Ein Jurist, den ich einmal sehr geschätzt habe, hat in einem kürzlich in einem linientreuen Journal veröffentlichten Artikel versucht, mit Argumenten, die juristisch zu sein vorgaben, den von der Regierung zum x-ten Mal erklärten Ausnahmezustand zu rechtfertigen. Ohne dies zuzugeben, unterscheidet der Jurist unter Rückgriff auf Carl Schmitts Unterscheidung zwischen kommissarischer Diktatur, die das Ziel hat die geltende Verfassung zu erhalten und wiederherzustellen, und souveräner Diktatur, die ihrerseits darauf zielt, eine neue Ordnung zu etablieren, zwischen Notfall und Ausnahmefall (oder, was präziser wäre, zwischen Notstand und Ausnahmezustand).
Die Argumentation hat in Wirklichkeit keinerlei Grundlage im Recht, einfach deshalb, weil keine Verfassung ihren legitimen Umsturz vorsehen kann. Deshalb spricht Schmitt zu Recht in seinem Werk Politische Theologie, welches die berühmte Definition des Souveräns als derjenige, der über den Ausnahmezustand entscheidet“, enthält, einfach vom Ausnahmezustand, ein Ausdruck, der sich in der deutschen Lehrauffassung und auch außerhalb ihrer als Terminus technicus durchgesetzt hat, um jenes Niemandsland zwischen der juristischen Ordnung und dem politischen Faktum, zwischen dem Recht und seiner Aufhebung zu beschreiben.
Der Jurist stellt im Gefolge jener ersten Schmittschen Unterscheidung fest, dass der Notfall konservativ sei, während der Ausnahmefall innovativer Natur sei. „Auf den Notfall rekurriert man, um schnellstmöglich zur Normalität zurückzukehren, auf den Ausnahmefall rekurriert man hingegen, um die Regel zu brechen und eine neue Ordnung durchzusetzen.“
Der Notstand „setzt die Stabilität eines Systems voraus“, „die Ausnahme hingegen seinen Zerfall, der einem anderen System den Weg bereitet“.
Die Unterscheidung ist allem Anschein nach politisch und soziologisch und verweist auf ein persönliches Werturteil über dden tatsächlichen Zustand des fraglichen Systems, über seine Stabilität oder seinen Zerfall und über die Absichten der Machthaber, eine Aufhebung des Rechts zu dekretieren. Dieses Urteil ist aus juristischer Sicht im Wesentlichen einerlei, weil es im einen wie im anderen Fall schlicht und ergreifend auf die Aufhebung der verfassungsmäßigen Garantien hinausläuft.
Was auch immer die mit ihm verbundenen Ziele sein mögen, die niemand sich anmaßen kann, mit Gewissheit zu kennen, der Ausnahmezustand ist in jedem Fall derselbe, und ist er einmal erklärt, ist keine Instanz vorgesehen, die die Macht hat, die Realität und Schwere der Bedingungen, die ihn verursacht haben, zu verifizieren.
Es ist kein Zufall, dass der Jurist ab einem gewissen Punkt schreiben muss: „Dass wir uns heute einer gesundheitlichen Notlage gegenübersehen, erscheint mir unzweifelhaft.“ Ein subjektives Urteil, merkwürdigerweise geäußert von jemandem, der keinerlei medizinische Autorität beanspruchen darf, und dem sich andere, gewiss kompetentere gegenüberstellen ließen, umso mehr, als jener zugibt, dass „aus der wissenschaftlichen Gemeinschaft widersprüchliche Aussagen kommen“ und dass folglich derjenige darüber zu entscheiden habe, der in letzter Instanz die Macht hat, den Notstand zu erlassen.
Der Notstand im Unterschied zum Ausnahmezustand, der unbestimmte Mächte umfasst, fährt er fort, „schließt nur die Mächte ein, die auf das vorherbestimmte Ziel gerichtet sind, in die Normalität zurückzukehren“. Und doch konzediert er sofort danach, dass solche Mächte „nicht im Voraus spezifiziert werden können“. Es ist keine große juristische Bildung nötig, um einzusehen, dass hinsichtlich der Aufhebung der verfassungsmäßigen Garantien, die allein relevant sein sollte, zwischen beiden Zuständen keinerlei Unterschied besteht.
Die Argumentation des Juristen ist in doppelter Weise spitzfindig, weil jener nicht nur eine Unterscheidung als juristische präsentiert, die es nicht ist, sondern auch weil er, um den seitens der Regierung verhängten Ausnahmezustand um jeden Preis zu rechtfertigen, gezwungen ist, sich einer fakten- und meinungsbasierten Argumentationsweise zu bedienen, die seine Kompetenzen übersteigt. Und dies ist umso überraschender, als er wissen müsste, dass in dem, was für ihn nur ein Notstand ist, Rechte und verfassungsmäßige Garantien ausgesetzt und verletzt sind, die zuvor niemals in Frage gestellt worden sind, nicht einmal während der beiden Weltkriege und des Faschismus; und dass es sich nicht um eine vorübergehende Situation handelt, beteuern nachdrücklich die Regierenden, die nicht müde werden zu wiederholen, dass das Virus nicht nur nicht verschwunden ist, sondern jederzeit wieder auftauchen kann.
Und vielleicht geschieht es aus einem Rest von intellektueller Rechtschaffenheit heraus, dass der Jurist am Ende des Artikels die Ansicht derer erwähnt, die „nicht ohne gute Argumente darauf beharren, dass die gesamte Welt, sieht man einmal vom Virus ab, letztlich mehr oder weniger permanent in einem Ausnahmenzustand lebt“ und dass „das sozio-ökonomische System des Kapitalismus“ nicht in der Lage sei, seine Krisen mit dem Apparat des Rechtsstaats anzugehen.
Er gesteht ein, dass aus dieser Perspektive „die pandemische Infektion des Virus‘, die ganze Gesellschaften in Schach hält, ein Zusammentreffen und eine unvorhergesehene Gelegenheit seien, die sich ergreifen ließe, um das Volk der Unterworfenen unter Kontrolle zu halten“.
Es sei erlaubt, ihn einzuladen, mit etwas mehr Aufmerksamkeit über den Zustand der Gesellschaft nachzudenken, in der er lebt, und sich der Tatsache zu erinnern, dass Juristen nicht nur, wie dies leider nun schon seit Längerem der Fall ist, Bürokraten sind, denen die Aufgabe zufällt, das System, in dem sie leben, zu rechtfertigen.
Redaktionelle Anmerkung: Dieser Text erschien zuerst unter dem Titel „Stato di eccezione e stato di emergenza“. Er wurde vom ehrenamtlichen Rubikon-Übersetzungsteam übersetzt und vom ehrenamtlichen Rubikon-Korrektoratsteam lektoriert.
Wenn Sie für unabhängige Artikel wie diesen etwas übrig haben, können Sie uns zum Beispiel mit einem Dauerauftrag von 2 Euro oder einer Einzelspende unterstützen.
Oder senden Sie einfach eine SMS mit dem Stichwort Manova5 oder Manova10 an die 81190 und mit Ihrer nächsten Handyrechnung werden Ihnen 5, beziehungsweise 10 Euro in Rechnung gestellt, die abzüglich einer Gebühr von 17 Cent unmittelbar unserer Arbeit zugutekommen.