbehörde das oben erwähnte Recht, die Polizei zu verständigen, die dann junge Menschen selbst gegen ihren ausgesprochenen Willen in die Schule verbringen. Nach erfolgreicher „Deportation“ sind Polizei und Schulbehörde zufrieden, „aktive Teilnahme am Unterricht“ wird nicht weiter verfolgt, auch keine „Entwicklung sozialer Kompetenzen“ oder die „Vorbereitung aufs zukünftige Berufsleben“. Wenn das kein ausgeklügelter Mechanismus zur Sicherstellung der Zweckerfüllung ist, mit verbindlichen Meldewegen und klaren Verantwortlichkeiten, dann weiß ich auch nicht.

Anekdotisches aus dem Gerichtssaal

Wer jetzt noch daran zweifelt, dass Schulen ihrem Zwecke nach nichts mit Bildung, sozialen Kompetenzen oder der Vorbereitung auf ein zukünftiges (Berufs-)Leben zu tun haben — wenn diese überhaupt eintreten, dann sind das Kollateraleffekte —, sondern ausschließlich physische Anwesenheit im Schulgebäude sicherstellen sollen, dem möchte ich folgende Anekdote aus dem Gerichtssaal erzählen.

In der eingangs erwähnten Verhandlung gegen die 17-jährige junge Dame lief alles auf eine Verurteilung hinaus. Die Jugendrichterin erinnerte sich an ihren „pädagogischen Auftrag“ und war plötzlich bemüht, die Betroffene, so heißen die „Angeklagten“ in Ordnungswidrigkeiten-Verfahren, etwas aufzubauen.

Sie erzählte also von Fällen, die sich in letzter Zeit offenbar in ihrem richterlichen Alltag gehäuft haben, nämlich von jungen Flüchtlingen. Jene wurden also in die Schule geschickt, mussten dort aber feststellen, dass es für sie absolut keinen Sinn hatte: Mutmaßlich sprechen sie kein/kaum Deutsch, verstehen weder Lehrer noch Mitschüler und können so auch keine Bekanntschaften und Freundschaften schließen, von einer aktiven Teilnahme am Unterricht ganz zu schweigen. Nix Bildung, nix soziale Entwicklung.

Nun müssen offenbar einige dieser jungen Flüchtlinge erkannt haben, dass sie in der Schule nur ihre Zeit vergeuden, und haben den Schulbesuch eingestellt. Es folgten Bußgeldbescheide und nach Einspruch Gerichtsverhandlungen. In diesen Verhandlungen haben sie offenbar ihr Schicksal geschildert und erzählt, dass sie stattdessen zum Beispiel in einem Lager arbeiten und etwas Geld verdienen würden. Woraufhin die Amtsrichterin die Betroffenen — nach eigener Auskunft — freudig zu einer Geldbuße verurteilte und damit „das Problem gelöst“ hat. Wem die Geldbuße zu viel sei, der könne ja immer noch eine Umwandlung in Sozialstunden beantragen, und damit „etwas Gutes für die Gesellschaft tun“ (O-Ton).

Nach dem Motto: „Nimms nicht persönlich! Am Ende tust du noch etwas für die Gesellschaft.“

Ich hoffe sehr, dass sich wenigstens einer der betroffenen jungen Flüchtlinge die Frage stellt, warum er eigentlich in einem Gebäude anwesend sein soll, in dem keines seiner Grundbedürfnisse befriedigt wird, und wo er sicher nicht sein Potential entfalten kann. Und warum er dafür, dass er nicht dort sein möchte, wo es ihm nicht gut geht, auch noch Geld bezahlen soll. Warum er sich nicht künstlerisch, sportlich, praktisch oder akademisch betätigen darf, ohne für den Anfang irgendwelche Tests in deutscher Sprache zu schreiben. Warum er sich nicht mit seiner Geschichte, seiner Kultur und der seiner Familie, seiner Heimat auseinandersetzen darf, sondern sich mit mitteleuropäischer/deutscher Geschichte und Kultur auseinandersetzen muss.

Auf welche Integration in die deutsche Mehrheitsgesellschaft wollen wir hoffen, wenn eine der ersten Lektionen auf deutschem Boden lautet, dass du sauer verdientes Geld blechen musst, weil du eine Einrichtung nicht besuchen möchtest, die dir in deiner Potentialentfaltung nicht dient und die mit dir obendrein wahrscheinlich sogar noch maßlos überfordert ist?

Und noch einmal, wäre „Bildung“, „soziale Entwicklung“, oder die „Vorbereitung aufs Berufsleben“ Zweck der Schule, so würden alle Alarmglocken läuten, und man ließe sich nicht noch das eigene Versagen bei der Erfüllung des vorgeblichen Zwecks bezahlen. Dann würden Himmel und Hölle in Bewegung gesetzt, damit auch junge Flüchtlinge frei sich bilden können, in Verbundenheit mit Heimat und Familie sowie lokaler Nachbarschaft und Betriebe.

Und dann wäre der betroffenen jungen Dame in der Gerichtsverhandlung auch ihre hervorragende akademische Bildung, soziale Entwicklung und berufliche Perspektive zugute gehalten worden. Anerkennung für eine herausragende eigenverantwortlich und selbstständig erbrachte Bildungsleistung wie dem bayernweit besten Mittelschulabschluss? Fehlanzeige!

Und als ob die Erzählung der Amtsrichterin nicht schon genug gewesen ist, fügte in der Gerichtsverhandlung der Mitarbeiter der Schulbehörde noch hinzu: „Teil der Schulausbildung ist es zu lernen, sich an Regeln zu halten.“ Wohlgemerkt, wir reden von Regeln, bei deren Entstehung nicht ein einziger junger Mensch gefragt geschweige denn gehört wurde, und deren „Verletzung“ niemandem einen Schaden zufügt.

Wo sonst wird Menschen der physische Aufenthalt an einem bestimmten Ort vorgeschrieben und eine Verletzung dieser Vorschrift gegebenenfalls mit Gewalt beantwortet? Mir fallen nur Gefängnisse ein.

Und was braucht es, damit sich junge Menschen scheinbar freiwillig in Gefängnissen aufhalten, die sie prinzipiell jeder Zeit verlassen könnten? Blinden Gehorsam.


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