Herr Präsident, verehrte Mitglieder des Gerichts, es ist mir eine große Ehre und ein Privileg, hier vor Ihnen zu erscheinen und die Liga der Arabischen Staaten zu vertreten.
Durch die mehr als ein Jahrhundert dauernden gewaltsamen, kolonialen und rassistischen Bestrebungen, einen Nationalstaat ausschließlich für das jüdische Volk im Land des Palästinamandats zu errichten, wird dem palästinensischen Volk bis heute der Rechtsanspruch auf Selbstbestimmung verweigert.
Zu Beginn dieser Bestrebungen betrug die jüdische Bevölkerung des Landes 11 Prozent.
Zur gewaltsamen Durchsetzung des Zionismus in diesem demografischen Kontext gehörte zwingenderweise die Ausrottung oder Zwangsumsiedlung eines Teils der nichtjüdischen palästinensischen Bevölkerung, die Ausübung der Herrschaft über die verbleibenden nichtjüdischen Palästinenser sowie deren Unterwerfung, Enteignung oder Verelendung, die Einwanderung jüdischer Menschen in dieses Land unabhängig von einer direkten persönlichen Verbindung dazu und die Verweigerung des Rechts auf Rückkehr für palästinensische Flüchtlinge — all das aufgrund eines rassistischen Unterscheidungsmerkmals, das jüdische Menschen gegenüber nichtjüdischen, palästinensischen Menschen privilegiert.
Dies erforderte schwerwiegende Verletzungen aller Ius-cogens- und Erga-omnes-Normen des Völkerrechts (Anmerkung der Übersetzerin: Ius cogens bedeutet Zwingendes Recht, Erga omnes meint Absolutes Recht, beide Normen sind unabdingbar und auch ohne vertragliche Bindung zu beachten): Das Selbstbestimmungsrecht, das Verbot der Aggression, des Völkermords, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, der Rassendiskriminierung, der Apartheid und der Folter sowie die wichtigsten Schutzbestimmungen des Humanitären Völkerrechts.
Heute werde ich erstens auf die Verletzungen des Völkerrechts eingehen, die sich aus dem Regime rassischer Vorherrschaft — Apartheid — über das palästinensische Volk im gesamten Land des historischen Palästina ergeben und zweitens auf die existenzielle Unrechtmäßigkeit der israelischen Besetzung des palästinensischen Gazastreifens und des Westjordanlands, einschließlich Ostjerusalem, seit 1967.
Ich muss als notwendige Voraussetzung mit diesem besonderen Recht beginnen, das dem palästinensischen Volk in der Satzung des Völkerbundes gewährt wurde.
Das Selbstbestimmungsrecht des palästinensischen Volkes hat seinen Ursprung in den unantastbaren Treueverpflichtungen von Artikel 22 der Völkerbundsatzung, die wiederum Teil des Versailler Vertrags ist.
Als Mandat der Klasse A unter der britischen Kolonialherrschaft sollte die Existenz Palästinas nach dem Ersten Weltkrieg als unabhängiger Staat vorläufig anerkannt werden: ein Selbstbestimmungsrecht eigener Ordnung.
Das Vereinigte Königreich und weitere Mitglieder des Rates der Völkerbundliga versuchten, dies zu umgehen, indem sie die 1917 in der Balfour-Erklärung festgelegte Verpflichtung, eine Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina zu errichten, in das Instrumentarium mit aufnahm, das die Funktionsweise des Mandats bestimmen sollte.
Der Rat verfügte jedoch nicht über die rechtliche Befugnis, die Völkerbundsatzung solcherart zu umgehen. Er überschritt damit seine Vollmacht und die entsprechenden Bestimmungen waren rechtlich ungültig. Weder gab noch gibt es in diesem Mandatsinstrumentarium eine rechtliche Grundlage für einen spezifisch jüdischen Staat in Palästina oder für eine Entbindung des Vereinigten Königreichs von den unantastbaren Treueverpflichtungen für die Verwirklichung der palästinensischen Selbstbestimmung.
Nach dem Zweiten Weltkrieg kristallisierte sich im Völkerrecht allgemein ein Selbstbestimmungsrecht für kolonisierte Völker heraus. Das in der Satzung des Völkerbundes bereits existierende Recht in Bezug auf dasselbe Gebiet wurde somit für die Palästinenser bestätigt und ergänzt.
Der Vorschlag zur Teilung Palästinas von 1947 stand im Widerspruch hierzu sowie zur arabischen Ablehnung und zum rechtlichen Status quo.
Palästina war also rechtlich gesehen 1948 ein einziges Gebiet mit einer einzigen Bevölkerung mit dem Recht auf Selbstbestimmung auf einheitlicher Grundlage.
Dennoch wurde 1948 von denjenigen, die 78 Prozent und damit mehr als drei Viertel Palästinas kontrollierten, ein israelischer Staat speziell für das jüdische Volk ausgerufen — begleitet von der Zwangsvertreibung eines Großteils der nichtjüdischen Bevölkerung: die Nakba-Katastrophe.
Diese illegale Abspaltung war ein eklatanter Verstoß gegen das palästinensische Selbstbestimmungsrecht. Trotz dieser Rechtswidrigkeit wurde Israels Staatlichkeit anerkannt und Israel als UN-Mitglied aufgenommen. Israel stellt nicht die rechtliche Fortsetzung oder Nachfolge des Mandats dar.
Diese Verletzung der palästinensischen Selbstbestimmung dauert noch stets an und ist unüberwunden.
Zwei Schlüsselelemente sind:
- Erstens: Die Palästinensische Bevölkerung, die nicht von dem Land vertrieben wurde, das 1948 als zu Israel gehörend erklärt wurde, sowie ihre Nachkommen wurden gezwungen, als Bürger — derzeit stellen sie 17,2 Prozent — eines Staates zu leben, der von und für eine andere Rassegruppe entworfen wurde, und zwar unter der Herrschaft dieser Gruppe, was dazu führte, dass sie aufgrund ihrer Rasse(nzugehörigkeit) als Menschen zweiter Klasse behandelt wurden.
- Zweitens: Die von diesem Land vertriebenen Palästinenser und ihre Nachkommen dürfen nicht zurückkehren.
Dies sind schwerwiegende Verstöße gegen das Selbstbestimmungsrecht, gegen das Verbot von Rassendiskriminierung und Apartheid sowie gegen das Recht auf Rückkehr. Sie müssen sofort beendet werden.
Als wäre diese fortdauernde Nakba nicht katastrophal genug, eroberte Israel 1967 in der Naksa die restlichen 22 Prozent des historischen Palästina — den Gazastreifen und die Westbank einschließlich Ostjerusalem.
Um weiterhin die Kontrolle zu behalten, hat Israel diese Gewaltanwendung in den letzten 57 Jahren aufrechterhalten.
Länger als ein halbes Jahrhundert hat also ein Staat, der ausschließlich als von und für die jüdische Bevölkerung konzipiert wurde, das gesamte Land des historischen Palästina und die dortigen Palästinenser regiert, während gleichzeitig ein Regime der rassischen Vorherrschaft und Apartheid sowie der Verweigerung der Rückkehr herrschte.
Im Falle der Palästinenser, die in den besetzten Gebieten leben, handelt es sich um dieselben schwerwiegenden Verstöße gegen das Völkerrecht, ergänzt durch schwerwiegende Verstöße gegen die in den besetzten Gebieten geltenden Normen.
Tatsächlich sind diese Menschen einer noch extremeren Form rassistischer Herrschaft ausgesetzt, da sie nicht einmal Bürger des Staates sind, der diese Herrschaft über sie ausübt.
Selbst in Ostjerusalem, das Israel angeblich annektierte, besitzt die Mehrheit der nichtjüdischen palästinensischen Einwohner — im Gegensatz zu jüdischen Einwohnern, darunter auch illegale Siedler — keine Staatsbürgerschaft.
Wie im territorialen Israel müssen auch in den besetzten Gebieten diese schwerwiegenden Verstöße in der Herrschaftsausübung der Israelis gegenüber dem palästinensischen Volk sofort beendet werden.
Hier muss jedoch eine grundlegendere Frage behandelt werden: die Rechtswidrigkeit der Ausübung der Autorität selbst. Das dauerhafte palästinensische Recht auf Selbstbestimmung bedeutet, dass das palästinensische Volk und Palästina, nicht Israel, Souverän des Gebietes sind, das Israel 1967 erobert hat. Für Israel ist dieses Land extraterritorial und angesichts meiner Äußerungen über das Mandat ein Gebiet, über das es keinen rechtlichen Souveränitätsanspruch hat.
Dennoch hat Israel Ostjerusalem angeblich annektiert und dort sowie im Rest des Westjordanlands verschiedene Maßnahmen — darunter die Errichtung von Siedlungen — unternommen, die de jure und de facto eine angebliche Annexion darstellen.
Es ist israelische Politik, dass Israel nicht nur die alleinige Autorität über das Land zwischen dem Fluss und dem Meer besitzt, sondern die alleinige Hoheitsgewalt. Dies ist eine völlige Nichtanerkennung des Rechtsanspruchs der Palästinenser auf Selbstbestimmung , weil es dieses Recht seines territorialen Bezugs beraubt.
Dies durch eine angebliche de-facto- und de-jure-Annexion zu verwirklichen, stellt erstens einen schwerwiegenden Verstoß gegen die palästinensische Selbstbestimmung dar und ist zweitens, da durch Gewaltanwendung ermöglicht, laut „Gesetz über die Anwendung von Gewalt“ ein Verstoß gegen das Verbot eines angeblichen Gebietserwerbs durch Gewaltanwendung und somit ein Akt der Aggression.
Schwerwiegende Verstöße werden darüber hinaus gegen weitere Rechtsbereiche begangen, die die Durchführung der Besetzung betreffen, insbesondere gegen das Verbot der Errichtung von Siedlungen und gegen die Veränderung — insofern diese nicht komplett unterbunden wird — des legalen politisch-sozialen sowie des religiösen Status quo,.
Die Besetzung ist somit — da sie zur Verwirklichung einer angeblichen Annexion eingesetzt wird — existenziell rechtswidrig. Um diese schwerwiegende Rechtswidrigkeit zu beenden, muss die Besetzung beendet werden. Israel muss auf alle Souveränitätsansprüche verzichten und alle Siedlungen müssen unverzüglich aufgelöst werden.
Die existenzielle Rechtmäßigkeit der Besetzung muss jedoch nicht nur auf dieser Grundlage geprüft werden. Wir müssen uns noch intensiver mit dem Selbstbestimmungsrecht und dem Gesetz über die Anwendung von Gewalt auseinandersetzen.
Beginnen wir mit der Selbstbestimmung: Wenn es auf das palästinensische Volk in dem Gebiet angewandt wird, das 1967 von Israel erobert wurde, bedeutet dieses Recht die vollständige Selbstverwaltung, frei von israelischer Vorherrschaft.
Daraus folgt, dass das palästinensische Volk einen Rechtsanspruch auf die sofortige Beendigung der Besatzung hat und Israel dementsprechend rechtlich verpflichtet ist, die Besatzung sofort zu beenden.
Dieses Recht existiert und ist wirksam — einzig und allein deshalb, weil das palästinensische Volk einen Anspruch darauf hat. Es hängt nicht von davon ab, dass andere seiner Verwirklichung zustimmen. Es ist ein Recht.
Dass kolonisierten Völkern die Freiheit nur dann gewährt werden sollte, wenn und sobald man sie — aufgrund ihres nach rassistischen Zivilisationsstandards beurteilten Entwicklungsstands — bereit dafür hielt, stellt einen Verstoß gegen die treuhänderische Verwaltung dar.
Das antikoloniale Selbstbestimmungsgesetz ersetzte dies durch ein Recht, das auf dem automatischen, sofortigen und bedingungslosen Anspruch auf Freiheit für alle Völker basiert.
Die Generalversammlung 1514 drückt es folgendermaßen aus:
„Unzureichendes Vorbereitetsein sollte niemals als Vorwand für eine Verzögerung der Unabhängigkeit dienen.“
Manche mögen ja sagen, dass das palästinensische Volk Abkommen, die die Besetzung beendet hätten, zurückgewiesen habe und dass Israel deshalb bis zum Erreichen einer Einigung die Besetzung aufrechterhalten könne. Selbst wenn man des Arguments wegen annähme, diese Darstellung entspräche der Wahrheit, so bedeuteten die(se) Abkommen einen weiteren Verlust souveränen Territoriums für das palästinensische Volk.
Israel kann nicht legitimerweise als Preis dafür, dass es die Freiheit der Palästinenser nicht weiter behindert, Zugeständnisse bei den palästinensischen Rechten verlangen.
Dies würde (nämlich) bedeuten, dass Israel Gewalt anwendet, um das palästinensische Volk dazu zu zwingen, einen Teil seiner unumstößlich geltenden Rechte aufzugeben — was nach dem Gesetz über die Anwendung von Gewalt illegal ist und zwangsläufig die entsprechenden Bedingungen jeder getroffenen Vereinbarung zunichte machen würde.
Das palästinensische Volk hat einen Rechtsanspruch darauf, einen weiteren Gebietsverlust abzulehnen, auf die es ein ausschließliches und zwingendes Recht hat.
Eine solche Ablehnung ändert nichts an der unmittelbaren rechtlichen Verpflichtung Israels, die Besetzung zu beenden.
Kommen wir nun zum Gesetz über die Anwendung von Gewalt: Israels Kontrolle des palästinensischen Gebietes seit 1967 als militärische Besetzung ist eine fortwährende Anwendung von Gewalt.
Als solche wird ihre existenzielle Rechtmäßigkeit im Allgemeinen durch das Gesetz über die Anwendung von Gewalt bestimmt und nicht durch die spezielle Frage der Annexion.
Israel eroberte den Gazastreifen und das Westjordanland von Ägypten und Jordanien in seinem Krieg gegen diese Länder sowie gegen Syrien.
Es behauptete, in Erwartung eines nicht unmittelbar bevorstehenden Angriffs im Sinne der Selbstverteidigung gehandelt zu haben.
Der Krieg war nach sechs Tagen zu Ende. Im Anschluss wurden Friedensverträge zwischen Israel und Ägypten sowie Jordanien geschlossen. Trotzdem behielt Israel die Kontrolle über das Gebiet und übte weiterhin Gewalt aus, was dessen Eroberung ermöglichte.
Israels Krieg von 1967 war nach dem „Recht zum Krieg“ (ius ad bellum, Recht zum Krieg; im Gegensatz zum ius in bellum, Recht im Krieg; Anmerkung der Übersetzerin) illegal, selbst wenn man des Arguments wegen einen befürchteten Angriff annähme.
Die Gewaltanwendung eines Staates in antizipatorischer Selbstverteidigung gegen ein nicht unmittelbar bevorstehendes Ereignis ist illegal.
Wenn wir andererseits — auch hier wieder des Arguments wegen — annehmen, der Krieg sei rechtmäßig, so endete seine Rechtfertigung nach sechs Tagen.
Die Bedingungen des „ius ad bellum“ galten jedoch weiterhin für die Besetzung, da es sich bei dieser um eine fortgesetzte Gewaltanwendung handelt.
Als 1967 die Selbstbestimmung im Völkerrecht fest verankert war, konnten Staaten nicht (länger) rechtmäßig Gewalt anwenden, um weiterhin eine im Krieg eroberte Selbstbestimmungseinheit zu kontrollieren — es sei denn, die rechtliche Prüfung, die die ursprüngliche Gewaltanwendung rechtfertigte, rechtfertigte auf derselben Grundlage auch die Gewaltanwendung zur Erhaltung der Kontrolle.
Diese Rechtfertigung müsste zudem nicht nur in unmittelbarer Folge, sondern für mehr als ein halbes Jahrhundert gelten. Diese rechtliche Prüfung wurde offensichtlich nicht durchgeführt.
Israels Gewaltanwendung zur Kontrolle über den Gazastreifen und das Westjordanland war seit der Eroberung des Gebiets oder zumindest sehr bald danach nach dem „ius ad bellum“ illegal.
Daher ist die Besatzung — hier als allgemeine Angelegenheit jenseits einer für eine Annexion spezifischen Rechtswidrigkeit — wiederum nach dem Gesetz über die Anwendung von Gewalt und Aggression existenziell unrechtmäßig.
Um diesem schwerwiegenden Verstoß ein Ende zu setzen, muss die Besatzung unverzüglich beendet werden.
Nun zur derzeitigen Militäroperation in Gaza.
Dies ist kein Krieg, der im Oktober 2023 begann. Es ist eine drastische Steigerung der Gewalt, die dort und im Westjordanland seit 1967 dauerhaft ausgeübt wird.
Eine Rechtfertigung für eine neue Phase einer dauerhaften rechtswidrigen Gewaltanwendung kann nicht allein aus den Folgen des gewaltsamen Widerstands gegen diese illegale Gewaltanwendung konstruiert werden.
Andernfalls würde eine rechtswidrige Gewaltanwendung rechtmäßig, weil die ihr Unterworfenen gewaltsam Widerstand geleistet haben — ein Zirkelschluss mit perversem Ausgang.
Ganz allgemein kann Israel nicht rechtmäßig aus Sicherheitsgründen Gewalt anwenden, um das palästinensische Gebiet zu kontrollieren, solange kein Abkommen mit Sicherheitsgarantien existiert.
Nur in äußerst eingeschränkten Umständen können Staaten außerhalb ihrer Grenzen rechtmäßig Gewalt anwenden.
Darüber hinaus müssen sie auf Sicherheitsbedenken gewaltlos eingehen.
Die USA, das Vereinigte Königreich und Sambia haben hier vorgeschlagen, dass es einen anwendbaren Rechtsrahmen „eigener Art“ gibt, eine israel-palästinensische Lex specialis (ein spezielles Gesetz mit Anwendungsvorrang; Anmerkung der Übersetzerin).
Dies setzt irgendwie die Grundsätze des Völkerrechts außer Kraft, die bestimmen, ob die Besatzung existenziell rechtmäßig ist. Stattdessen hätten wir ein neues Gesetz, das die Besatzung rechtfertigt, bis es ein Friedensabkommen gibt, das israelische Sicherheitsbedürfnisse erfüllt.
Dies ist das Gesetz, wie es diese Staaten gerne hätten — nicht das Gesetz, wie es derzeit existiert. Es gründet weder in der Resolution 242 noch in den Abkommen von Oslo oder anderen Resolutionen oder Vereinbarungen.
Eigentlich werden Sie dazu aufgefordert, einige der grundlegenden Gesetze des Völkerrechts abzuschaffen.
In der Folge würden die den Palästinensern gemäß dieser Gesetze gewährten Rechte nur dann verwirklicht, wenn eine Einigung erzielt würde — und nur auf Grundlage dieser Einigung.
Bestenfalls würde dies bedeuten, dass im Falle einer Einigung diese nicht notwendigerweise den palästinensischen zwingenden Rechtsansprüchen genügen müsste, sondern einzig durch das starke Machtungleichgewicht zugunsten Israels bestimmt würde.
Im schlimmsten Fall, wenn keine Einigung erzielt wird, bedeutet dies, dass die unbefristete Fortsetzung der israelischen Herrschaft über das palästinensische Volk in den besetzten palästinensischen Gebieten auf der Grundlage einer rassistischen Vorherrschaft und eines Souveränitätsanspruchs rechtmäßig wäre.
Dies ist ein Affront gegen die internationale Rechtsstaatlichkeit, gegen das Gebot der Charta der Vereinten Nationen, Streitigkeiten im Einklang mit dem Völkerrecht zu schlichten und gegen Ihre richterliche Funktion als Hüter des internationalen Rechtssystems.
Wenden wir uns nun einer weiteren möglichen Rechtfertigung für die Fortsetzung der Besatzung zu.
Besatzungs- und Menschenrechtsgesetze, die sich gleichermaßen auf illegale und legale Besatzungen anwenden lassen, verpflichten Israel dazu, Bedrohungen der Sicherheit in besetzten Gebieten anzugehen.
Während diese jedoch nur die Durchführung einer bereits existierenden Besatzung regulieren, liefern sie keine Rechtsgrundlage für die Existenz der Besatzung an sich. Existenzielle Rechtmäßigkeit wird ausschließlich durch das Selbstbestimmungsgesetz und das „Ius ad bellum“ bestimmt.
Durch die Gebote der Besatzungs- und Menschenrechtsgesetze gibt es für Israel kein rechtliches Schlupfloch für die Aufrechterhaltung der Besetzung.
Die Besetzung des palästinensischen Gazastreifens und des Westjordanlands einschließlich Ostjerusalem ist aus zwei sich gegenseitig verstärkenden Gründen existenziell unrechtmäßig:
Erstens durch das Gesetz über die Anwendung von Gewalt. In diesem Fall ist die Besatzung illegal — sowohl als Gewaltanwendung ohne gültige Rechtfertigung und weil sie eine illegale angebliche Annexion ermöglicht. Als solche stellt sie eine Aggression dar.
Zweitens durch das Selbstbestimmungsrecht. Auch hier ist die Besatzung illegal, weil sie mit der unrechtmäßigen angeblichen Annexion zusammenhängt und zudem, allgemeiner, weil sie schlicht eine Ausübung der Autorität über das palästinensische Volk darstellt, die ihrem Wesen nach gegen dessen Recht auf Freiheit verstößt.
Diese vielschichtige existenzielle Rechtswidrigkeit, die mit schwerwiegenden Verstößen gegen zwingendes Recht einhergeht, hat zwei wesentliche Konsequenzen.
Erstens: Die Besetzung muss beendet werden. Israel muss seinen Anspruch auf Souveränität über das palästinensische Gebiet widerrufen. Alle Siedler müssen sofort abgezogen werden.
Dies ist erforderlich, um die Rechtswidrigkeit zu beenden, um der Verpflichtung zur Ermöglichung einer unverzüglichen palästinensischen Selbstverwaltung nachzukommen, und weil es Israel an jedem gesetzlichen Anspruch auf die Ausübung von Autorität mangelt.
Zweitens:
Sollte die Besetzung nicht beendet werden, wird nicht nur das, was gegen das Gesetz zur Regelung der Durchführung der Besatzung verstößt, nach der „Namibia-Ausnahme“ ungültig, weil keine gültige internationale Rechtsgrundlage vorliegt, sondern alles, was Israel im palästinensischen Gebiet unternimmt.
Diese gesetzlichen Normen berechtigen und verpflichten Israel dazu, bestimmte Dinge zu tun, aber das ändert nichts an der grundlegenderen Haltung des Gesetzes gegenüber der Anwendung von Gewalt und der Selbstbestimmung, dass Israel keine gültige Befugnis hat, irgendetwas zu tun, und dass alles, was es tut, rechtswidrig ist, selbst wenn es mit den Verhaltensregeln übereinstimmt oder diese einhält.
Ich werde abschließen mit einem Zitat des palästinensischen Akademikers und Dichters Rafat Alaria aus seinem letzten Gedicht, das 36 Tage vor seiner Ermordung durch Israel in Gaza am 6. Dezember 2023 entstanden ist.
„Wenn ich sterben muss, müsst ihr leben, um meine Geschichte zu erzählen. Wenn ich sterben muss, soll dies Hoffnung machen, soll dies eine Geschichte sein.“
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Redaktionelle Anmerkung: Das Transkript des Videos „Arabische Liga schockiert die Welt und demütigt Israel vor dem Internationalen Gerichtshof!“ wurde von Gabriele Herb ehrenamtlich übersetzt und vom ehrenamtlichen Manova-Korrektoratteam lektoriert.
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