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Der notwendige Neustart

Der notwendige Neustart

Unser Land braucht eine Verfassung, die den Geist des Grundgesetzes bewahrt und gegen dessen beständige Aushöhlung verteidigt.

Über die Verhältnismäßigkeit der einzelnen, tief in die Grundrechte der Menschen eingreifenden sogenannten „Corona“-Maßnahmen haben deutsche Gerichte zwar bereits entschieden, doch der Gesetzgeber hält sich für gewieft. Und so erlässt er, nach Ergehen der Urteilssprüche, neue, vermutlich wiederholt rechtswidrige Bestimmungen. So oft es bisher auch gesagt wurde, es bleibt weiter dringend anzumahnen: Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das ist Lehrstoff des ersten Semesters im rechtswissenschaftlichen Studium.

Will man sie einschränken, dann geht das nur, weil sie mit anderen Grundrechten kollidieren. In unserer aktuellen „Pandemie“-Situation denkt man unmittelbar an die Aufrechnung des Rechts auf Leben gegenüber dem Rest des Grundgesetzes. „Willst Du das Leben Deiner Eltern riskieren?“, so fragte das Innenministerium, wenn sich das Kind gern weiterhin wie ein Kind verhalten hätte. Jedem auch noch so leisen Zweifel vorbeugend und parallel zur Unterwerfungserwartung gegenüber der exekutiven Allmacht wurde uns der neu-normale Luxus „Grundrecht“ als ebenso neues demokratisches Basiswissen verkauft.

Dass wir das „Recht auf Leben“ eines Gegenübers beeinträchtigten, wenn wir nicht mehr tun, als zu leben und zu atmen, erscheint bei Würdigung aller evidenzbasiert eruierten Daten äußerst unwahrscheinlich.

Eine Begründbarkeit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ebenso. Obwohl sich an der Einschätzung dieser Frage der Fortgang unserer Leben bemisst, haben wir geduldig zu sein. Es sind nun einmal Gerichte, die sie beantworten dürfen, selbst, wenn der Wahnsinn schon von allen Dächern gepfiffen wird.

Verfassungswidrige „Kanzlerinnenrunden“

Eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit hingegen stellt auch laut Rupert Scholz, Verfassungsrechtler und früherer Bundesverteidigungsminister, der mich in öffentlichem Recht unterrichtete, die neue Spielart der Bundeskanzlerin dar: Angela Merkel betätigt sich gesetzgeberisch in Zirkeln mit den Ministerpräsidenten der Länder, unabhängig von der Regierung (1). Dieses Vorgehen versetzte am 24. Februar bei Markus Lanz im ZDF sogar Heribert Prantl, ehemaliges Mitglied der Chefredaktion der Süddeutschen Zeitung, in Aufruhr (2).

Diese neue Übung unserer Politelite ist weder mit dem Föderations-, noch mit dem Demokratieprinzip in Einklang zu bringen. Neben der Erneuerung des Wahlgesetzes markieren diese Prinzipien die dunkelroteste Linie unserer Regierung in Sachen Rechtsstaat (3), die man überschreiten könnte. Professor Thorsten Kingreen von der juristischen Fakultät Regensburg kommentiert diese Praxis wie folgt: „Man scheint sich allmählich an die Gesetzgebung durch ministerielle Notverordnungen zu gewöhnen.“ „Beim Wahlrecht (geht es, Anm. der Autorin) dann um das demokratische Eingemachte (4).“

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner „Wesentlichkeitstheorie“ festgelegt, dass in Fragen, die das Grundrecht tangieren, ausschließlich die Legislative zu entscheiden hat. Was also tun, mit einer Regierung, die heiter immer neue Spielregeln für das Volk aus dem Ärmel schüttelt?

Die Oppositionellen, die quasi nur außerhalb des Bundstages anzutreffen sind, klagen, demonstrieren und organisieren sich neu. Nun hat Marianne Grimmenstein, Initiatorin der CETA-Klage von 2016, Ende des letzten Jahres eine Verfassungsgebung durch das deutsche Volk in die Wege geleitet (5). Diese wurde am 24. November 2020 offiziell beim Bundestagspräsidenten angemeldet.

Drei Fragen

Zu dieser Idee ergeben sich drei Fragen: Brauchen wir erstens eine neue Verfassung? Sind wir zweitens ermächtigt, sie uns zu geben? Und drittens: Welcher Vorteil ergäbe sich direkt aus dem Prozedere der Verfassungsgebenden Versammlung?

Wenn wir alle vier Jahre treu an der Wahl teilnehmen, einem wie uns beigebracht wurde, zutiefst demokratischen Akt, gar zur Bürgerpflicht erhoben, wählen wir zwar Parteien, treffen aber niemals Sachentscheidungen.

Dass das auch gut so ist, erzählen wir uns schon seit Langem. In den Schulen werden die Argumente gelehrt, weshalb direkte Demokratien zum Scheitern verurteilt seien. Conclusio: Dem leider nur mäßig vernunftbegabten Bürger seien Sachentscheidungen unmöglich zuzutrauen.

Grimmenstein nimmt das demokratische Unterfangen nun selbst in die Hand und schafft die Voraussetzung zur Selbstermächtigung der Bevölkerung. Denn außer gelungener begrifflicher Weichspülung für das angekündigte Mehr an Humanität, Umweltschutz und der Orientierung am Gemeinwohl habe unser Politsystem unter dem Strich bis heute wenig für uns und unsere Welt erreicht. Die von den Parteien gebildeten Regierungen berücksichtigten Finanz- und Kapitalinteressen der Wohlhabenden nun einmal stärker als solche, die das Gemeinwohl fördern.

Diese Form der Demokratiepraxis habe zu einer enormen Schieflage auf unserer Welt geführt, bei deren Kollabieren Grimmenstein nicht länger zusehen möchte. Unsere Zukunft dürfe eben nicht von den Launen des Aktienmarktes, der Habgier der Finanzinvestoren sowie den Maßstäben politischer Parteien oder Oligarchen abhängen. Grimmenstein:

„Unsere Wälder werden unverändert als Holzfabriken benutzt, unser Grundwasser gehört unverändert zu den schlechtesten der EU und Orte ohne Pestizid-Belastung in der Luft existieren immer noch nicht“ (6).

Die Corona-Krise habe die Lage der Kinder und Jugendlichen dramatisch verschlechtert. Laut Professor Michael Klundt von der Hochschule Magdeburg-Stendal seien nachweislich elementare Schutzfürsorge- und Beteiligungsrechte von rund 13 Millionen Kindern und Jugendlichen verletzt worden. Nahezu alle Entscheidungen und Maßnahmen der Politik seit März des vergangenen Jahres wurden somit völkerrechts- und bundesgesetzwidrig ohne vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls getroffen.

Als Gründerin eines „Grundrechte“-Vereins halte ich den Text des Grundgesetzes, um mit Anselm Lenz‘ (7) Worten zu sprechen, für „durchwegs brauchbar“. Doch alleine die Tatsache, dass die Geduld seiner Formulierungen hinnimmt, was wir momentan erleben, schreit nach Erneuerung. Eine intensivierte Auseinandersetzung mit dem Grundgesetz, der eine Stabilisierung unserer Grund- und Menschenrechte nachfolgen muss, kann, darf und wird nach dem baldigen Zusammenbruch des Systems nicht ausbleiben. Die erste Frage nach dem Bedürfnis einer neuen Verfassung ist damit geklärt.

Rechtmäßigkeit der Verfassungsgebung durch das Volk?

Aus dem sogenannten Lissabon-Urteil (8) des Bundesverfassungsgerichts von 2009 geht hervor, dass unser Grundgesetz in Art. 146 das vorverfassungsrechtliche Recht bestätigt, sich eine Verfassung zu geben. „Freundlicherweise“ bekräftigt dies der Deutsche Bundestag (9). Eine besondere konstitutionelle Ermächtigung sei nicht Voraussetzung (10).

Den Begriff der „verfassungsgebenden Gewalt“, der sogenannten „pouvoir constituant“, definierte 1951 das Bundesverfassungsgericht (11). Eine verfassungsgebende Versammlung besäße einen höheren Rang, als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Denn diese sei im Besitz des „pouvoir constituant“. Mit dieser besonderen Stellung sei es unverträglich, dass der Versammlung von außen Beschränkungen auferlegt würden, denn „alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (12). Aus diesen Gründen sei sie nur an überpositive, also unveräußerliche sowie föderale Rechtsgrundsätze gebunden. Im Übrigen sei sie ihrem Wesen nach unabhängig. Sie könne sich nur selbst Schranken auferlegen.

Auch der 1976 in Kraft getretene und von der Bundesrepublik Deutschland 1973 ratifizierte UN-Zivilpakt (13), der zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die International Bill of Rights bildet, verpflichtet die deutsche Gesetzgebung, die Verwirklichung des Menschenrechts auf Selbstbestimmung zu fördern. Mehr noch, er ermächtigt die Völker, frei über ihren politischen Status zu entscheiden und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung in Freiheit zu gestalten (14). Die Frage, ob diese Regelungen als „ius cogens“, also zwingendes Recht Geltung finden, lässt sich in Ermangelung eines verbindlichen Katalogs, nicht abschließend klären, scheint aber nicht wesentlich zu sein (15).

Die erste Hürde scheint damit überwunden: Das Volk darf sich in einem demokratischen Prozess unter Wahrung der unveräußerlichen Rechte eines jeden Menschen, wie sie sich aus dem „Naturrecht“ ergeben, eine neue Verfassung geben.

Hat Deutschland eine Verfassung?

Dies gilt allerdings nur, um aus dem verfassungslosen Zustand den verfassungsmäßigen Zustand herzustellen. Die entscheidende Frage ist damit, ob wir „verfassungslos“, also ohne Verfassung sind. Zur Beantwortung dieser Frage scheint Art. 146 Grundgesetz prädestiniert. Er formuliert, dass unser Grundgesetz an dem Tag seine Gültigkeit verliert, an dem eine Verfassung in Kraft treten würde, die das deutsche Volk in freier Entscheidung beschlossen hat.

Die Formulierung des Art. 146 gibt reichlich Anlass verschiedenster Interpretationen, auch fernab der juristischen Literatur. Fraglich erscheint zunächst, ob das Grundgesetz nun den Status einer Verfassung hat oder nicht. Der Grundkurs Staats- und Verfassungsrecht an der LMU München wandte für diese Frage meinerzeit nur wenige Sätze auf: Begrifflich sei das Grundgesetz eben Grundgesetz und nicht Verfassung.

De facto bedeutet dies für die juristische Praxis keinen ad hoc erkennbaren Unterschied. Die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes zeigt seine Installierung als Provisorium: Es wurde 1949 durch den Parlamentarischen Rat für den von den Westalliierten kontrollierten Teil Deutschlands als vorläufige Verfassung ausgearbeitet. Eine Erneuerung schien in der Folgezeit nicht dringlich.

Ist Art. 146 damit lediglich ein Überbleibsel des provisorischen Grundgedankens? Er könnte auch zum Ausdruck bringen, dass die Schöpfer des Grundgesetzes seinen Inhalt für selbstverständlich gehalten haben. Der Rechtswissenschaftler Hauke Möller geht davon aus, dass diese im Zuge der Wiedervereinigung tatsächlich die Schaffung einer neuen Verfassung erwarteten (16).

Unbestritten scheint, dass Art. 146 die Ablösung unseres Grundgesetzes durch eine andere Verfassung unter Wahrung der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Grundgesetz gewährt.

Dieser verlangt, dass auch bei Änderung des Grundgesetzes die Grundsätze der Menschenwürde sowie der Verfassungsprinzipien einschließlich des Rechtsstaatsprinzips Beachtung finden (17). Einzelne Grundrechte sind also nicht erfasst und können auch auf eine ganz neue Weise ihren Ausdruck finden.

Ginge man mit der Mehrheitsmeinung, so ließe sich folglich annehmen: „Mit dem Grundgesetz sind wir gut bedient!“ Wir hätten dann also eine Verfassung und wären gerade nicht „verfassungslos“. Im Umkehrschluss wäre dann die Möglichkeit verwehrt, sich innerhalb der Verfassungsgebenden Versammlung eine Verfassung zu geben. Grimmenstein sieht das anders. Gemeinsam mit ihren Anwälten vertritt sie die Meinung, unsere Verfassung wurde quasi aufgegeben.

Gott zum Gruße, Fassadendemokratie!

Ihr Argument: Spätestens mit den Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan, beziehungsweise Singapur, „EU-Japan Economic Partnership Agreement“, „JEFTA“, beziehungsweise „EU-Singapore Free Trade Agreement“, „EUSFTA“, seien die Nationalparlamente und damit auch der Deutsche Bundestag entmachtet. Dr. Thomas Köller, Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Dortmund (18), kommt zu einem alarmierenden Ergebnis: „Mit EUSFTA werden „Ausschüsse“ installiert, deren weitreichende legislative und judikative Befugnisse in großem Maß denen der Staatsführung einer Diktatur entsprechen (19).“

Dass die Bundesrepublik Deutschland im EU-Rat den Abkommen zugestimmt habe, stelle einen verfassungswidrigen Identitätswechsel dar. Einen solchen müssten nämlich die Wahlberechtigten „in freier Entscheidung“ legitimieren, wie das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil entschied (20). Dieser Ansicht folgend, hat im Mai 2019 ein Bündnis aus „Mehr Demokratie“, „Campact“ und „foodwatch“ in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen das EU-Handelsabkommen mit Singapur eingereicht (21).

Diese Freihandelsabkommen ermöglichten es, Entscheidungen, die vormalig in den EU-Mitgliedsstaaten getroffen wurden, in demokratisch nicht legitimierte Gremien auszulagern, die sich jeder demokratischen Kontrolle entzögen. Die JEFTA- und EUSFTA-Ausschüsse veränderten die Organisation der Staatsgewalt in einer Weise, in dem schließlich auch dem Bürger jegliche Möglichkeit zur Einflussnahme entzogen würde. Unser Grundgesetz legt jedoch in Art. 20 fest, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Demnach darf es keine Staatsgewalt geben, die ihre Legitimation nicht vom Volk bezieht (22). Unter JEFTA und EUSFTA entledigte sich der Wahlakt damit seiner eigentlichen Funktion: Ein de facto entmachteter Bundestag würde nur noch pro forma gewählt.

Doch was bliebe dann vom Rest unseres Grundgesetzes, ob nun Verfassung oder nicht? Völkerrecht und universelle Menschenrechte bedürfen auf nationaler Staatsebene zu ihrer praktischen Umsetzung der legislativen Durchsetzung sowie ihres Schutzes Parlamente, die von den Bürgerinnen gewählt wurden. Wenn diese Parlamente ihrer Funktionalität beraubt wären, bliebe auch vom materiellen Recht für die Menschen wenig übrig.

Schlösse man sich der Auffassung von Marianne Grimmenstein an, so wäre es nur folgerichtig, sich schleunigst dem Prozess der Verfassungsgebung anzuschließen. Er könnte in der gegenwärtigen Situation, in der wir einer Verstetigung von Angriffen gegenüber Menschenrechten ins Auge blicken, denjenigen Menschen Schutz bieten, die sich der Versammlung anschlössen.

Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen?

Nach Grimmensteins Überzeugung unterstünde jedes Mitglied der Versammlung einem besonderen Rang, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum „Pouvoir constituant“ feststellte (23). In einer Situation der „Verfassungslosigkeit“ unserer Republik könne nur mehr Völkerrecht Anwendung finden, Verordnungen, die quasi im juristisch luftleeren Raum ergingen, hingegen nicht. Aus diesem Grund hält sie es für durchsetzbar, Verordnungen zu „Corona-Testungen“, Gaststättenschließungen, Maskenpflichten oder weitere, kreative und noch zu folgende Maßnahmen abzulehnen. Um dieser Rechtsansicht Ausdruck zu verleihen, setzte sie jüngst auch die sechzehn Innenminister und Landespolizeizentralen davon in Kenntnis.

Wie werden Behörden mit den künftig eingehenden Zurückweisungen ihrer Verwaltungsakte umgehen? Diese Frage bleibt spannend, denn diese Vorgehensweise erfordert neue Antworten, die noch nicht in den Schubladen liegen.

Bei aller Suche nach einem neuen und gesunden Weg in unsere Zukunft scheint folgender Gedanke wesentlich zu sein: Die Wirkung unseres Grundgesetzes, so achtsam es ausgearbeitet worden sein mag — ist abhängig vom Willen des Volkes, dessen Gültigkeit anzuerkennen.

Ein Gesetz ist nämlich nicht mehr als der mitunter gelungene, normative Ausdruck seines Urhebers. Für ein gelingendes Miteinander sollte uns die Anerkennung eines Gesetzes geradezu natürlich erscheinen. Andernfalls sind Gesetze letztlich zum Scheitern verurteilt — abzulesen an den Schicksalen repressiver Herrschaftssysteme.

Es ist endlich Zeit, unsere unveräußerlichen Rechte zu verteidigen! Wie galant erscheint es, die Weichen gemeinsam neu zu stellen - unter Achtung aller verfassungsgemäßen Bedingungen: im Prozess der Verfassungsgebenden Versammlung.


Quellen und Anmerkungen:

(1) Georg Gafron, „Rupert Scholz: Kanzlerin und Ministerpräsidenten handeln „verfassungswidrig“, https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/rupert-scholz-kanzlerin-und-ministerpraesidenten-handeln-verfassungswidrig/
(2) Markus Lanz vom 24. Februar 2021 — ZDF Mediathek, https://www.zdf.de/gesellschaft/markus-lanz/markus-lanz-vom-24-februar-2021-100.html
(3) wie im Gesetzentwurf der Regierungskoalition vorgesehen, durch die das Bundesministerium des Innern bei Ereignissen sogenannter „höherer Gewalt“, abweichende zur Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen erlassen kann
(4) Prof. Kingreen, Fakultät für Rechtswissenschaft, Stellungnahme als geladener Einzelsachverständiger vom 2. September 2020, http://ausliebezumgrundgesetz.de/wp-content/uploads/2020/10/19_14_0197-2-_Prof-Dr-Kingreen-data-Kopie-003.pdf , S. 8
(5) Bürgerinitiative Gemeinwohllobby, www.gemeinwohllobby.de
(6) Marianne Grimmenstein, Mitteilung an den Bundestag, vom 24. November 2020
(7) Anselm Lenz, Menschenrechtsaktivist, Publizist, Autor und Mitgründer der Wochenzeitschrift „Demokratischer Widerstand“
(8) Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009, https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html
(9) Schriftwechsel mit Marianne Grimmenstein vom 16. Januar 1997
(10) Bundestag, Mitteilung an Marianne Grimmenstein, „Es entspricht ja dem Grundsatz der Volkssouveränität, dass (neue) Verfassungsgebungen jederzeit möglich sind, ohne dass es hierzu, besonderer konstitutioneller Ermächtigung bedürfte.“
(11) Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51, https://openjur.de/u/552901.html
(12) Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsatz 21 und 21c
(13) United Nations treaty collection, ttps://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-4&chapter=4&lang=en#EndDec
(14) Teil I IPbpR
(15) „Zwingend“ sind etwa Sklaverei- und Folterverbote — welche weiteren Regelungsinhalte darüber hinaus „ius cogens“ darstellen, ist letztlich eine Frage der Rechtsphilosophie. Diese tut gut daran, jede Erweiterung des Katalogs mit Bedacht vorzunehmen. Der besondere Status des ius cogens erlaubt schließlich die Einforderung der entsprechenden Regelungen
(16) Hauke Möller, Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die Schranken der Verfassungsrevision, S. 246
(17) Hartmut Maurer, Staatsrecht I, 2010, § 22 Rn. 19
(18) Dr. Thomas Köller, Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Dortmund, Fachbereich Wirtschaft, Handelspolitik, Menschenrechte und Neues ökonomisches Denken
(19) Dr. Thomas Köller, „Der Systemwechsel, Das Ausmaß der Preisgabe des demokratischen Systems
im EU-Handelsabkommen mit Singapur (EUSFTA) angesichts der Kompetenzen und Autonomie der
darin vereinbarten ‚Ausschüsse’“, Politikwissenschaftliches Gutachten im Auftrag von Marianne Grimmenstein, S. 3 f.
(20) Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009, https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html
(21) Prof. Dr. Wolfgang Weiß, Verfassungsbeschwerde vom 16.05.2019, S. 7
(22) Hauke Möller, „Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die Schranken der Verfassungsrevision“, S. 198
(23) Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 1951, 2 BvG 1/51, https://openjur.de/u/552901.html


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