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Kein Schutz vor „Verfassungsschützern“

Kein Schutz vor „Verfassungsschützern“

Wegen seiner antifaschistischen Arbeit erlitt Michael Csaszkóczy über Jahre ein Berufsverbot und geheimdienstliche Überwachung.

Mitte 2016 erklärte das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe die geheimdienstliche Überwachung des Heidelberger Antifaschisten Michael Csaszkóczy durch den baden-württembergischen Inlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“ (VS) für rechtens. Auch die Weigerung der Behörde, die über ihn gesammelten und gespeicherten Daten offenzulegen, sei aus Geheimhaltungsgründen gerechtfertigt. Der nervenaufreibende Kampf des jahrelang mit Berufsverbot belegten Lehrers um seine VS-Akten und -Daten ging damit schon ins siebte Jahr. Eine weitere Klage gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz hat der Betroffene inzwischen zurückgenommen — „wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit“.

Die VS-Beobachtung von Michael Csaszkóczy beginnt 1992 mit einer Szene, in der sich der Antifaschist schützend vor ein von rechtsradikalen Gewalttätern bedrohtes Flüchtlingsheim stellte. Nachdem Csaszkóczy seit jener Zeit über zwanzig Jahre lang wegen seines linkspolitischen und antifaschistischen Engagements vom VS des Bundes und Baden-Württembergs beobachtet wird, wollte er es genauer wissen und forderte die vollständige Einsicht in die zu seiner Person angelegten Akten und Dateien sowie deren Löschung.

Zu diesem Schritt sah er sich gezwungen, weil beide VS-Behörden ihn offenbar weiter beobachteten, obwohl er doch in seinem Berufsverbotsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg bereits 2007 in zweiter Instanz einen entscheidenden Sieg davon getragen hatte: Der VGH erklärte damals das gegen ihn von 2003 bis 2007 verhängte Berufsverbot als Lehrer für grundrechtswidrig, weil er — so das Gericht — selbst keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge (1).

Es sei nicht nachvollziehbar, so das Gericht seinerzeit, dass der VS in seinen Überwachungsdossiers, die dem Berufsverbot zugrunde lagen, etwa die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen „überhaupt erwähnt“ habe, die schließlich vom Grundgesetz gedeckt sei. Die dem Kläger vorgehaltene „Sündenliste“ des VS sei jedenfalls „nicht geeignet, die Annahme mangelnder Verfassungstreue“ — und damit das Berufsverbot — „zu rechtfertigen“ (2), so der VGH.

Gegenwehr gegen andauernde Beobachtung

Deshalb stellte Michael Csaszkóczy mit Bezug auf dieses Urteil bereits Mitte 2010 entsprechende Anträge auf vollständige Auskunft und anschließende Löschung der zu seiner Person gesammelten und gespeicherten Daten und Akten — sowohl beim Bundesamt als auch beim baden-württembergischen Landesamt für VS. Beide VS-Behörden erklärten daraufhin unisono, dass eine vollständige Einsicht in seine Akten und Daten nicht in Frage komme und auch keine Löschung.

Zu diesen Daten zählen unter anderem Csaszkóczys Mitgliedschaft in der „Roten Hilfe e. V.“ (RH) und der „Antifaschistischen Initiative Heidelberg“ (AIHD), die als „linksextremistische Organisationen“ ihrerseits unter Beobachtung der VS-Behörden stehen. Damit lägen auch in seiner Person weiterhin „tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ vor. Und nach dem Urteil im Berufsverbotsverfahren kamen noch neue „Erkenntnisse“ hinzu — so etwa Csaszkóczys politisches Engagement gegen Berufsverbote und seine Klagen gegen sein eigenes Berufsverbot und seine VS-Beobachtung, die — so der VS — „überwiegend von linksextremistischen Organisationen kampagnenartig begleitet“ worden seien.

Michael Csaszkóczy sei zudem in der räumlichen Nähe eines besetzten Gebäudes in Heidelberg gesichtet worden; und er habe eine Mail zum Dank für die Unterstützung im jahrelangen Berufsverbotsprozess mit „herzlichen roten Grüßen“ unterzeichnet.

Außerdem soll er am Ostermarsch, an Antifa-Demos gegen die NPD und an einem „Antifaschistischen Straßenfest“ teilgenommen sowie die Rehabilitierung von Berufsverbotsbetroffenen gefordert haben. Nur einige illustre Beispiele aus Csaszkóczys langem „Sündenregister“ des VS, der ihn weiterhin als „Linksextremist“ brandmarkt und listet — obwohl der Verwaltungsgerichtshof sein Berufsverbot mangels verfassungsfeindlicher Bestrebungen für rechtswidrig erklärte.

Klagen gegen VS-Behörden des Bundes und des Landes

Das heißt:

Die geheimdienstliche Überwachung geht auch nach Ende des Berufsverbots und nach der späten Einstellung als Lehrer munter weiter, und die Überwachungsdaten blieben auch nach dem Urteil gespeichert, weil sie — so die Geheimdienstbehörden — weiterhin für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich seien.

Hiergegen klagte Michael Csaszkóczy mithilfe seines Heidelberger Anwalts Martin Heiming vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen das Bundesamt für VS (2012) auf vollständige Auskunft und spätere Löschung der Daten sowie vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen das Landesamt für VS (2014) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftsverweigerung und auf vollständige Akteneinsicht.

Nach den Klageerhebungen erließen das Bundesinnenministerium sowie das baden-württembergische Landesinnenministerium als oberste Aufsichtsbehörden jeweils Sperrerklärungen, mit denen weite Teile der gesammelten VS-Daten über Michael Csaszkóczy zur geheimen Staatssache erklärt wurden. Begründung für die Verheimlichung ganzer Aktenteile: Würde ihr Inhalt bekannt, könnte dies dem „Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten“, das „Staatswohl“ wäre also gefährdet; die Funktionsfähigkeit des VS würde beeinträchtigt, wenn verdeckte Arbeitsweisen und operative Interessen bekannt werden — das nennt sich „Ausforschungsgefahr“.

Und die Geheimhaltung diene besonders auch dem Schutz der Informationsquellen, deren Identität nicht enttarnt werden dürfe (sogenannter Quellenschutz); denn im Fall einer Enttarnung dieser „Quellen“ wären V-Leute, Hinweisgeber und VS-Bedienstete, die über die Zielperson berichteten, an Leib und Leben gefährdet, so die üblichen Begründungen für solche Sperrerklärungen. Deshalb müsse das persönliche Auskunftsinteresse des Klägers gegenüber dem staatlichen Geheimhaltungsinteresse zurückstehen — nach dem Motto: Quellenschutz geht vor Opferschutz.

Höherrangiges Geheimhaltungsinteresse

Gegen die Aktenverweigerung des Bundesinnenministeriums und des Bundesamts für VS klagte Michael Csaszkóczy parallel vor dem speziell hierfür zuständigen Bundesverwaltungsgericht, um Sperrerklärung und Geheimhaltung in einem sogenannten »In-camera-Verfahren« überprüfen zu lassen — mit dem Ziel, die Akte vollständig einsehen zu können. Dabei handelt es sich um ein rechtsstaatlich hoch problematisches Geheimverfahren — eine zwangsläufige Folge von Geheimdienstarbeit, die sich zwangsläufig bis hinein in justizielle Verfahren verlängert.

Nach ihrer Auswertung der gesperrten Aktenteile in geheimer Sitzung in einem abhörsicheren Raum — und ohne Mitwirkung des Klägers und seines Anwalts — kamen die höchsten Verwaltungsrichter zu dem Ergebnis, dass diese Aktenteile — mit einigen Ausnahmen, deren Schwärzung das Gericht als rechtswidrig ansah (3) — weiterhin aus Gründen des Quellenschutzes, der Ausforschungsgefahr und des Staatswohls geheim gehalten werden müssten (4). Wegen dieser nun höchstrichterlich weitgehend abgesegneten amtlichen Beweismittelunterdrückung im staatlichen Geheimhaltungsinteresse kann selbst das zuständige Verwaltungsgericht Köln keinen vollständigen Einblick in die Personenakten nehmen und nur auf dieser äußerst eingeschränkten Beweisgrundlage seine Entscheidung über Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Dauerbeobachtung und der Aktenverweigerung treffen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe: Klage wird abgewiesen Im Verfahren vor dem VG Karlsruhe gegen das Landesamt für VS verlor Michael Csaszkóczy, wie eingangs erwähnt, Mitte Juni 2016 in erster Instanz: „Klage abgewiesen“, lautet der wortkarge Tenor des Urteils vom 20. April 2016 — abgewiesen teils wegen Unzulässigkeit der Klage und im Übrigen, weil sie unbegründet sei. Csaszkóczy muss die Kosten des Verfahrens tragen, eine Berufung gegen das Urteil hat das Gericht jedoch ausdrücklich zugelassen. Der Kläger habe keinen Anspruch gegenüber dem beklagten Landesamt für VS, so das Gericht, und zwar weder auf weitergehende Datenauskunft noch auf Sperrung oder Löschung der zu seiner Person gespeicherten VS-Daten.

Das VG erklärte in diesem Zusammenhang die fast 25 Jahre andauernde geheimdienstliche Überwachung Csaszkóczys zugleich für rechtens, übernahm damit also weitgehend die Argumentation und Wertungen des Geheimdienstes. Damit stellten die Richter dem VS auch für die Zukunft einen Freibrief zur weiteren Überwachung von Michael Csaszkóczy aus — ohne selbst die gesamte VS-Akte über den Kläger eingesehen zu haben.

Die Langzeitbeobachtung sei insbesondere deshalb rechtmäßig, so das Gericht, weil der Kläger Mitglied und im Vorstand der linken Rechtshilfeorganisation „Rote Hilfe“ sowie Mitglied der „Antifaschistischen Initiative Heidelberg“ (AIHD) sei, einer Initiative, die gegen fremdenfeindliche und neonazistische Bestrebungen aktiv ist.

Bei beiden Gruppen lägen ausreichende „tatsächliche Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, weshalb eben auch Mitglieder und Funktionsträger besagter Vereinigungen beobachtet werden dürften. Solche vagen „Anhaltspunkte“ im weiten Vorfeld reichen laut VS-Gesetzen für eine Beobachtung durch den VS aus, der ja als sogenanntes Frühwarnsystem fungieren soll. Belege und Beweise sind dafür jedenfalls nicht erforderlich. Diese Entscheidung des VGs steht allerdings in krassem Widerspruch zum Urteil des VGH Baden-Württemberg, der im Berufsverbotsverfahren von Michael Csaszkóczy festgestellt hatte, dass er selbst keinerlei verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge, dass also keine Zweifel an seiner Verfassungstreue bestünden und er damit beruflich rehabilitiert ist.

Dieses Urteil ist jedoch für das VG Karlsruhe im vorliegenden Fall nicht bindend, da für Geheimdienste „andere Rechtsgrundlagen und Beurteilungsmaßstäbe gelten“ als etwa für Schulbehörden. In seiner Urteilsbegründung versteigt sich das VG im Übrigen zu der Behauptung, die AIHD verfolge „verfassungsfeindliche Bestrebungen“, weil sie, so wörtlich, „ausdrücklich auch Kommunisten in ihre Organisation einschließt und als Mitglieder führt“ — ohne sich selbst als kommunistische Organisation zu verstehen. Das ist zwar nur eine der gerichtlichen Begründungen für die Annahme „verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ — aber eine besonders fragwürdige. Damit übernimmt das Gericht relativ unkritisch die ideologisch ausgrenzende Diktion des VS. Zu Ende gedacht hieße dies, dass mit einer solchen „Kontaktschuld“ auch verfassungskonforme Organisationen, die unter vielen anderen auch vereinzelt Kommunisten als Mitglieder führen, als verfassungsfeindlich eingestuft und geheimdienstlich beobachtet werden können.

Eine solche Argumentation dürfte jedoch verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigen sein. Das Gericht widerspricht im Übrigen der Klarstellung des Klägers, die „Rote Hilfe“ lehne nicht die geschriebene Verfassung ab, sondern wende sich im Rahmen zulässiger Grundrechtsausübung gegen die Verfassungswirklichkeit — kritisiere also das Auseinanderfallen von Verfassung und herrschenden Zuständen. Die Richter bestehen demgegenüber darauf, dass es bei einer Organisation, die in Bezug auf die Bundesrepublik von „staatlichem Unrecht“ und „Repression“ spreche, gleichgültig sei, ob sie die Verfassung bekämpfe oder nur die konkrete Verfassungswirklichkeit beanstande. Das VG führt dazu wörtlich aus:

„Wenn die Rote Hilfe und ihre Unterstützer meinen, den einzig richtigen Weg zu einer gerechten Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung zu kennen, und, daraus folgend, alles staatliche Handeln — sei es durch Gesetzgeber, Verwaltung oder Justiz — als in Widerspruch zu selbst definierten ‚Verfassungsgrundsätzen‘ stehend diffamieren und danach staatlichem Handeln insgesamt die Legitimität absprechen, widerspricht dieser ‚elitäre‘ Anspruch diametral der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.“

Diese apodiktische gerichtliche Position dürfte allerdings mit Meinungs- und Vereinigungsfreiheit nur schwer in Einklang zu bringen sein. Jedenfalls legitimiert das Gericht auf diese Weise den Inlandsgeheimdienst dazu, bloße Kritik an herrschenden Zu- und Missständen zu überwachen, ganz gleich, ob es sich um gewerkschaftliches Engagement, Ostermärsche oder antifaschistische Initiativen handelt. Michael Csaszkóczy kommentierte das VG-Urteil mit bitteren Worten:

„Damit ist klar geworden, dass es in diesem Staat keinerlei Rechtssicherheit gegenüber dem Inlandsgeheimdienst gibt. Wenn der Verfassungsschutz völlig unkontrolliert seine eigene Agenda verfolgt — die nicht die der Verfassung ist — gilt kein Grundrecht auf Informationsfreiheit mehr, keine Menschenwürde und keine Vereinigungs- und Meinungsfreiheit“ (5).

Die VG-Entscheidung, die sich in weiten Teilen wie ein von obrigkeitsstaatlichem Denken geprägtes Staatsschutzurteil liest, ist inzwischen rechtskräftig, da der Kläger keinen weiterführenden Sinn darin sah, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Aus diesem Grund hat er alsbald auch seine Klage gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz vor dem Verwaltungsgericht Köln zurückgenommen — „wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit“, so sein Anwalt Martin Heiming. Tatsächlich wird mit dem gerichtlich kaum eindämmbaren Geheimhaltungssystem und mit den ausufernd weiten Befugnisnormen des VS ein rechtsstaatlich faires Verfahren gegen Geheimdienste faktisch unmöglich gemacht.

Nachdruck, auch im Internet, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Autors.


Heinz-Jung-Stiftung (Hg.)
Wer ist denn hier der Verfassungsfeind!
Radikalenerlass, Berufsverbote und was von ihnen geblieben ist

Erschienen Sept. 2019: 230 Seiten / 18 Euro

Papyrossa Verlag, Köln; www.papyrossa.de
Online-Bestellung: https://shop.papyrossa.de/Heinz-Jung-Stiftung-Wer-ist-denn-hier-der-Verfassungsfeind


Quellen und Anmerkungen:

(1) Urteil des VGH vom 13. März 2007, Aktenzeichen 4 S 1805/06; vergleiche Gössner 2008, Seite 145 und folgende. Michael Csaszkóczy wurde nach diesem letztinstanzlichen Urteil in den baden-württembergischen Schuldienst eingestellt und musste vom Land Baden-Württemberg schließlich entschädigt werden (vergleiche Gössner 2010, Seite 133 und folgende).
(2) Pressemitteilung des VGH vom 14. März 2017.
(3) Mit Beschluss vom 28. Juli 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Unkenntlichmachung beziehungsweise Schwärzung von über 100 Seiten der Akte rechtswidrig ist.
(4) Beschluss vom 28. Juli 2015; BVerwGE 20 F 2.14, VG 20 K 7050/11.
(5) Aus der Prozesserklärung von Michael Csaszkóczy vom 20. April 2016 in Vorgriff auf ein negatives Urteil.

Weiterführende Literatur:

  • Die Chronologie des Verfahrens gegen das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg ist unter diesem Link einsehbar, letzter Zugriff am 28. Oktober 2018;
  • Die Chronologie des Verfahrens gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz unter diesem Link, letzter Zugriff am 28. Oktober 2018.
  • Weitere Quellen und Kommentare sind dieser Seite (letzter Zugriff am 28. Oktober 2018) zu entnehmen.
  • Gössner, Rolf (2008): Berufsverbot aufgehoben, in: Müller-Heidelberg, Till / Finckh, Ulrich / Steven, Elke / Kühn, Julia / Micksch, Jürgen / Kaleck, Wolfgang / Kutscha, Martin / Gössner, Rolf / Engelfried, Ulrich (Herausgeber): Grundrechte-Report 2008. Zur Lage der Menschenrechte in Deutschland, Frankfurt am Main, Seiten 145 bis 147.
  • Gössner, Rolf (2010): Kein Betriebsunfall, in: Müller-Heidelberg, Till / Finckh, Ulrich / Steven, Elke / Schubert, Karen / Pelzer, Marei / Würdinger, Andrea / Kutscha, Martin / Gössner, Rolf / Engelfried, Ulrich (Herausgeber): Grundrechte-Report 2010. Schadensersatz für schuldhaft rechtswidriges Berufsverbot., Frankfurt am Main.


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