„Dem Antragsgegner sei an dieser Stelle empfohlen, dass bei einer möglichen zukünftigen vergleichbaren Situation auch bei höheren Zahlenwerten maximal das Tragen von Masken als Empfehlung auszusprechen und sich nicht noch einmal für eine gegen das Grundgesetz verstoßende, unlogische, gesundheitsgefährdende und daher schlicht rechtlich und menschlich nicht zu akzeptierende allgemeine Maskenpflicht zu entscheiden. Bürger, auch wenn dies der Beklagte offensichtlich anders sieht, sind durchaus in der Lage, bei einer gesundheitsgefährdenden Situation eigenverantwortlich jene Hygienemaßnahmen, die Sinn ergeben, einzuhalten.“
Mit diesen Worten verdeutlicht Jungbluth in seiner Klage gegen die allgemeine Maskenpflicht, die das Land Rheinland-Pfalz auch in seiner 6. „Corona-Bekämpfungsverordnung“ fortführt, dass es sich bei der ergriffenen Maßnahme nicht um eine Lappalie handelt. Auf gut 50 Seiten zeigt Jungbluth auf, dass die Maskenpflicht aufgrund Ihrer Willkürlichkeit nicht nur gegen die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt, sondern auch erhebliche Gesundheitsrisiken für die Träger mit sich bringt.
Im Detail arbeitet sich der Jurist an den Handlungsanweisungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Umgang mit Masken ab. Punkt für Punkt zeigt Jungbluth auf, dass der sachgemäße Umgang mit den Masken, der dringend notwendig ist, um sich nicht beispielsweise dem Risiko einer Schmierinfektion auszusetzen, im Alltag schlicht unmöglich ist.
So stellt das Bundesinstitut etwa fest:
„Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.“
In der Klage heißt es zu diesem Punkt unter anderem:
„Hier also dankenswerteweise noch einmal schwarz auf weiß: ‚Die Außenseite der Maske ist potenziell erregerhaltig.‘ Das bedeutet: Das Berühren der Maske stellt, nachdem sie getragen wurde, ein Gesundheitsrisiko dar.“
Weiter heißt es vom Bundesinstitut:
„Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).“
Jungbluth dazu:
„Das ist im normalen Alltag nicht möglich.“
Seite für Seite belegt der Jurist Schritt für Schritt, dass der allgemeinen Maskenpflicht „keine Eignung zur legitimen Zweckverfolgung“ innewohnt und diese daher, wie auch aus vielfältigen anderen Gründen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
Jungbluth geht mit der Beklagtenseite hart ins Gericht:
„Es sei angemerkt, dass es, von der juristischen Einordnung abgesehen, eine veritable Unverschämtheit des Beklagten (...) darstellt, den auf seinem Landesgebiet sich aufhaltenden Personen das Tragen einer Maske zu oktroyieren, ohne in der insofern dekretierenden Verordnung auch nur eine Silbe darüber zu verlieren, was mit dieser Verpflichtung überhaupt in concreto erreicht werden soll. Ein unrühmlicher Platz in den Geschichtsbüchern ist dem Beklagten (...) somit auf jeden Fall — und zwar ganz unabhängig von dem Ausgang dieses Verfahrens — sicher.“
Mit anderen Worten:
Die Verantwortlichen haben eine Rechtsverordnung erlassen, die einen schweren, multiplen Eingriff in die Grundrechte darstellt — ohne auch nur ansatzweise eine belastbare Datenbasis zur Verfügung zu stellen, die diesen begründen könnte.
Die Klage schließt mit einer Aussage der rheinland-pfälzischen Ministerpräsidentin Malu Dreyer, die am vergangenen Sonntag in der TV-Sendung „Anne Will“ öffentlich verkündete:
„Ich möchte trotzdem mal sagen: Wir testen jetzt in vielen Landkreisen (…). Wir machen aber überall die gleiche Beobachtung: Wir haben eine so niedrige Fallzahl, dass bei den Tests so gut wie nichts rauskommt. Wir testen da 100, 200, 250 Leute und da in der Umgebung dieser Leute nichts ist, ist das Ergebnis auch fast null.“
„Dem“, so Jungbluth, sei „nichts mehr hinzuzufügen.“
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