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Der Mörder-Staat

Der Mörder-Staat

In seinen Kriegen setzt der Westen auf staatsterroristische Mordoperationen.

Der Soldat und das (Völker-)Recht

Für den Soldaten mutet die Frage nach dem „Targeted Killing“, dem „gezielten Töten“ etwas sonderbar an, geht es doch im bewaffneten Konflikt, umgangssprachlich als Krieg bezeichnet, essentiell um das Außer-Gefecht-Setzen des Gegners, welches zumeist gleichbedeutend ist mit dessen gezielter Tötung. Zudem normiert das Humanitäre Völkerrecht, das ja seinem Wesensgehalt nach keineswegs Kriegsverhinderungs-, sondern vielmehr Kriegführungs- respektive Kriegsregelungsrecht ist, den ausschließlich zielgerichteten Gebrauch militärischer Gewalt.

So heißt es bereits 1907 im Artikel 22 der Anlage zum IV. Haager Abkommen:

„Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes“ (1).

Bekräftigt und weiter präzisiert wurde diese Normierung 1977 im I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, das darüber hinausgehend „unterschiedslose Angriffe“ verbietet. Dort wird im Artikel 51, Absatz 4 unter dem Rubrum „Schutz der Zivilbevölkerung“ ebenso schlicht wie eindeutig festgelegt, dass „unterschiedslose Angriffe … verboten [sind]“ (2).

Als unterschiedslose Angriffe werden definiert:

„a) Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden,
b) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder
c) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, deren Wirkungen nicht entsprechend den Vorschriften dieses Protokolls begrenzt werden können und die daher in jedem dieser Fälle militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte unterschiedslos treffen können“
(3).

Dieses Diskriminationsgebot verlangt also, dass der Gewalteinsatz wirklich gezielt gegen militärische Objekte und Kombattanten erfolgt. Legitime militärische Ziele im Sinne des Humanitären Völkerrechts „sind Streitkräfte sowie Objekte, die auf Grund ihrer Beschaf-fenheit, ihres Standortes, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlun¬gen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter dem in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt“ (4).

Zwar ist es „niemals erlaubt, militärische Gewalt direkt gegen Zivilpersonen einzusetzen.“ (5) Nichtsdestoweniger sind gemäß den Artikeln 51, Absatz 5 und 57, Absatz 2 des schon genannten I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949 „Angriffe auf militärische Ziele grundsätzlich selbst dann völkerrechtsgemäß […], wenn sie erkanntermaßen auch unvermeidbare zivile Begleitschäden (sogenannte Kollateralschäden) hervorrufen. Solche Angriffe verstoßen erst dann gegen das Völkerrecht, wenn damit zu rechnen ist, dass sie auch Verluste an Menschenleben von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursachen, die in keinem Verhältnis zum erwarteten unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.“ (6)

Festzuhalten ist demnach, dass das „völkerrechtliche Verbot der unterschiedslosen Kampfführung … also aus zwei Prinzipien [besteht] – dem Diskriminations- sowie dem Proportionalitätsprinzip –, die beide zugleich erfüllt sein müssen, damit die Tötung einer Zivilperson hingenommen werden kann.“ (7) Diese völkerrechtlichen Bestimmungen gelten als ius cogens für sämtliche Streitkräfte weltweit in internationalen und nicht-internationalen bewaffneten Konflikten.

Im Hinblick auf das individuelle Handeln von Streitkräfteangehörigen wurde deren Bindungswirkung durch den „Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit“ nochmals bekräftigt, den die Staats- und Regierungschefs der Teilnehmerstaaten der KSZE im Dezember 1994 in Budapest vereinbarten. Darin heißt es unter der Ziffer 30:

„Jeder Teilnehmerstaat wird die Angehörigen seiner Streitkräfte mit dem humanitären Völkerrecht und den geltenden Regeln, Übereinkommen und Verpflichtungen für bewaffnete Konflikte vertraut machen und gewährleisten, dass sich die Angehörigen der Streitkräfte der Tatsache bewusst sind, dass sie nach dem innerstaatlichen und dem Völkerrecht für ihre Handlungen individuell verantwortlich sind“ (8).

Und unter Ziffer 31 steht speziell im Hinblick auf die Vorgesetzten:

„Die Teilnehmerstaaten werden gewährleisten, dass die mit Befehlsgewalt ausgestatteten Angehörigen der Streitkräfte diese im Einklang mit dem einschlägigen innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht ausüben und dass ihnen bewusst gemacht wird, dass sie nach diesem Recht für die unrechtmäßige Ausübung ihrer Befehlsgewalt individuell zur Verantwortung gezogen werden können und dass Befehle, die gegen das innerstaatliche Recht und das Völkerrecht verstoßen, nicht erteilt werden. Die Verantwortung der Vorgesetzten entbindet die Untergebenen nicht von ihrer individuellen Verantwortung“ (9).

Auf der nationalen Ebene finden die vorgenannten völkerrechtlichen Regularien ihre Entsprechung in den für die Soldaten der Bundeswehr verbindlichen wehrrechtlichen Gesetzeswerken (10), wo beispielsweise in den §§ 10 und 11 Soldatengesetz die Bindung allen soldatischen Handelns an Recht und Gesetz normiert ist.

Festzuhalten bleibt an dieser Stelle demnach:

Wenn Soldaten im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes tödliche Gewalt anwenden müssen, so hat dies gemäß den Regeln des Humanitären Völkerrechts in jedem Falle möglichst ebenso zielgenau wie verhältnismäßig zu erfolgen.

Demzufolge und so gesehen ist das „Targeted Killing“ für den Soldaten der militärische Normalfall – und zwar völlig unabhängig vom jeweils erreichten „State of the Art“ der Waffentechnik.

Freilich ist die eigentliche Problematik des sogenannten „Targeted Killing’s“ außerhalb der im Rahmen und nach den Regeln des Humanitären Völkerrechts klar definierten Konfliktszenarien zu verorten, nämlich dort, wo der Gebrauch militärischer Gewalt jenseits der völkervertragsrechtlich kodifizierten sowie völkergewohnheitsrechtlich etablierten Normen erfolgt. Analysiert man die gängigen Definitionen zur sogenannten „gezielten Tötung“, so sich ergeben hieraus folgende charakteristischen Merkmale (11):

  • Es handelt sich um die geplante und zielgerichtete Gewaltanwendung mit intendierter Todesfolge gegen eine oder mehrere Personen, die sich nicht im gesicherten physischen Gewahrsam der ausführenden Organe befinden;
  • als Auftraggeber fungieren staatliche Regierungsinstanzen, als Ausführungsorgane die Angehörigen von Geheimdiensten sowie Militär und obendrein private Söldnerunternehmen, die jene für derartige Mordoperationen anheuern (12);
  • als Mittel der Wahl kommen üblicherweise geheimdienstliche Mord- und Kommandooperationen militärischer Spezialeinheiten sowie von ferngesteuerten, unbemannten Fluggeräten (sogenannten Drohnen) transportierte Lenkwaffen (Raketen/laser¬gesteuerte Bomben) zum Einsatz;
  • um den Anschein der Rechtmäßigkeit derartiger Aktionen zu erwecken, wird den Opfern der Status eines sogenannten „ungesetzlichen“ Kombattanten zugeschrieben, von dem vorgeblich eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit des eigenen Staates, seiner Sicherheitsorgane sowie seiner Bevölkerung ausgehen soll, was zugleich auch die Rechtfertigung für die mit unvermeidlicher Regelmäßigkeit auftretenden zivilen Kollateralschäden unter vollkommen Unbeteiligten ist;
  • die Opfer halten sich in Staaten auf, in denen ein Einsatz konventioneller Streitkräfte im Rahmen eines klassischen bewaffneten Konflikts nicht opportun oder sogar unmöglich ist und in denen die zuständigen Behörden eine (völker-)strafrechtliche Verfolgung der entsprechenden Person(en) nicht durchsetzen können oder verhindern.

Zur aktuellen Praxis des „Targeted Killing’s“

Die gezielte Vernichtung einzelner Personen mittels gedungener Mörder bis hin zur Ausrottung ganzer Volksgruppen durch kopfstarke militärische Mordkommandos gehörte schon immer zum Gewaltinventar staatlicher Akteure im internationalen System (13).

Doch während derartigen Aktionen in der Vergangenheit jedenfalls in aller Regel zumindest der Ruch des moralisch Fragwürdigen, wenn nicht gar des Illegalen oder Verbrecherischen anhing, liegt das Neuartige der gegenwärtigen Situation darin, dass die jeweils involvierte staatliche Exekutive nunmehr ein dezidiertes Recht reklamiert, gegen die von ihr als (privat-)terroristisch identifizierten Akteure ihrerseits mit Methoden des Staatsterrorismus‘ – die selbstredend nicht als solche bezeichnet werden – vorzugehen (14).

So nutzt beispielsweise Israel seit den 1950er Jahren die Taktik der „gezielten Tötungen“ im Kampf gegen Personen, die als Feinde eingestuft sind (15). Bereits damals wurden Offiziere der ägyptischen Streitkräfte, die Einsätze arabischer Guerillakräfte koordinierten, durch Briefbomben getötet.

In den 1970er Jahren wurden Mitglieder der Palästinenserorganisation „Schwarzer September“ nach der Geiselnahme bei den Olympischen Spielen 1972 ebenfalls gezielt getötet.

Ungeahnten Aufschwung erhielt die Praxis der „gezielten Tötung“ nach den Terroranschlägen in New York und Washington am 11. September 2001.

Als Reaktion hierauf (16) erklärte der damals amtierende US-Präsident George W. Bush den sogenannten Krieg gegen den internationalen Terrorismus. Ein essentielles Element im Rahmen dieses „Global War‘s on Terror“ (GWOT) bildete die „Operation Enduring Freedom (OEF)“. Diese begann am 7. Oktober 2001 in Afghanistan mit Luft- und Raketenangriffen sowie der Invasion der US-Streitkräfte (17).

Das Ziel dieses nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierten weltweiten Krieges soll darin bestehen, Führungs- und Ausbildungseinrichtungen von Terroristen auszuschalten, Terroristen zu bekämpfen, sie zu töten oder im Ausnahmefall gefangen zu nehmen und vor Gericht zu stellen (lediglich letzteres ist durch einschlägige UN-Resolutionen gedeckt (18). Außerdem sollen Dritte dauerhaft abgeschreckt werden, terroristische Aktivitäten zu unterstützen.

Charakteristisch für den sogenannten Krieg gegen den Terror sind die eingesetzten Instrumente, vor allem die Kommandoaktionen militärischer Spezialkräfte sowie Angriffe mit unbemannten Luftfahrzeugen, als Drohnen bekannt. Beides dient der Ermordung tatsächlicher oder angeblicher Terroristen – ohne vorherige gerichtliche Überprüfung des Tatverdachts.

Führend in der Praxis der „gezielten Tötung“, die oft auch als „extralegale Hinrichtung“ bezeichnet wird, sind – wie so oft auf dem Felde militärischer Gewaltexzesse – Israel und die USA. Israel bedient sich dieser Verfahrensweise seit seiner Gründertage, um seine tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Feinde in den Reihen des palästinensischen Volkes und seiner arabischen Nachbarn zu liquidieren.

Die USA lançierten ihren ersten Drohnenangriff außerhalb des Kriegsschauplatzes am Hindukush am 3. November 2002: Die »Special Activities Division« ihres Geheimdiensts CIA liquidierte in der jemenitischen Wüste nahe Marib mittels zweier von einer MQ-1 Predator-Drohne abgefeuerter Hellfire-Raketen Qaed Salim Sinan al-Harethi, den Oberbefehlshaber von al-Qaida auf der arabischen Halbinsel (AQAP). Dieser stand im Verdacht, zwei Jahre zuvor die Attacke auf den in Aden vor Anker liegenden Zerstörer „USS Cole“ geplant zu haben (19).

Dieser Angriff bildete zugleich einen Präzedenzfall, da bei dieser Gelegenheit auch der erste amerikanische Staatsbürger, nämlich der aus Buffalo im Bundesstaat New York stammende Ahmed Hedschasi, auch als Kamal Derwisch bekannt, per Drohne exekutiert wurde. Die damalige schwedische Außenministerin Anna Lindh bezeichnete daraufhin diese Aktion als „‘summarische Hinrichtung‘, die die Menschenrechte verletze“ (20).

In den Jahren danach haben die aufeinanderfolgenden US-Administrationen immer häufiger auf „gezielte Tötungen“ zurückgegriffen und ihre Angriffsoperationen mittels Kampfdrohnen schon in den letzten Monaten der Amtszeit von US-Präsident George W. Bush „um sogenannte signature strikes erweitert, also um Schläge gegen Gruppen von Menschen statt gegen eine spezifische Person“ (21).

Dabei werden Menschen „anhand von Lebensmustern anstelle eindeutiger Informationen ins Visier genommen.

Die CIA meinte, ‚Männer im Militärdienstalter‘, die in einer bestimmten Region großen Versammlungen beiwohnten oder Kontakte mit anderen mutmaßlichen Militanten hätten, könne man mit Fug und Recht als Ziele für Drohnenangriffe betrachten.

Eine klare Identifizierung sei nicht nötig, nur einige ‚Signaturen‘, die die CIA selbst entwickelt hatte, um Terrorverdächtige zu erkennen.“ (22)

Als verheerend erwies sich die Präzedenzwirkung derartiger regierungskrimineller Vorgehensweisen, da immer weitere Staaten in den vergangenen Jahren sich animiert fühlten, ebenso zu verfahren:

„So ließ etwa die britische Regierung im August 2015 erstmals zwei britische Staatsangehörige, die als Mitglieder von »Daesh« offenbar eine unmittelbare Bedrohung darstellten, durch einen gezielten Drohnenangriff töten“ (23).

Weitere Staaten, die dem US-Beispiel folgten, sind die Türkei, China, Iran und Russland, und immer mehr Länder wie jüngst etwa Myanmar kaufen und setzen bewaffnete Drohnen häufig bei „gezielten Tötungen“ ein (24).

Während das regierungsamtliche Morden per Drohne mittlerweile tief ins Bewusstsein der Weltöffentlichkeit vorgedrungen ist, bleiben die Killerkommandos der Streitkräfte, der militärischen Totalgeheimhaltung geschuldet, weitestgehend im Verborgenen. Auch diesbezüglich tun sich „die üblichen Verdächtigen“, allen voran das in Tampa, Florida gelegene „United States Special Operations Command (SOCOM)“ (25) mit den ihm unterstellten Killerbrigaden des unter strikter Geheimhaltung operierenden „Joint Special Operations Command’s (JSOC)“ (26) hervor.

Zu jenem Kreis zählen indes unter anderem auch der britische „Special Air Service (SAS)“ (27) das deutsche „Kommando Spezialkräfte (KSK)“ (28), die unter dem Rubrum „Depth Corps“ (29) zusammengefassten Spezialeinsatzkräfte der „Israel Defense Forces“ sowie nicht zuletzt die als „SpezNas“ bekannten Spezialeinheiten des russischen militärischen Nachrichtendienstes GRU (30).

Wie das US-amerikanische staatsterroristische System weltweiten „gezielten Tötens“ entwickelt und installiert wurde, hat der US-amerikanische Reporter und investigative Journalist Jeremy Scahill jahrelang umfassend recherchiert und in seinem Buch „Schmutzige Kriege. Amerikas geheime Kommandoaktionen“ (31) detailliert dargelegt.

Als historischer Ausgangspunkt des „Joint Special Operations Command’s (JSOC)“ der US-Streitkräfte kann der 1979 in der iranischen Wüste gescheiterte Befreiungsversuch der in Teheran in Geiselhaft befindlichen Angehörigen der US-Botschaft betrachtet werden, denn unter dem Eindruck dieses Desasters wurde jenes 1980 offiziell gegründet. „Das JSOC war insofern einzigartig unter allen Einheiten von Militär und Geheimdiensten, als es direkt dem Präsidenten gegenüber verantwortlich und als seine kleine Privatarmee gedacht war.“ (32)

Unter dem Kommando des in North Carolina auf der Pope Air Force Base sowie in Fort Bragg dislozierten JSOC‘s wurden die in den einzelnen Teilstreitkräften des US-Militärs bereits existierenden Spezialeinsatzkräfte zusammengefasst. Es ist als selbständige Komponente auf gleicher Kommandoebene mit dem „Army Special Operations Command“ dem „Naval Special Warfare Command“, dem „Air Force Special Operations Command“ und dem „Marine Corps Forces Special Operations Command“ gemeinsam dem „US Special Operations Command (USSOCOM)“, dem obersten Kommando aller Spezialkräfte der USA, unterstellt.

Obwohl ursprünglich als Antiterroreinheit konzipiert, kamen die JSOC-Einheiten in den 1980er Jahren überwiegend bei anderen Operationen, vor allem in Lateinamerika und dem Nahen Osten, zum Einsatz. Sie operierten grundsätzlich im Geheimen und „kooperierten mit verbündeten Streitkräften oder paramilitärischen Einheiten bei Operationen zum Sturz von Regierungen, die von den USA als feindlich betrachtet wurden“ (33).

Nach dem Ende des Kalten Krieges spielte das JSOC eine zentrale Rolle in den Kriegen auf dem Balkan, in Somalia, Tschetschenien, Iran, Syrien sowie in Afrika und Asien (34). „Präsident Clinton ermächtigte in einem geheimen Präsidialerlass das JSOC sogar, sich auf US-amerikanischem Boden an Operationen zur Terrorismusbekämpfung zu beteiligen. Dies bedeutete einen Verstoß gegen das Posse-Comitatus-Gesetz, das dem Militär verbietet, auf heimischem Boden polizeiliche Aufgaben zu übernehmen“ (35).

In 1990er Jahren griff die US-Regierung immer häufiger auf das JSOC zu, allein 1996 kamen „Special Operations Forces“ in insgesamt 142 Ländern zum Einsatz (36). Unter der Ägide von US-Präsident Donald Trump hat sich an dieser Situation praktisch nichts geändert: „Die Trump-Administration setzt massiv auf Spezialkräfte (Special Operations Forces – SOF). Diese befinden sich in 137 Ländern bzw. 70% der Welt im Einsatz. Kontinuierlich operieren mindestens 8.000 Spezialkräfte in etwa 80 Ländern.

Deren Gesamtumfang wuchs von wenigen Tausend in den 1980ern bis auf 70.000 heutzutage. Im Jahr 2016 setzten die USA Spezialkräfte in Taiwan, der Mongolei, Kasachstan, Tadschikistan, Afghanistan, Nepal, Indien, Laos, den Philippinen, Südkorea und Japan ein. 2006 befanden sich 3 Prozent der Spezialkräfte in Europa. 2016 überstieg dieser Anteil 12 Prozent.“ (37)

Die „wirklich glorreiche Zeit als eine Art weltweite Ausputzer, die die Feinde der Gerechtigkeit und Wahrheit beseitigen“ (38), wie ein Oberst des JSOC‘s pathetisch formulierte, begann nach dem 11. September 2001, als Kriegsminister Donald Rumsfeld sich daranmachte, sicherzustellen, dass „jegliche rechtlichen und bürokratischen Hindernisse für JSOC-Einsätze beseitigt würden.“ (39) Auf den Punkt gebracht lautete Rumsfelds Devise: „Amerikas beste Killer sollten Amerikas Feinde töten, wo immer sie sich aufhalten mochten.“ (40) Das entsprechende Mantra lautete: Die ganze Welt ist ein Schlachtfeld (41).

Für Pentagon-Chef Donald Rumsfeld kam es im Hinblick auf die von ihm dem JSOC zugedachte Rolle und Funktion entscheidend darauf an, „dass die amerikanische Elitetruppe uneingeschränkt agieren konnte und niemandem Rechenschaft ablegen müsste, außer ihm selbst, Cheney und dem Präsidenten.“ (42)

Um dies zu bewerkstelligen, galt es, den Geheimdienst CIA auszumanövrieren, da letzterer nichts tun [konnte], ohne dass die Kongressausschüsse zur Kontrolle der Geheimdienste davon [wussten] oder unmittelbar danach informiert [wurden].“ (43) Der tiefere Grund für diese von Pentagonchef Rumsfeld gemeinsam mit seinem Kompagnon Vizepräsident Dick Cheney betriebene Kompetenzverlagerung weg vom zivilen Geheimdienst hin in den militärischen Kommandobereich der Spezialeinsatzkräfte bestand darin, dass sämtliche sogenannten „verdeckten Operationen“ der CIA eines vorhergehenden Präsidialerlasses bedurften sowie vermittels der beiden Geheimdienstausschüsse des Kongresses, der sogenannten Achterbande (44), einer akribischen parlamentarischen Kontrolle ausgesetzt waren.

Derartiges galt gerade nicht für die sogenannten geheimen Operationen des US-Militärs, wenn diese in einem Land stattfanden, wo künftige Feindseligkeiten zu erwarten waren (45). Letzteres öffnete Tür und Tor für eine neue, geheime Kriegführung auf globaler Ebene, die jeglicher parlamentarischer und demokratischer Kontrolle entzogen war (46)

Nach dem Ende der Bush-Aministration wurde diese absolut verheerende Praxis des weltweiten „gezielten Tötens“ unter der Ägide des US-Präsidenten und Friedensnobelpreisträgers Barack Hussein Obama nicht etwa revidiert, sondern ganz im Gegenteil noch ausgeweitet: Das JSOC wurde völlig „von der Leine gelassen“ (47). „Das JSOC erhielt unter der Führung der [Obama-]Regierung mehr Vollmachten als sonst jemand in der jüngeren Geschichte. Keine Frage“ (48).

Neben den Killerkommandos des JSOC‘s ist der massenhafte Einsatz von Morddrohnen das längst nicht nur von der „einzigen Weltmacht“ (49) präferierte Instrument im sogenannten GWOT.

Dabei liefert der aus fernab des Kriegsschauplatzes in den USA gelegenen, unangreifbaren Gefechtsständen gesteuerte, feige und verheerende Drohnenkrieg (50) ein schlagendes Beispiel dafür, wie hoffnungslos kontraproduktiv sich der Versuch auswirkt, Frieden statt mit immer weniger Waffen mit aller Gewalt schaffen zu wollen. Er manifestiert sich nachgerade als „Terrorzuchtprogramm“ (51).

Als ausführenden Organe dieses staatsterroristischen Unternehmens fungieren die „Special Activities Division“ des Geheimdiensts CIA sowie das schon genannte „United States Special Operations Command (SOCOM)“ mit dem ihm unterstellten „Joint Special Operations Command (JSOC)“ (52). Da der mit hoher Intensität geführte Einsatz der unbemannten Luftfahrzeuge (53),, dem unbeteiligte Zivilisten zu Hunderten, wenn nicht gar zu Tausenden zum Opfer fallen (54) unter strikter Geheimhaltung erfolgt, unterliegen die Angriffe realiter keiner öffentlicher Kontrolle und Rechenschaft.

Diese Tatsache monierte bereits im Oktober 2009 Philip Alston, der durch den UN-Flüchtlingshochkommissar mit einer Untersuchung beauftragt war, diesbezüglich: „Die CIA führt ein Programm durch, wodurch eine signifikante Anzahl Menschen getötet wird, und dabei existiert absolut keine Verantwortlichkeit entsprechend der einschlägigen völkerrechtlichen Normen. (55) Die angesehene US-Strafrechtsprofessorin Marjorie Cohn konstatierte hinsichtlich der Drohnenangriffe:

„Vorsätzliche oder politische Morde finden auf Anordnung oder mit Billigung einer Regierung außerhalb jedes gerichtlichen Verfahrens statt“ (56).

Dies verletze sowohl die Charta der UN als auch die Genfer Konventionen, die absichtliche Tötungen verbieten. So habe die UNO ausdrücklich erklärt: „Exekutionen ohne Gerichtsurteil sind unter keinen Umständen gerechtfertigt, auch nicht in Kriegszeiten.“ (57) Vorsätzliches Töten, so die Rechtsexpertin, sei ein Kriegsverbrechen, das auch nach dem „US War Crime Act“ bestraft werden müsse. Demzufolge handelte es sich also bei den diversen US-Präsidenten – nicht nur bei dem in Oslo zum Friedensnobelpreisträger gekürten Obama – um Staatsterroristen und gemeine Mörder, also kongeniale Wiedergänger des mittlerweile von einer US-Todesschwadron qua Lynchmord liquidierten Privatterroristen Osama bin Laden.

Diese These belegt der bereits genannte Jeremy Scahill detailliert. Unter dem Titel „Das Jahr der Drohne“ (58) liefert er einen aufschlußreichen Einblick in die Planung und die Durchführung des völkerrechtsverbrecherischen Drohnenkrieges der USA (59): „Ein Jahr nach seinem Amtsantritt waren Obama und sein Antiterrorteam intensiv damit beschäftigt, die Maßnahmen zur Tötung von Terrorverdächtigen und anderen ‚Militanten’ zu formalisieren.

Sie hatten, leicht abgewandelt, die neokonservative Sicht der Welt als Schlachtfeld übernommen, und auf ihren Todeslisten standen Namen aus der ganzen Welt. Im Gegensatz zu Präsident Bush, der Tötungsbeschlüsse häufig militärischen Befehlshabern und CIA-Vertretern überlassen hatte, bestand Obama meist darauf, die Tötungsbefehle selbst zu unterzeichnen.

Bei den jeden Dienstagnachmittag unter Obamas Vorsitz abgehaltenen Meetings, von hochrangigen Mitarbeitern als „Terrordienstage“ bezeichnet, wurden aus vorgeschlagenen Zielen diejenigen „nominiert“, die auf die Liste gesetzt wurden. Häufig handelte es sich um bekannte aktive Kämpfer in Pakistan, im Jemen und in Somalia, doch gelegentlich befanden sich auch nur lose mit anderen Verdächtigen verbundene Personen oder einfach Bewohner einer bestimmten Region oder eines Landes darunter.

„Dieser geheime Nominierungsprozess ist eine Erfindung der Regierung Obama, es ist ein Debattierclub von Hardlinern, der die PowerPoint-Darstellungen mit den Namen, Decknamen und Biografien verdächtiger Mitglieder des al-Qaida-Ablegers im Jemen oder von dessen Verbündeten in der somalischen Shabaab-Miliz unter die Lupe nimmt“, berichtete die New York Times.

Im Grunde war die Todesliste eine Art Strafverfolgung „vor der Tat“, bei der einzelne Personen, deren Lebensführung der verdächtiger Terroristen glich, als Freiwild galten.

Seit der Einführung der sogenannten „Signature Strikes“ standen nicht mehr nur gewaltbereite Personen, die an bestimmten Komplotten oder Aktionen gegen die Vereinigten Staaten beteiligt waren, auf den Todeslisten. Schon allein die Möglichkeit, jemand könnte zukünftig solche Taten begehen, reichte als Rechtfertigung für seine Tötung.

Gelegentlich führte bereits die Zugehörigkeit zu einer Gruppe „von Männern im wehrfähigen Alter“ in einer bestimmten Region Pakistans als Beleg für terroristische Aktivitäten zu einem Drohnenangriff. Im Jemen genehmigte Obama auch JSOC-Angriffe auf Zielpersonen, deren Identität den Planern gar nicht bekannt war. Diese Angriffe wurden als Terrorist Attack Disruption Strikes (TADS) bezeichnet (60).

Der US-amerikanische Professor Michael Boyle, der an der in Pennsylvania gelegenen La Salle University in Philadelphia lehrt und während Obamas Wahlkampf Berater in der Expertengruppe für Terrorabwehr war, brachte den hochgradig kriminellen Charakter von dessen Mordprogramm mit den Worten auf den Punkt: Mit der Aufstellung von Todeslisten und der Ausweitung der Drohnenangriffe „bricht Präsident Obama sein Versprechen, die Antiterrorpolitik mit der US-Verfassung in Einklang zu bringen“ […].

Obama ha[t] „vom Oval Office aus die außergerichtliche Tötung zur Routine und zu einem normalen Vorgang gemacht, indem er Amerikas einstweiligen Vorsprung in der Drohnentechnologie dazu nutzt, in Afghanistan, Pakistan, im Jemen und in Somalia Schattenkriege zu führen. Ohne eine Prüfung durch die Legislative und die Gerichte und unsichtbar für die Öffentlichkeit genehmigt Obama Woche für Woche Morde, wobei die Debatte über die Schuld und Unschuld der Kandidaten für die ‚Todesliste’ hinter verschlossenen Türen geführt wird“ (61).

Der bis 2013 amtierende demokratische US-Kongressabgeordnete Dennis Kucinich gab zur verfassungs- und menschenrechtswidrigen Praxis des von seinem Lande praktizierten „Targeted Killing’s“ zu Protokoll:

„Wir reißen hier die Pfeiler unserer demokratischen Traditionen ein. Das Recht auf einen fairen Prozess? Gestrichen. Das Recht, denjenigen gegenüberzutreten, die einen anklagen? Gestrichen. All diese Grundpfeiler werden gerade umgestürzt ... Die Aushöhlung der Glaubwürdigkeit, die Aushöhlung der demokratischen Werte, die Aushöhlung der wohlwollenden Absicht – all das lässt befürchten, dass in diesem Land die Grundrechte der eigenen Bürger nicht mehr gelten. Sie sind Freiwild für den Killer“ (62).

Der texanische(!) Republikaner Ron Paul äußerte sich ganz ähnlich:

„Wenn das amerikanische Volk es blindlings und lässig hin¬nimmt, dass der Präsident ohne weiteres Leute, die er für schlechte Menschen hält, hinrichten lassen darf, dann halte ich das für traurig“ (63).

Der Verfassungsrechtler und Journalist Glenn Greenwald merkte hierzu an:

„Zu sagen, der Präsident habe das Recht, Bürger ohne ordentliches Gerichtsverfahren töten zu lassen, bedeutet nichts anderes, als die Verfassung in möglichst kleine Stücke zu reißen, sie anzuzünden und schließlich mit Füßen zu treten“ (64).

Jeremy Scahill schließlich fasst den Status quo des regierungskriminellen Mordsystems zusammen:

„Heute fallen Entscheidungen über Leben und Tod von Menschen im Namen der Nationalen Sicherheit Amerikas im geheimen, Gesetze werden vom Präsidenten und seinen Beratern hinter verschlossenen Türen ausgelegt, und kein Ziel ist tabu, nicht einmal der amerikanische Staatsbürger“* (65).

Auch nach dem Amtsantritt des neuen US-Präsidenten Donald Trump zu Beginn dieses Jahres hat sich am Grundprinzip des „Targeted Killing’s“ im Rahmen des GWOT nichts Wesentliches geändert – im Gegenteil: „Eine neue Leitlinie unter Präsident Donald Trump besagt, dass die USA – am Boden und aus der Luft – öfter und härter zuschlagen sollen“ (66).

„Gezieltes Töten“ mit deutscher Beteiligung

An dem zuvor beschriebenen sogenannten „Krieg gegen den Terror“ beteiligt sich nota bene auch die Bundesrepublik Deutschland von deutschem Territorium aus unter fortwährendem Bruch des Grundgesetzes teils mittels stillschweigender Duldung, teils auch mittels aktiver Unterstützung (67).

Zum einen betrifft dies den unter demokratiepolitischen Aspekten skandalösen und völlig inakzeptablen Einsatz des „Kommandos Spezialkräfte (KSK)“ der Bundeswehr, welcher der vom Bundesverfassungsgericht in seiner fundamentalen Entscheidung vom 12. Juli 1994 (68) obligatorisch geforderten wirksamen Kontrolle durch das Parlament und erst recht durch die Öffentlichkeit praktisch entzogen ist, wodurch dieser Teil der vorgeblichen Parlamentsarmee de facto zur Exekutiv- oder vielmehr noch zur Exekutions-Truppe (69) der Bunderegierung mutiert.

Zum anderen bestehen keinerlei Zweifel mehr daran, dass die Bundesrepublik Deutschland, wie die Bundesregierung sich aufgrund bohrender Nachfragen im Bundestag mittlerweile genötigt sah einzuräumen (70), auch den von den USA weltweit geführten Drohnenkrieg auf vielfältige Weise unterstützt (71).

Den diesbezüglichen Sachverhalt auf den Punkt gebracht hat eine Ende letzten Jahres erhobene Strafanzeige des vormaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages, Hans-Christian Ströbele, beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe (72). Darin heißt es:

„[W]egen Mitwirkung – auch durch strafbares Unterlassen – oder sonstige Beteiligung an der Steuerung des tödlichen Einsatzes von US-Kampfdrohnen in asiatischen, afrikanischen und arabischen Ländern aus und über den US-Stützpunkt in Ramstein erstatte ich Strafanzeige wegen aller in Betracht kommenden Delikte, insbesondere Tötungsdelikte, gegen alle in Frage kommenden Tatverdächtigen aus den USA und Deutschland“ (73).

Den seiner Anzeige zugrundeliegenden Sachverhalt erläuterte der Abgeordnete folgendermaßen:

„Die USA lassen mithilfe ihrer Militär-Basis in Ramstein Pilotenteams von Armee und CIA Kampfdrohnen steuern. Die Verantwortlichen haben so bei weltweiten Angriffen, zum Beispiel in Afghanistan, Pakistan, Somalia, Jemen, Libyen und Mali bereits Hunderte Menschen gezielt oder vorsätzlich – weil deren Tod billigend in Kauf nehmend – getötet.
Die US-Basis Ramstein in Deutschland ist aus verschiedenen Gründen wichtig für diesen Drohneneinsatz, zum Beispiel im Jemen: Analysten der US-Armee werten hier Bilder der Drohnenkameras aus und schicken ihre Erkenntnisse an die Drohnenpiloten in den USA. Zudem kommuniziert eine SATCOM Satelliten-Relaisstation in Ramstein Daten von/zu den Drohnen zwecks Steuerung zu den Zielen und zum Empfang von Beobachtungen aus dem Zielgebiet.
Diese Daten werden offenbar per Unterseeglasfaserkabel aus den USA nach Ramstein übertragen bzw. in die USA zurückgeleitet. Denn wegen der Erdkrümmung können die Einsatzstationen in den USA Daten nicht per Satellit die ganze Strecke direkt, zum Beispiel in den Nahen Osten senden beziehungsweise nicht von dort empfangen“
(74).

In seiner Anzeige benannte Ströbele als einen zentralen Zeugen den US-Drohnenpiloten und Whistleblower Brandon Bryant, der ein Jahr zuvor, am 15. Oktober 2015, im NSA-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages gehört worden war (75). Bryant hatte ehedem mehr als fünf Jahre lang von einer Militärbasis in den USA aus mehr als 1.400 Drohneneinsätze gesteuert – auch solche zum Zwecke „gezielten Tötens“ – und war hierfür von der U.S. Air Force ausgezeichnet worden.

Schon anderthalb Jahre früher hatte er in diversen Interviews zur Rolle der U.S. Air Base im pfälzischen Ramstein (76) seine Erfahrungen mit den Worten zusammengefasst: „Ramstein ist absolut zentral im US-Drohnenprogramm. Alle Informationen und alle Daten gehen durch Ramstein. Für alle Operationen weltweit. Auch für die CIA-Einsätze.“ (77) Seine Konklusion lautete: „Es ist ganz einfach. Ohne Deutschland wäre der gesamte Drohnenkrieg des US-Militärs nicht möglich.“ (78)

Freilich beharrt die deutsche Bundesregierung ungeachtet ihrer ans Licht gekommenen Verwicklung in die völkerrechtsverbrecherische US-Politik des „gezielten Tötens“ auf ihrer Position, die sich wie folgt auf den Punkt bringen lässt (79).

Die USA befinden sich in einem bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerrechts, den sie gegen den internationalen Terrorismus führen.

  • Die Bundesrepublik Deutschland nimmt als Verbündeter der USA an deren Seite an diesem Krieg teil.
  • In einem bewaffneten Konflikt gelten die Regeln des Humanitären Völkerrechts, die innerhalb dieses Rahmens auch das „gezielte Töten“ von Gegnern erlauben.
  • Im Hinblick auf die Nutzung militärischer und geheimdienstlicher Einrichtungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland behaupten die USA, dass sie sich uneingeschränkt an die geltenden Normen des Völkerrechts hielten.
  • Die Bundesregierung schenkt dieser Zusicherung vorbehaltlos Glauben und sieht demzufolge keinerlei Anlaß für weitere Ermittlungen und Maßnahmen.
  • Desgleichen sieht die Bundesregierung nicht die geringste Veranlassung für eine Änderung ihrer bisherigen Politik der Teilhabe am „gezielten Töten“.

Solange die Verantwortlichen aufgrund der spezifischen Konstitution des bundesrepublikanischen Justizsystems (80) eine rechtlichen Konsequenzen für ihre regierungskriminellen Machenschaften zu befürchten haben, wird das völkerrechts- und zugleich verfassungswidrige „Targeted Killing“ auch von deutschem Boden aus also weitergehen (81).

Handlungsoptionen

Anhand der zuvor dargestellten Problematik wird unzweifelhaft deutlich, dass eine Diskussion lediglich über die instrumentelle Dimension von Waffensystemen wie Kampfdrohnen sekundär ist und nur in die Irre führt – während sich zugleich diejenigen klammheimlich ins Fäustchen lachen, denen vornehmlich daran gelegen ist, eine erregte Öffentlichkeit auf Neben¬kriegsschauplätzen zu beschäftigen, um diese von erheblich neuralgischeren Fragen abzulenken (82).

Die wichtigste dieser Frage betrifft dagegen die Illegitimität und Illegalität des mit staatsterroristischen Methoden geführten sogenannten „Krieges gegen den Terror“. In diesem Kontext ist es vorderhand völlig unerheblich, mit welchen Mitteln dieser a priori völkerrechtswidrige „Anti-Terrorkrieg“ geführt wird, sondern es kommt darauf an, ihn unter allen Umständen zu beenden – und zwar umgehend. Im Übrigen bestünde hierin auch der beste Schutz für die SoldatInnen der Bundeswehr: Statt sie in Auslandseinsätzen mit Kampfdrohnen schützend zu umkreisen, sie gar nicht erst auf ferne Kriegsschauplätze zu entsenden (83).

Über jenes absolut prioritäre Ziel hinaus muss zudem alles darangesetzt werden, die rasend voranschreitende technologische Entwicklung auf dem Sektor der Drohnensysteme, allen voran der bewaffneten, zum Gegenstand von Rüstungskontroll- und Abrüstungsmaßnahmen zu machen, um so die Aufrüstungsdynamik in den Griff zu bekommen – ganz so, wie dies im Hinblick auf Waffensysteme vielfältiger Art langjährig bewährter Praxis während des Kalten Krieges und danach entspricht.

Hierfür ist es unabdingbar, eine operationell handhabbare Definition über den Gegenstand zu entwickeln, der da vertraglich kontrollierbar abgerüstet werden soll. Die zeitweilig offiziell im Pentagon gebräuchliche Definition „… eine Drohne oder ein unbemanntes Luftfahrzeug ist ein Luftfahrzeug oder Ballon, das/der keinen menschlichen Bediener mitführt und entweder ferngesteuert oder mittels Programmierung autonom fliegt (84), ist völlig unzureichend, da hierunter auch sämtliche gelenkten Bomben, Raketen und Marschflugkörper – also praktisch das gesamte Arsenal moderner Kampfflugzeugbewaffnung – fallen.

Für konstruktive und erfolgversprechende Rüstungskontroll- und Abrüstungsverhandlungen auf dem Gebiet der unbemannten Kampfflugzeuge muss also dringend ein Kriterienkatalog für diejenigen Drohnensysteme spezifiziert werden, die aus den Waffenarsenalen verschwinden sollen.

Nachfolgende Definitionskriterien könnten dafür in Betracht kommen und müssten diesbezüglich einer genaueren Überprüfung unterzogen werden:

  • Drohnen werden durch einen Motor oder ein Triebwerk angetrieben und bewegen sich nicht auf einer ballistischen Flugbahn, sondern aerodynamisch als Starr- oder Drehflügler fliegend durch den Luftraum;
  • Drohnen besitzen die Fähigkeit, mehrfach zu starten und wieder zu landen;
  • die Flugkontrolle und -steuerung von Drohnen erfolgt durch Piloten über Funk und/oder Satellitenverbindung oder mittels Computerprogrammen für den autonomen Flug;
  • Drohnen können als unbewaffnete Aufklärungssysteme, mehrfach verwendbare Waffenplattformen oder Einweg-Kamikazegeräte Verwendung finden;
  • Drohnen lassen sich von ihrer Reichweite her in taktische, operative und strategische Systeme unterteilen;
  • Drohnen besitzen sehr unterschiedliche Flugdauer von wenigen Stunden bis Tagen;
  • die Stehzeit und Reichweite von Drohnen ließe sich durch die Option der Luftbetankung vervielfachen und
  • Drohnen können sehr unterschiedliche Flughöhen respektive Gipfelhöhen erreichen.

Vorstehender Kriterienkatalog erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, zeigt indessen auf, anhand welcher Spezifikationen sich bestimmte Typen oder Kategorien von unbemannten Fluggeräten im Zuge von Rüstungskontroll- und Abrüstungsverhandlungen aus den Arsenalen entweder eliminieren ließen oder im vertraglich vereinbarten Konsens zugelassen blieben. Eine vollständige Beseitigung sämtlicher Drohnensysteme – zu klären wäre davon abgesehen in jedem Fall die zivile Nutzung – muss indes aufgrund des bereits erreichten technischen Entwicklungs- und Verbreitungsgrades als völlig unrealistisch erscheinen, auch wenn dies friedenspolitisch selbstredend die beste und humanste Lösung wäre.


Quellen und Anmerkungen:

(1) Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (IV. Haager Abkommen) vom 18. Oktober 1907, Anlage, Zweiter Abschnitt, Erstes Kapitel, Artikel 22, in: Reichsgesetzblatt 1910, S. 107 – 151; http://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_de&dokument=0201_haa&object=pdf&st=&l=de.
(2) Zusatzprotokoll in der Fassung vom 30.11.1993 zu den Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer intern. bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 08.06.1977 in der Fassung vom 30.11.1993, in: Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1551; 1997 II, S. 1367.
Dort sind unter dem Abschnitt I. „Methoden und Mittel der Kriegführung“ im Artikel 35 als „Grundregeln“ aufgeführt:
(1) In einem bewaffneten Konflikt haben die am Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung.
(2) Es ist verboten, Waffen, Geschosse und Material sowie Methoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.
(3) Es ist verboten, Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, daß sie ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen.
(3) Ibid..
(4) Bundesministerium der Verteidigung (Hrsg.): ZDv 15/1 – Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten - Grundsätze -, Bonn, Juni 1996, Ziffer 308.
(5) Beestermöller, Gerhard: Das Luftsicherheitsgesetz als Krisenindikator, in: Die Neue Ordnung, Jahrgang 60, Nr. 4/2006, August; http://www.die-neue-ordnung.de/Nr42006/GB.html.
(6) Bundesministerium der Verteidigung (Hrsg.): a. a. O., Ziffer 308.
(7) Beestermöller, Gerhard: Das Luftsicherheitsgesetz als Krisenindikator, in: Die Neue Ordnung, Jahrgang 60, Nr. 4/2006, August; http://www.die-neue-ordnung.de/Nr42006/GB.html.
(8) Auswärtiges Amt (Hrsg.): Von der KSZE zur OSZE. Grundlagen, Dokumente und Texte zum deutschen Beitrag 1993-1997, Bonn 1998, S. 267f.
(9) Ibid..
(10) So zum Beispiel in das Soldatengesetz und das Wehrstrafgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Dort heißt es in § 10 SG zu den „Pflichten des Vorgesetzten“:
„(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.
(6) ...“
Weiterhin einschlägig ist „§ 11 Gehorsam“:
„(1) Der Soldat muß seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.“
In: Bundesministerium der Verteidigung · Führungsstab der Streitkräfte InfoM (Hrsg.): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Werte und Normen für Soldaten, Bonn 2003, S. 112f.
Das Wehrstrafgesetz bietet die Grundlage zur Sanktionierung von Verstößen gegen vorstehende soldatengesetzliche Normierungen. Einschlägig hierfür sind vor allem:
- § 5 Handeln auf Befehl,
- § 19 Ungehorsam,
- § 20 Gehorsamsverweigerung,
- § 21 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls,
- § 22 Verbindlichkeit des Befehls, Irrtum,
- § 32 Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken,
- § 33 Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat,
- § 34 Erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat;
vgl. Wehrstrafgesetz WStG vom 30. März 1957, BGBl I 1957, 298, neugefaßt durch Bekanntmachung vom 24. 5.1974 I 1213, http://www.juris.de.
(11) Vgl. hierzu Jose, Betcy: Gezielte Tötungen. Auf dem Weg zu einer globalen Norm?, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Aus Politik und Zeitgeschichte, 2016; http://www.bpb.de/apuz/232970/gezielte-toetungen; Rudolf, Peter/Schaller, Christian: »Targeted Killing«. Zur völkerrechtlichen, ethischen und strategischen Problematik gezielten Tötens in der Terrorismus- und Aufstandsbekämpfung, in: Stiftung Wissenschaft und Politik (Hrsg.): SWP-Studie S 1, Berlin, Januar 2012, S. 8; https://www.swp-berlin.org/publikation/Targeted-Killing/ sowie Anonym: Gezielte Tötung; https://de.wikipedia.org/wiki/Gezielte_Tötung.
(12) Vgl. hierzu Mazzetti, Mark: Outsiders Hired As C.I.A. Planned To Kill Jihadists, in: New York Times, August 19, 2009, p. A1; http://www.nytimes.com/2009/08/20/us/20intel.html; Warrick, Joby: Blackwater founder says he aided secret programs, in: Washington Post, December 3, 2009; http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/content/article/2009/12/02/AR2009120203469.html; Ciralsky, Adam: Tycoon, Contractor, Soldier, Spy, in: Vanity Fair, January 2010; https://www.vanityfair.com/news/2010/01/blackwater-201001; Rozen, Laura: Report: Blackwater CEO Erik Prince was CIA asset, in: Politico, December 02, 2009; https://www.politico.com/blogs/laurarozen/1209/Report_Blackwater_CEO_Eric_Prince_was_CIA_asset.html; Anonym: Private Terroristenjäger: Söldner sollten für CIA El-Kaida-Größen töten, in: Handelsblatt vom 20. August 2009; http://www.handelsblatt.com/politik/international/private-terroristenjaeger-soeldner-sollten-fuer-cia-el-kaida-groessen-toeten/3241706.html#; Schwarz, Peter: Töten ohne Grenzen, in: World Socialist Web Site, 7. Januar 2010; https://www.wsws.org/de/articles/2010/01/cia-d07.html.
(13) Vgl. hierzu Jose, Betcy: a. a. O.; Rudolf, Peter/Schaller, Christian: a. a. O. sowie Anonym: Gezielte Tötung; a. a. O..
(14) Diese Erkenntnis ist durchaus auch nach Deutschland durchgedrungen, wie ein Leitartikel des FAZ-Herausgebers Berthold Kohler in seinem gewöhnlich jedweder anti-amerikanischer Umtriebe unverdächtigen Intelligenzblatt belegt. Dort stand zu lesen: „Der Friedensnobelpreisträger hat gelernt, die Drohne zu lieben. Er ist vom Vorkämpfer für weltweite nukleare Abrüstung zum Feldherrn eines weltumspannenden Drohnenkriegs geworden. Dieser Feldzug ist Obamas Antwort auf die asymmetrische Kriegsführung des islamistischen Terrorismus. Die Drohne ist die Waffe, mit der er die Terroristen terrorisiert. Und ohne Gerichtsverfahren exekutiert. Unschuldige Dritte, die diesen ‚chirurgischen“ Schlägen zum Opfer fallen, werden als ‚Kollateralschäden‘ bagatellisiert.“ Siehe Kohler, Berthold: Angst und Schrecken, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 151 vom 3. Juli 2014, S. 1.
(15) Vgl. Anonym: Gezielte Tötung, a. a. O..
(16) Vgl. Anonym: Operation Enduring Freedom; https://de.wikipedia.org/wiki/Operation_Enduring_Freedom.
(17) Mittlerweile wurde die OEF in Afghanistan offiziell beendet: „After 13 years, on December 28, 2014, President Barack Obama announced the end of Operation Enduring Freedom in Afghanistan. Continued operations in Afghanistan by the United States' military forces, both non-combat and combat, now occur under the name Operation Freedom's Sentinel.“ Anonymous: Operation Enduring Freedom; https://en.wikipedia.org/wiki/Operation_Enduring_Freedom.
(18) Siehe hierzu u. a. Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e. V. (Hrsg.): UN und Terrorismus – Überblick; http://frieden-sichern.dgvn.de/terrorismus/un-und-terrorismus-ueberblick/; ders.: Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus; http://frieden-sichern.dgvn.de/terrorismus/ausschuss-zur-bekaempfung-des-terrorismus/ sowie den umfassenden Maßnahmenkatalog in Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (Hrsg.): Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001; http://www.un.org/Depts/german/sr/sr_01-02/sr1373.pdf.
(19) Vgl. Scahill, Jeremy: Schmutzige Kriege. Amerikas geheime Kommandoaktionen, München 2013, S. 105ff. Titel der Original¬ausgabe: Dirty Wars. The World is a Battlefield, New York 2013. Siehe auch Anonym: Gezielte Tötung, a. a. O..
(20) Anonym: Gezielte Tötung, a. a. O..
(21) Jose, Betcy: a. a. O.. Siehe auch Scahill, Jeremy: a. a. O., S. 310ff sowie Serle, Jack: US Drone Warfare: Controversial ‘Signature Strikes’ Hit Yemen and Pakistan – The Bureau of Investigative Journalism's Report, January – June 2015, in: Global Research, July 02, 2015; http://www.globalresearch.ca/us-drone-warfare-controversial-signature-strikes-hit-yemen-and-pakistan/5459853 und ders.: Drone war report, January – June 2015: controversial ‘signature strikes’ hit Yemen and Pakistan; https://www.thebureauinvestigates.com/stories/2015-07-01/drone-war-report-january-june-2015-controversial-signature-strikes-hit-yemen-and-pakistan#Afghanistan.
(22) Scahill, Jeremy: a. a. O., S. 311.
(23) Anonym: Gezielte Tötung, a. a. O.. Die Bezeichnung »Daesh« ist der arabische Ausdruck für den »Islamischen Staat (IS)«.
(24) Vgl. Anonym: Gezielte Tötung, a. a. O..
(25) Vgl. Anonymous: United States Special Operations Command, http://www.socom.mil/default.aspx sowie http://en.wikipedia.org/wiki/United_States_Special_Operations_Command.
(26) Vgl. Anonymous: Joint Special Operations Command (JSOC), http://www.globalsecurity.org/military/agency/dod/jsoc.htm sowie Anonymous: Joint Special Operations Command, http://en.wikipedia.org/wiki/Joint_Special_Operations_Command. Die weltweiten Aktivitäten des JSOC finden sich ausführlich dargestellt bei Scahill, Jeremy: a. a. O., dort insbesondere in den Kapiteln 3 (S. 73–88), 24 (S. 310–328), 26 und 27 (S. 334–352).
(27) Vgl. Anonymous: Special Air Service; https://en.wikipedia.org/wiki/Special_Air_Service sowie Anonym: Special Air Service; https://de.wikipedia.org/wiki/Special_Air_Service.
(28) Laut Aussagen eines namentlich nicht genannten KSK-Offiziers gegenüber einem Dozenten der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg hat es Vorfälle gegeben, bei denen Kommandosoldaten sogenannte „illegale feindliche Kämpfer“ gefoltert haben. Wörtlich kommentierte jener: „Es ist berauschend, Macht darüber zu haben, wer lebt und wer stirbt.“ Vgl. hierzu Rose, Jürgen: Streitkräfte Go Special Forces: Die ‚Elitisierung’ der Bundeswehr und ihre Folgen. Das Kommando Spezialkräfte und die Kollateralschäden im gegen das Völkerrecht und die Genfer Konventionen geführten ‚GWOT’, in: Kümmel, Gerhard (Hrsg.): Streitkräfte unter Anpassungsdruck: Sicherheits- und militärpolitische Herausforderungen Deutschlands in Gegenwart und Zukunft, (Reihe Militär und Sozialwissenschaf¬ten, Bd. 43), Baden-Baden 2009, S. 83f. Siehe auch Anonym: Kommando Spezialkräfte; https://de.wikipedia.org/wiki/Kommando_Spezialkräfte.
(29) Näheres bei Rose, Jürgen: Ein Goliath im Gewande des David. Die »Israel Defense Forces« sichern dem jüdischen Staat die unangefochtene militärische Vorherrschaft im Nahen Osten – Teil 2, in: International – Die Zeitschrift für Internationale Politik, Nr. III/2012, S. 22f. Siehe auch Opall-Rome, Barbara: Israel Approves New Joint SOF Command, December 15, 2011; http://www.defensenews.com/article/20111215/DEFSECT02/112150306/Israel-Approves-New-Joint-SOF-Command; Katz, Yaakov: Security and Defense: The war between wars, in: The Jerusalem Post., August 26, 2012; http://www.jpost.com/Features/FrontLines/Article.aspx?id=269516 sowie Anonymous: Depth Corps; https://en.wikipedia.org/wiki/Depth_Corps und Anonymous: Israeli special forces units; https://en.wikipedia.org/wiki/Israeli_Special_Forces_Units.
(30) Vgl. Anonym: GRU Speznas; https://de.wikipedia.org/wiki/GRU_Speznas sowie Anonymous: Spetsnaz GRU; https://en.wikipedia.org/wiki/Spetsnaz_GRU.
(31) Scahill, Jeremy: a. a. O..
(32) Ibid., S. 75.
(33) Ibid., S. 77.
(34) Vgl. ibid., S. 78.
(35) Ibid., S. 78.
(36) Vgl. ibid., S. 80.
(37) Korzun, Peter: US Boosts Special Operations Forces Presence at Russia’s Border, in: Strategic Culture Foundation on-line journal www.strategic-culture.org, 03.11.2017; https://www.strategic-culture.org/pview/2017/11/03/us-boosts-special-operations-forces-presence-at-russia-border.html.
(38) Scahill, Jeremy: a. a. O., S. 81.
(39) Ibid., S. 83.
(40) Ibid., S. 84.
(41) Ibid., S. 88.
(42) Ibid., S. 87.
(43) Ibid., S. 87.
(44) Vgl. ibid., S. 50.
(45) Vgl. die detaillierte Darlegung dieser Problematik bei Scahill, Jeremy: a. a. O., S. 125ff.
(46) Vgl. ibid., S. 125.
(47) Vgl. ibid., S. 351.
(48) Vgl. ibid., S. 351.
(49) Brzeziński, Zbigniew: Die einzige Weltmacht. Amerikas Strategie der Vorherrschaft. Frankfurt am Main 20014.
(50) Vgl. International Human Rights and Conflict Resolution Clinic (Stanford Law School) and Global Justice Clinic (NYU School Of Law) (eds.): Living Under Drones: Death, Injury, and Trauma to Civilians From US Drone Practices in Pakistan, Stanford/New York, September, 2012, http://livingunderdrones.org/, Smith, Clive Stafford: Drones: the west's new terror campaign. The CIA's Predator drones are bringing to Pakistan the same horror that Hitler's doodlebugs inflicted on London, in: The Guardian, 25 September 2012, http://www.guardian.co.uk/commentisfree/2012/sep/25/drones-wests-terror-weapons-doodlebugs-1, United Nations, General Assembly, Human Rights Council (ed.): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, Christof Heyns, A/HRC/20/22/Add.3, 30 March 2012.
(51) Todenhöfer, Jürgen: Textbeitrag auf https://de-de.facebook.com/JuergenTodenhoefer/posts/10152969346685838:0?_fb_noscript=1. Siehe auch Anonym: Jürgen Todenhöfer; https://de.wikipedia.org/wiki/Jürgen_Todenhöfer sowie Feroz, Emran: Was Obama aus Afrika gemacht hat, in: NachDenkSeiten - Die kritische Website, 09.12.2016; http://www.nachdenkseiten.de/?p=36173.
(52) Vgl. Scahill, Jeremy: a. a. O., S. 434ff.
(53) Siehe Becker, Jo/Shane, Scott: Secret ‘Kill List’ Proves a Test of Obama’s Principles and Will, in: The New York Times, May 29, 2012, http://www.nytimes.com/2012/05/29/world/obamas-leadership-in-war-on-al-qaeda.html, Ege, Konrad: Der Präsident bittet zum „Terror-Dienstag“. USA. In wöchentlichen Meetings entscheidet Barack Obama, welche Al-Qaida-Mitglieder auf die Todesliste kommen, in: der Freitag vom 6. Juni 2012, Nr. 23, S. 9, http://www.freitag.de/autoren/der-freitag/der-white-house-terminator, Rüb, Matthias: Lizenz zum Töten. Amerikas Präsident hat den Kampf mit Drohnen nicht nur von seinem Amtsvorgänger übernommen. Er hat ihn ausgeweitet. Aus dem Friedensnobelpreisträger ist ein Krieger geworden, in: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 4. August 2012, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/obamas-drohnenkrieg-lizenz-zum-toeten-11843805.html.
(54) Vgl. International Human Rights and Conflict Resolution Clinic (Stanford Law School) and Global Justice Clinic (NYU School Of Law) (eds.): a. a. O. sowie Purkiss, Jessica/ Serle, Jack: Afghanistan: Reported US covert actions 2017, in: The Bureau of Investigative Journalism; https://www.thebureauinvestigates.com/drone-war/data/get-the-data-a-list-of-us-air-and-drone-strikes-afghanistan-2017.
(55) Zit. n. Kostova, Bissera: Special Rapporteur on extrajudicial Killings questions US use of drones, in: United Nations Radio. October 27, 2009, http://www.unmultimedia.org/radio/english/detail/84609.html.
(56) Zit. n. Schäfer, Horst: Es ist Mord, Mr. President, in: Ossietzky, 3/2010, S. 85, http://www.sopos.org/aufsaetze/4b752b2b47303/1.phtml.
(57) Ibid..
(58) Scahill, Jeremy: a. a. O., S. 434–440.
(59) Vgl. hierzu auch Anonymous: Disposition Matrix; https://en.wikipedia.org/wiki/Disposition_Matrix.
(60) Scahill, Jeremy: a. a. O., S.435ff.
(61) Scahill, Jeremy: a. a. O., S. 594.
(62) Zit. n. ibid., S. 452.
(63) Zit. n. ibid., S. 578.
(64) Zit. n. ibid., S. 598.
(65) Ibid., S. 579.

(66) Titz, Christoph: Neuer Drohnenkrieg. Trumps leise Killer über der Sahara, in: SPIEGEL ONLINE, 10. November 2017; http://www.spiegel.de/politik/ausland/donald-trump-und-der-krieg-in-afrikadrohnen-ueber-der-sahara-a-1176731.html. Siehe auch Anonym (APA/Reuters): Trump erlaubt CIA angeblich Drohnen-Angriffe. Der US-Präsident soll dem Geheimdienst Drohnenangriffe auf verdächtige Militante gestatten, schreibt das "Wall Street Journal". Offizielle Stellungnahmen gibt es nicht, in: Die Presse vom 14. März 2017; https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5183033/Trump-erlaubt-CIA-angeblich-DrohnenAngriffe; Anonym (alri./dpa/AFP): Kampf gegen den Terror. Trump gibt CIA neue Befugnisse für Drohnenangriffe, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14. März 2017; http://www.faz.net/aktuell/politik/trumps-praesidentschaft/donald-trump-gibt-cia-neue-befugnisse-fuer-drohnenangriffe-14924411.html sowie Hedge, Zero: President Trump Accelerates Drone Strikes in Somalia, in: Global Research, November 19, 2017; https://www.globalresearch.ca/president-trump-accelerates-drone-strikes-in-somalia/5618985.
(67) Siehe hierzu die ausführliche Darstellung von Wiebke Diehl und Kirsten Jansen in: Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag (Hrsg.): Gezielte Tötungen« – Lizenz zum Mord? Todeslisten – Killerdrohnen – Entgrenzte Kriegführung, Berlin, August 20163; https://www.linksfraktion.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Broschueren/broschuere-drohnen-2016.pdf; Deutscher Bundestag (Hrsg.): Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gregor Gysi, Jan van Aken, Paul Schäfer (Köln), Christine Buchholz, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Harald Koch, Ulla Jelpke, Stefan Liebich, Niema Movassat, Jens Petermann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Zur Rolle des in Deutschland stationierten United States Africa Command bei gezielten Tötungen durch US-Streitkräfte in Afrika, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/14047, Berlin, 14. 06. 2013; https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/140/1714047.pdf; Feroz, Emran: a. a. O.; Rath, Christian: Bundesregierung weiß von nichts. Das US-Kommandozentrale „Africom“ sitzt in Stuttgart. Von dort werden Angriffe in Somalia koordiniert, die eventuell gegen Völkerrecht verstoßen, in: taz.de vom Taz vom 31. Mai 2013 sowie Anonym: United States Africa Command; https://de.wikipedia.org/wiki/United_States_Africa_Command;; http://www.taz.de/!5066231/.
(68) Bundesverfassungsgericht: Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juli 1994 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. und 20. April 1994 – 2 BvE 3/92, 5/93, 7/93, 8/93 – BVerfGE 90, 286 – Bundeswehreinsatz; http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090286.html.
(69) Laut Aussagen eines namentlich nicht genannten KSK-Offiziers gegenüber einem Dozenten der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg hat es Vorfälle gegeben, bei denen Kommandosoldaten sogenannte „illegale feindliche Kämpfer“ gefoltert haben. Wörtlich kommentierte jener: „Es ist berauschend, Macht darüber zu haben, wer lebt und wer stirbt.“ Vgl. hierzu Rose, Jürgen: Streitkräfte Go Special Forces: Die ‚Elitisierung’ der Bundeswehr und ihre Folgen. Das Kommando Spezialkräfte und die Kollateralschäden im gegen das Völkerrecht und die Genfer Konventionen geführten ‚GWOT’, in: Kümmel, Gerhard (Hrsg.): Streitkräfte unter Anpassungsdruck: Sicherheits- und militärpolitische Herausforderungen Deutschlands in Gegenwart und Zukunft, (Reihe Militär und Sozialwissenschaf¬ten, Bd. 43), Baden-Baden 2009, S. 83f.
Reinhard Günzel, Brigadegeneral a. D. und ehemaliger Kommandeur des Kommandos Spezialkräfte (KSK) merkte schneidig an: „Unsere Einsätze bedeuten aber sehr häufig: schießen um zu töten. Bei einem Kommandoeinsatz können wir uns Zweifel daran nicht leisten.“ (Günzel, Reinhard: „Wir wollen nur die Crème de la Crème“, in: Loyal: das deutsche Wehrmagazin, 9/2003, S. 15), Sein Nachfolger Brigadegeneral Hans-Christoph Ammon konstatierte diesbezüglich: „Die Einsätze haben sich verändert: Unsere Soldaten müssen regelmäßig töten.“ (Ammon, Hans-Christoph: „Töten gehört zum Auftrag“, in: RP Online, 20.05.2010; http://www.rp-online.de/politik/deutschland/Toeten-gehoertzum-Auftrag_aid_860016.html. Der Brigadegeneral der Bundeswehr außer Diensten Heinz Loquai erhärtete den Verdacht, dass Todesfälle von Kommandosoldaten im Kampfeinsatz vor der deutschen Öffentlichkeit auf Anweisung von höchster Stelle vertuscht werden. Er selbst hatte aus glaubwürdiger Quelle erfahren, „dass deutsche Soldaten bei KSK-Einsätzen ums Leben gekommen sind und die Familienangehörigen massiv unter Druck gesetzt werden, um zu verhindern, dass die Medien darüber etwas erfahren. (...) Es ist wohl auch zu vermuten, dass Parlamentarier hierüber informiert sind (wohl nicht PDS-Leute). Irgendwann wird der ganze Schwindel auffliegen.“ (Heinz Loquai in einer persönlichen Emailnachricht vom 8. Juli 2005 an den Autor des vorliegenden Beitrags). Siehe auch Bittner, Jochen: Auf schiefer Bahn. Vor zehn Jahren legte sich die Bundeswehr das Kommando Spezialkräfte zu. Seither operiert die Elitetruppe ohne parlamentarische Aufsicht. Das könnte sich nun rächen, in: Die Zeit vom 9. November 2006, S. 10 sowie Anonym: Kommando Spezialkräfte; https://de.wikipedia.org/wiki/Kommando_Spezialkräfte.
(70) Vgl. hierzu die ebenso glasklaren wie dreisten Aussagen der Bundesregierung in: Deutscher Bundestag (Hrsg.): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Niema Movassat, Dr. Alex¬ander S. Neu, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10618 – Die US-Basis Ramstein als wichtiger Knoten im weltweiten Drohnenkrieg, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/11023, Berlin, 25.01.2017; http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/110/1811023.pdf.
(71) Vgl. Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag (Hrsg.): a. a. O..
(72) Vgl. Ströbele, Hans-Christian: Strafanzeige wegen Kampfdrohnen-Steuerung über deutschen US-Stützpunkt Ramstein, Berlin, 13.12.2016; http://www2.stroebele-online.de/upload/strafanzeige_gba_drohneneinsaetze_ ramstein_2016_12_13_kurzfassung.pdf sowie ders.: Strafanzeige wegen Kampfdrohnen-Steuerung über deutschen US-Stützpunkt Ramstein – Weitergehende Informationen und Nachweise, Berlin, 13.12.2016; http://www2.stroebele-online.de/upload/strafanzeige_gba_drohneneinsaetze_ramstein_2016_12_13_
weitergehende_informationen_und_nachweise. pdf. Siehe hierzu auch Deutscher Bundestag (Hrsg.): a. a. O., 25.01.2017.
(73) Ströbele, Hans-Christian: a. a. O., S. 1.
74) Ibid..
(75) Ibid., S. 3f.
(76) Vgl. Anonym: Ramstein Air Base; https://de.wikipedia.org/wiki/Ramstein_Air_Base. Dort wird die Rolle und Funktion der Militärbasis wie folgt beschrieben: „Seit dem Jahr 2011 ist die Flugleitzentrale auf dem US-Militärbasis Ramstein Dreh- und Angelpunkt für völkerrechtlich umstrittene Drohnenaktivitäten der USA in Afrika. Darüber berichteten erstmals im Mai 2013 der NDR, der WDR und die Süddeutsche Zeitung und stießen damit eine Debatte über die deutsche Verwicklung in den Drohnenkrieg an. Die genaue Rolle von Ramstein wird aufgrund der Geheimhaltung nicht in jedem Detail klar. Allerdings versicherte das US-Militär, dass die Verantwortung für alle militärischen Operationen in Afrika beim 2008 neu eingerichteten Oberkommando des US-Militärs für Afrika „United States Africa Command“ liegt. Dieses sitzt seit 2008 in Stuttgart-Möhringen, wo ca. 1.500 Soldaten und zivile Angestellte arbeiten. Der Süddeutschen Zeitung und Panorama lagen Stellenausschreibungen für Geheimdienstanalysten in Stuttgart vor, deren Arbeitsbeschreibung sein soll, „Ziele“ – auch Menschen – für die Ziellisten der US-Amerikaner zu „nominieren“. Damit würden offenbar in Stuttgart gezielte Tötungen in Afrika geplant. Satellitendaten der Drohnen werden in Ramstein empfangen und an die steuernden Drohnenpiloten in den USA übertragen, etwa auf der Holloman Air Force Base in New Mexico. Meistens von den USA aus werden dann Verdächtige per Drohnenangriff getötet. Bei seinem Deutschlandbesuch hatte US-Präsident Barack Obama am 19. Juni 2013 in Berlin in einem Dementi erklärt, Deutschland sei kein „Ausgangspunkt“ („launching point“) für Drohnenangriffe. … In Ramstein betreiben US-Militärs und US-Geheimdienste seit Februar 2003 das Auswertungszentrum „Distributed Common Ground System 4“ (DGS-4) für die weltweiten US-Drohneneinsätze. Das DGS-4 in Ramstein ist eine von fünf weltweit operierenden Einheiten, die Drohnenbilder auswerten, die anderen sind DGS-1 im CIA-Hauptquartier in Langley, DGS-2 auf der Beale Air Force Base in Kalifornien, die DGS 3 in der US-Militärbasis in Südkorea Osan Air Base und die DGS-5 auf der Joint Base Pearl Harbor-Hickam in Hawaii. In der Einheit DGS-4 werden die Livebilder der Drohnen analysiert und mit nachrichtendienstlichen Erkenntnissen abgeglichen. Der US-Geheimdienstkoordinator James Clapper bezeichnete 2010 das DGS als das „zentrale Nervensystem“ US-amerikanischer Drohneneinsätze. Über ein verschlüsseltes Chat-Programm namens mIRC erhalten die Drohnenpiloten, die meist in den USA sitzen, aus dem DGS-4 in Ramstein dann Analysen und Anweisungen. Dabei werde Ramstein zudem als Relaisstation genutzt, um Steuerungsbefehle an die weltweit operierende Drohnenflotte zu übermitteln. Wenn die Handynummer eines Verdächtigen bekannt ist, nutzt das US-Militär das „Gilgamesh-System“. Es ist eine Art fliegender IMSI-Catcher, der an Drohnen montiert wird und alle Mobiltelefone in der Umgebung bis auf einen Meter genau orten kann. Das Gerät funktioniert dabei ähnlich einem mobilen Handymast. Der BND gibt Handynummern an US-Geheimdienste weiter, wobei die Bundesregierung die Auffassung vertritt, dass damit keine gezielten Tötungen möglich sind.“
(77) Barreto, Diani/Kempmann, Antonius (Interviewer): Brandon Bryant: "Ramstein ist absolut zentral", in: ARD-Magazin PANORAMA, 03. April 2014, 21:45 Uhr; http://daserste.ndr.de/panorama/aktuell/Brandon-Bryant-Ramstein-ist-absolut-zentral,drohnen250.html.
(78) Goetz, John/Obermaier, Frederik (Interviewer): "Immer fließen die Daten über Ramstein". Ohne den Stützpunkt in Rheinland-Pfalz wäre der Drohnenkrieg des US-Militärs nicht möglich. Der ehemalige Drohnenpilot Brandon Bryant wirft der Bundesregierung Naivität im Umgang mit den Amerikanern vor: Sein Land missbrauche das Vertrauen der Deutschen, in: Süddeutsche Zeitung vom 4. April 2014; http://www.sueddeutsche.de/politik/us-drohnenkrieg-immer-fliessen-die-daten-ueber-ramstein-1.1929160.
(79) Vgl. hierzu insbesondere die einschlägige „Vorbemerkung der Bundesregierung“ in: Deutscher Bundestag (Hrsg.): a. a. O., 25.01.2017.
(80) Die alleinige Zuständigkeit für die Verfolgung von Verbrechen des Völkerstrafrechts besitzt der «Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof», der freilich ein weisungsgebundener politischer Beamter ist: „Er soll die kriminal- und sicherheitspolitischen Ansichten und Ziele der jeweils amtierenden Bundesregierung teilen und kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Er gehört der Exekutive an und untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).“ Siehe Anonym: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof; https://de.wikipedia.org/wiki/Der_Generalbundesanwalt_beim_Bundesgerichtshof. Durch diese Konstruktion bleibt gewährleistet, daß die Bundesregierung jegliche Ermittlungen seitens der Strafjustiz wegen völkerrechtswidriger Delikte gegen sie selbst jederzeit unterbinden kann.
(81) Siehe hierzu z. B. Kurz, Constanze: Drohnenkrieg und Spionagedrohnen: Bundesregierung vertraut Trump, Beitrag auf NETZPOLITIK.ORG vom 21. August 2017; https://netzpolitik.org/2017/drohnenkrieg-und-spionagedrohnen-bundesregierung-vertraut-trump/.
(82) Aus Platzgründen können an dieser Stelle eine Reihe ebenfalls sehr relevanter Aspekte nicht dargestellt und erörtert werden. Darunter fallen u. a.:
• (Militär-)Philosophische Erwägungen: Kampfroboter als moralisches Problem, das Problem der Zurechenbarkeit/Verantwortung: Erteilung der Einsatzbefehle, Steuerung und Kontrolle durch Drohnenpiloten
• Der Drohnen-Einsatz im Terrorkrieg: die technische Auslegung von Drohnensystemen, das Problem fehlender Luftverteidigung, militärische Bekämpfungsoptionen und deren Kosteneffektivität
• Die Legalität des Drohnen-Einsatzes im völkerrechtlich geregelten bewaffneten Konflikt, also im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung
• Kampfdrohnen im Vergleich zu Kampfflugzeugen als Luftkriegsmittel, Auswirkungen von Drohnenattacken im Vergleich zum traditionellen Luftkrieg im Hinblick auf Selektivität, Präzision, Kollateralschäden, Letalität der Sprengkopfwirkung
• Die PTSD-Problematik bei Drohnenpiloten im Vergleich zu Kampfflugzeugbesatzungen, die rechtlich zu beachtende Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn für Kampfflugzeugbesatzungen
• Die nahezu grenzenlosen Möglichkeiten des nichtmilitärischen Drohnen-Einsatzes im Bereich der Inneren Sicherheit, durch Geheimdienste, durch (organisierte) Kriminelle, kommerzielle Firmen sowie jeden beliebigen Privatmenschen.
(83) Vgl. Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag (Hrsg.): a. a. O., S. 30.
(84) Zitiert in International Human Rights and Conflict Resolution Clinic (Stanford Law School) and Global Justice Clinic (NYU School Of Law) (eds.): a. a. O., p. 8.


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