Wenn man jemanden in der Öffentlichkeit als unmögliche Person darstellt, kann dies für das Leben und die Freiheit des Betroffenen schwerwiegende Folgen haben, wie finanzieller Schaden, soziale Ächtung, Arbeitslosigkeit. Das wirkt bedrohlich und löst natürlicherweise Ängste aus.
Im sogenannten „digitalen Zeitalter“ scheint durch eine erhöhte Reichweite nicht nur die Diffamierung kritischer Persönlichkeiten zuzunehmen, sondern auch die Verbreitung von Angst in der Öffentlichkeit, denn allein die Vorstellung einer Bedrohung wirkt angstauslösend. Das hat Folgen, denn Angst führt zu diffusem Handeln. Wer sich allerdings erfolgreich gegen Bedrohung wehren will, muss zielgerichtet agieren können.
Was gegen Angst helfen kann, ist Verstehen. Wenn man die Techniken und Methoden der Diffamierung durchschauen kann, lässt sich besser einschätzen, was eine angemessene Reaktion darauf wäre.
Rubikon-Herausgeber Jens Wernicke hat Ruhe bewahrt und ist juristisch gegen einen rufschädigenden Artikel des sogenannten „Bündnis gegen Antisemitismus Kassel“ (im Folgenden BgA Kassel) vorgegangen. Der entsprechende Artikel wurde im August 2016 auf der Internetseite des BgA Kassel als Blog-Eintrag veröffentlicht. Das Urteil wurde Anfang Dezember 2017 gesprochen.
Aus folgenden Gründen ist die gesamte Auseinandersetzung noch immer hochaktuell:
- Das BgA Kassel lernt nichts aus den Fehlern und inszeniert sich im Januar 2018 bezüglich des Rechtsstreites als Opfer eines Gerichtes, das angeblich ohne Vernunft zu seinen Erkenntnissen gekommen ist. Auf der Internetseite wird aktuell sogar zu Spenden aufgerufen, um sich von den Lesern ihres Blogs die selbst verursachten Prozesskosten auch noch zahlen zu lassen.
- Der Friedensforscher Werner Ruf wurde in ähnlicher Weise diffamiert, hat sich ebenfalls gewehrt und ebenfalls Recht zugeschrieben bekommen.
- Das BgA hat jedoch ein ganz eigenes Rechtsempfinden, bezeichnet die Prozesse als „gerichtliche Possen“ und veröffentlichte erneut einen Artikel, in dem ähnliche Diffamierungstechniken angewendet werden wie bei dem Artikel, um den die gerichtliche Auseinandersetzung geführt wurde.
- Weitere Medien durchschauen die Techniken der Diffamierung nicht und verbreiten sie ebenfalls weiter, wie wir jüngst berichtet haben.
- Die Diffamierungen des BgA Kassel richten sich vor allem gegen Akteure der Friedensbewegung und -forschung.
Der strittige Artikel
Am 10. August 2016 wird vom BgA Kassel ein verleumderischer Artikel mit dem Titel „Wernicke und die Connection eines Bildungsreferenten. Die GEW und die Abgründe ihrer Bildungsarbeit“ veröffentlicht.
Aufgrund des Unterlassungsanspruches, den Jens Wernicke geltend machen konnte, musste der Artikel von der Internetseite entfernt werden. Er liegt mir jedoch in Schriftform vor. Ich hatte den Artikel 2016 schon gelesen und ich erinnere mich gut, wie es mir damit ging. Mir war der Sinn nicht klar und es blieb ein diffuses Gefühl von „hier stimmt doch was nicht“. Das hat sich auch beim nochmaligen Lesen nicht geändert.
Eine Zusammenfassung des Inhaltes ist ausgesprochen schwer, denn der Artikel ist ein einziges Chaos, sprachlich wie inhaltlich. Der im Titel groß angekündigte „Wernicke“ wird beispielsweise überhaupt erst nach der Hälfte des Textes mit vollem Namen erwähnt.
Was das Vergehen von Jens Wernicke sein soll und was außerdem die „Connection“ wohin und mit wem sein soll, wird nicht erläutert. Was obendrein am Landesverband der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Hessen und deren politischer Bildungsarbeit zu kritisieren ist, bleibt nebulös. Titel und „Inhalt“ passen nicht zusammen.
Nach mehrmaligem Lesen lassen sich zumindest zwei Kritikpunkte aus einem Haufen isoliert stehender Aussagen, sinnfreier Paraphrasierungen und willkürlich zusammengewürfelter Behauptungen erahnen:
- Jens Wernicke ist oder war mal Bildungsreferent der GEW. So ganz sicher ist man sich da nicht.
- Die GEW macht angeblich israelfeindliche Bildungsarbeit, indem sie Bildungsreisen nach Palästina anbietet.
Was mit „Connection“ gemeint ist, wird nicht erläutert. Die „Connection“ wird vielmehr dadurch hergestellt, dass man wild und vollkommen zusammenhanglos Namen fallen lässt: dazu gehören KenFM, NachDenkSeiten, Friedensratschlag, Putin, Assad, Uli Gellermann, Peter Strutynski, RT Deutsch, „Israelfresser Fuad Hamdan“ und irgendeine „Else“ von irgendeinem Blog. Das ist eine sehr wilde Aufzählung, die obendrein überhaupt nicht erklärt:
Was ist der Skandal? Was ist das Vergehen von Jens Wernicke?
Der investigative Spannungsbogen läuft endlich auf das Vergehen hinaus: Jens Wernicke ist sehr fleißig. Oder was sonst will man denn um Himmels willen vermitteln, wenn man im letzten Absatz hervorhebt, dass er „Mitherausgeber von Werken des Bundes Demokratischer Wissenschaftler“, Mitarbeiter im Institut für Medienverantwortung und bildungspolitischer Referent der GEW Hessen ist beziehungsweise war? Auf diese Frage wird im Artikel keine Antwort gegeben.
Um also zu verstehen, worum es überhaupt geht, ist es sinnvoll, zunächst die strittigen Punkte des Gerichtsverfahrens herauszugreifen, um die Argumentation des BgA Kassels der Urteilsbegründung des Landgerichtes Mainz gegenüberzustellen. Wogegen hat Jens Wernicke sich genau gewehrt?
Falsche Behauptung 1
Im Artikel heißt es:
„Ein gewisser Jens Wernicke darf sein bereits bei KenFM veröffentlichtes Interview mit einem Professor Rainer Mausfeld noch einmal zum Besten geben.“
Methode der Diffamierung: Affektive Mentalvergiftung durch Begriffe wie „Rechtspopulismus“ und „Querfrontmilieu“.
Affektive Mentalvergiftung ist nach Mausfeld eine Methode der Ablenkung der Veränderungsenergie von der Kritik an den herrschenden Verhältnissen.
Hier wird versucht, Jens Wernicke mit dem Internetportal KenFM, das man vorher im Artikel als rechtspopulistisch abgewertet hat, gleichzusetzen. Es wird behauptet: Jens Wernicke schreibt für KenFM. Das ist falsch. Das weiß das BgA Kassel auch, was das Gericht in der Urteilsbegründung nachweist, verbreitet die Behauptung aber trotzdem weiter. Das ist rechtswidrig.
Es wird obendrein behauptet, Jens Wernicke hätte das Interview mit Mausfeld für KenFM geführt und noch einmal veröffentlicht, und zwar auf den NachDenkSeiten. Das BgA Kassel weiß, dass es gerade umgekehrt war: Erst wurde das Interview für die NachDenkSeiten geführt und dann von KenFM vollkommen rechtens unter freier Lizenz veröffentlicht. Einen entsprechenden Hinweis gibt es auch bei KenFM. Das interessiert das BgA nicht und es tut so, als würde Jens Wernicke irgendetwas nicht ganz rechtes getan haben, weil es dasselbe Interview zweimal im Internet gibt.
Pikant ist besonders das Argument der Gegenseite: Es handelt sich um eine „wertneutrale Falschbehauptung“, denn schließlich hat man nicht über Tatsachen gesprochen, sondern im Sinne von Meinungsfreiheit über Meinungen. Das müsse Jens Wernicke als Journalist als „Hinterfragen seiner Motivation“ hinnehmen.
Ich übersetze das mal so: „Wir wissen, dass wir falsche Behauptungen aufstellen, aber wir machen es trotzdem. Ist ja nur unsere Meinung und die kann man ja wohl sagen. Der Wernicke ist Journalist, der muss sich das gefallen lassen.“
Muss er nicht. Es ist rechtswidrig. Das Gericht stellt in der Urteilsbegründung heraus:
„Für eine von einer Äußerung betroffene Person, die sich selbst dem linken politischen Spektrum zuordnet, stellt es eine ehrverletzende Behauptung dar, ein von ihr geführtes Interview sei erstmals in einem rechtspopulistischen Forum veröffentlicht worden.“
Man kann sich fragen, wie die Welt aussehen würde, wenn der Beklagte Recht bekommen hätte? Dann wäre es praktisch möglich, über jeden unliebsamen Journalisten einfach irgendeinen Quatsch in die Welt hinauszuposaunen.
Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass überhaupt nicht hinreichend belegt wurde, dass KenFM einer rechtspopulistischen Szene zuzuordnen sei und weder hierfür, noch für die Einordnung der NachDenkSeiten zu „demselben Querfrontmilieu“, Belege angeführt wurden.
Es taucht außerdem ein wichtiges Wort in dem Urteil auf: Schutzinteresse. Das ist wichtig, denn das, was die Rechtsprechung hier schützt, ist die soziale Anerkennung.
„Im vorliegenden Fall ist das (…) gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung mit dem (…) verankerten Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Danach überwiegt hier das Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung. Die ‚Abweichung von der Wahrheit‘ beeinträchtigt (…) den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch.“
Ja, soziale Anerkennung ist in der deutschen Rechtsprechung ein zu schützendes Gut. Man hat sogar einen Anspruch darauf.
Falsche Behauptung 2
Strittige Textstelle:
„Wernicke also schwafelt nicht nur bei den Wahnwichteln wie KenFM über Sachen, die es nicht geben darf (…).“
Methode und Argument der Gegenseite sind wie bei Falschbehauptung 1: Affektive Mentalvergiftung durch Begriffe „Rechtspopulismus“ und „Wahnwichtel“.
Es wird auch hier wieder die falsche Behauptung aufgestellt, Jens Wernicke würde Mitarbeiter von KenFM sein. Das ist auch laut Gericht unzulässig.
In der Urteilsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man zwar über ungeklärte Sachverhalte sprechen darf, wenn sie einem übergeordneten Interesse dienen. Bei Verletzung der Persönlichkeitsrechte wird jedoch eindringlich geprüft, ob sorgfältig recherchiert wurde, um eine solche Behauptung aufzustellen, von der sich herausstellt, dass sie unrichtig ist.
Das Gericht weist explizit darauf hin, dass selbst wenn man das Gebot der Recherchepflicht niedriger ansetzt als bei einer „größeren Tageszeitung“ oder einem „größeren Verlag“, der Autor anstatt nur auf der Website von KenFM zu recherchieren, beim Portal selbst hätte anfragen müssen.
Da könnte man natürlich jetzt sagen: „Komm, war ein harter Tag in der Redaktion, keine Zeit mehr für Recherche. Journalistische Standards, da kann man auch mal fünfe gerade sein lassen.“
Die Wortwahl macht wie gesagt deutlich, dass es scheinbar gar nicht um journalistische Standards geht, sondern um das Generieren von Feindbildern und Schüren von Hass.
Falsche Behauptung 3
„Möglicherweise ist er vor Kurzem (bei der GEW) gefeuert worden, was die Sache nicht besser macht.“
Methode der Diffamierung: Verbreitung von Unwahrheiten.
Das Argument des BgA Kassel, auch hier würde es sich nur um eine Meinungsäußerung im Sinne öffentlichen Interesses handeln, weist das Gericht zurück.
„Die Behauptung, der Kläger sei bei seinem Arbeitgeber, der GEW, gefeuert worden, ist objektiv falsch. (…) Die Veröffentlichung dieser unrichtigen Tatsachenbehauptung (…) war rechtswidrig und er kann sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen einer die Öffentlichkeit wesentlich interessierenden Angelegenheit (…) berufen.“
Falsche Behauptung bleibt eben falsche Behauptung. Sie wird nicht richtiger, wenn man sie verbreitet, zumal es niemanden gibt, den das interessiert.
Falsche Behauptung 4
Man rechnet
„doch nicht mit Sympathien für Dugins Fieberfantasien über ein wieder zu errichtendes byzantinisches Reich oder gar für Wikimannia, laut Eigenbeschreibung ‚Wissens-Datenbank über Benachteiligungen von Jungen und Männern, sowie Bevorzugungen von Maiden und Frauen‘.“
Haben Sie dieses Originalzitat aus dem Artikel verstanden? Nein? Es wird auch im Text nicht erläutert, was gemeint ist. Solche Sätze stehen einfach im Raum. Was will das BgA Kassel damit erreichen?
Auch hier ist Mausfeld wieder Erklärungshilfe, denn es handelt sich auch hier wieder um affektive Mentalvergiftung: Es werden einfach Begriffe genannt, die negativ konnotiert sind.
Irgendwie ist einem das unheimlich, man kann es aber nicht greifen. Genau das ist bei der Strategie affektive Mentalvergiftung gewünscht, denn das Denken und damit auch das zielgerichtete Handeln sind blockiert.
Das Gericht durchschaut allerdings die Methode und gibt Wernicke recht:
„Es handelt sich um keine Meinungsäußerung, sondern eine Tatsachenbehauptung. (…) die Äußerung ruft zugleich die Vorstellung einer konkreten in die Wertung eingekleideten – wenn auch inneren – Tatsache hervor: der Sympathie des Klägers für Dugins Fieberfantasien sowie des Internetportals Wikimannia.“
Genauer als das Gericht es hier tut, kann man die Technik der Diffamierung fast nicht beschreiben: Eine spekulative Behauptung wird ohne Beleg in den Raum gestellt und eine Person abgewertet, indem Begriffe und Namen genannt werden, die negativ konnotiert sind.
Es ist also absolut unzulässig, von jemandem zu behaupten, er hätte Sympathien für jemanden, der allgemein als Unhold angesehen wird, ohne auch nur im Geringsten nachzuweisen, wie man darauf kommt.
Unzulässige Bildveröffentlichung
Es wurde ein Bild von Jens Wernicke im Artikel verwendet, das nicht für diesen Zweck freigegeben war. Das ist nicht zulässig und verletzt das Recht am eigenen Bild.
Die Urteilsbegründung legt wieder gleichzeitig die Methode offen:
„Mit dem Hochladen des Bildes beim Institut für Medienverantwortung hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er in die Nutzung seines Bildes zur Illustration seines Lebenslaufes durch das Institut für Medienverantwortung eingewilligt hat. Vorliegend wurde das Bild jedoch zu einem völlig anderen Nutzungszweck eingesetzt. Es wurde in einen anderen sachlichen Zusammenhang gestellt und zur Illustration eines Artikels des Bündnisses gegen Antisemitismus Kassel verwendet, in dem dem Kläger Sympathien für rechtspopulistische Ideen und Internetportale unterstellt werden. Mit einer solchen Verbreitung musste der Kläger auch nicht einverstanden sein.“
Auch hier ist die Methode der Diffamierung affektive Mentalvergiftung, diesmal allerdings durch Verwendung eines Bildes. Es wird gezeigt, auf wen sich der Hass richten soll.
Denkblockaden wahrnehmen und durchbrechen
Wenn Hass geschürt wird, spricht das die niederen Instinkte im Menschen an (Trennen, Abwerten, Töten) und deshalb ist es auch naheliegend und verständlich, wenn man den Wunsch hat, sich mit diesem Niederen möglichst nicht lange aufhalten zu wollen. Doch das, was im Kleinen passiert, setzt sich tendenziell im Größeren fort. Das heißt, wir müssen es von Zeit zu Zeit genau nehmen und, um größeren Schaden zu verhindern, dürfen wir uns nicht einschläfern lassen.
Jens Wernicke hat das gewusst und sich gewehrt. Zu Recht, wie man sieht. Damit hat er nicht nur sich, sondern auch anderen geholfen, denn der differenzierte Blick auf einen Rechtsstaat, der oft zu kritisieren ist, allerdings auch Schutzfunktion hat und wahrnimmt, macht Mut. Mut, wach zu bleiben und sich gegen die Ermüdungserscheinungen der politischen Meinungsbildung zu wehren. Dass Wernicke Geld, Energie und Nerven, die ein Prozess kostet, als Investition in den Schutz seiner Persönlichkeitsrechte angesehen hat, macht deutlich, dass es sich lohnen kann, sich für etwas einzusetzen, das man als wichtig und schützenswert ansieht.
Es ist gleichzeitig ein Apell an die Vernunft, sich die eigenen Persönlichkeitsrechte von niemandem aus der Hand nehmen zu lassen. Bleiben wir also achtsam und wach. Es lohnt sich.
Ich passe also auf, wenn ich beim Lesen müde werde, denn wie heißt es bei Mausfeld:
„Ein wirksamer Weg, das Volk davon abzuhalten, überhaupt politische Überzeugungen auszubilden, besteht in der Erzeugung von politischer Lethargie“ (1).
Was kann man daraus lernen?
- Man muss nicht alles hinnehmen, was angeblich als eine Äußerung im Sinne der „Presse- und Meinungsfreiheit“ veröffentlicht wird.
- Glück liegt manchmal hinter dem Schmerz. Wenn wir es schaffen, den Schock zu überwinden, dass und wie diffamiert wird, können wir verstehen, aufklären und handeln.
- Dann können wir uns einsetzen für den Schutz unserer Grundrechte, denn das ist es, was das Persönlichkeitsrecht ist, ein Grundrecht.
- Man darf und sollte sich zur Wehr setzen, wenn eigene und fremde Grundrechte angegriffen werden.
- Das verleiht obendrein dem eigenen Handeln Sinn und führt zu Zufriedenheit.
Es geht letztendlich um die Frage, wie wir leben wollen. In einer Welt, in der jeder jeden ungestraft diffamieren und damit in das gute Leben einer anderen Person eingreifen darf? Sicher nicht.
Quellen und Anmerkungen:
(1) https://www.youtube.com/watch?v=Rk6I9gXwack&feature=youtu.be&t=36m54s
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