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Der Dauer-Notstand

Der Dauer-Notstand

Über Grundrechte könnte in Zukunft nur noch verfügen, wer beweist, kein Ansteckungsverdächtiger zu sein.

Anfang des Jahres breitete sich das Corona-Virus, SARS-CoV-2 genannt, in China aus, worauf die chinesische Regierung mit der Abriegelung der Millionenstadt Wuhan reagierte, begleitet von täglichen Gruselmeldungen, aber auch Hoffnungen, dass die Chinesen sich gegen diese totalitären Maßnahmen auflehnen und ihr Regime hinwegfegen würden. Ende Januar rief die WHO die Pandemie aus. Angesichts des globalen Austauschs von Menschen und Waren hätte man annehmen müssen, dass das Virus nach Europa springt und Ausschau nach Patient Nr. 1 hält. Das war aber nicht so. Als erste Cluster, zum Beispiel in Ischgl, auftraten und die isländische Regierung die österreichische Regierung warnte, geschah nichts. Erst als in der zweien Märzwoche die Fallzahlen der positiv Getesteten stiegen und aufgeregte Meldungen über einen exponentiellen Anstieg und Risikogebiete erschienen, wurden erste Warnungen, Reisebeschränkungen und Quarantänen verhängt.

Und dann ging alles Schlag auf Schlag. Die Bilder aus norditalienischen Krankenhäusern waren das Menetekel an der Wand: „Wir sind nur eine Woche hinter Italien.” Es folgten rasch hintereinander Rechtsverordnungen der Landesregierungen, voller unklarer Rechtsbegriffe, inkonsistenter Verbotsverfügungen und vor allem die flächendeckende Aussetzung fast aller Grundrechte. Was abends noch galt, war am anderen Morgen schon verboten!

Innerhalb von drei Tagen, vom 25. bis 27. März, wurde im Schweinsgalopp ein neues „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” durch Bundestag und Bundesrat gepeitscht, das dem Bundesgesundheitsminister weitestreichende Ermächtigungen zur Aussetzung fast aller Grundrechte und geltenden Gesetze, die mit Gesundheitsfragen in Zusammenhang gebracht werden können, zugesteht. Mediale Schreckensmeldungen ohne Ende versetzten die Bevölkerung in eine hysterische Schockstarre der Angst vor dem Virus beziehungsweise dem Mitmenschen, der den Tod bringen könnte.

Das Dashboard des Robert Koch-Instituts, RKI, mit täglich akualisierten Zahlen der positiv Getesteten und Todesfälle weist bis heute nicht die Anzahl der Testungen und nicht die Quote der Hospitalisierungen aus, auf die die positiven Testergebnisse zu beziehen wären, um eine rationale Einschätzung zu erhalten. Schließlich heißt es seit Wochen, wir müssten die Kurve abflachen, um die Krankenhauskapazitäten nicht zu überlasten. Der tägliche Lagebericht und das epidemiologische Gutachten sind seit Ende März — nachdem die Notstandsverordnungen durchgesetzt waren — differenzierter und untergraben sogar die Angstkampagne, aber in den Hauptverbreitungskanälen taucht das nicht auf und für den weiteren Lockdown spielt es keine Rolle.

Nur am Rande: Beim DIVI-Register, das die Zahl der verfügbaren Intensivbetten und Beatmungskapazitäten ausweist, also die Stelle ist, an der jeder die Kapazität(sgrenzen) des Gesundheitswesens nachverfolgen könnte, wurde mitten in der Epidemie das IT-System geändert. Es hat bis heute nicht den Stand von vor der Revision erreicht. Zudem bietet das neue DIVI-Register nicht mehr öffentlich zugänglich so detaillierte Informationen wie das alte. Erst seit dem 10. April 2020 tauchen auch die Genesenen im Dashboard auf, deren Zahl mittlerweile schneller wächst als die neuen Fälle.

Tote spucken nicht

Vor dem Hintergrund eines Killervirus wäre zu erwarten gewesen, dass die zuständigen Behörden, allen voran das RKI, alles unternehmen, um seine Wirkungsweise, die Verbreitungswege, die Infektiosität und so weiter zu verstehen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass nach der Pandemie-Simulation entsprechende Vorgehensweisen in der Schublade liegen, um schnell Herr der Lage werden zu können. Wo greift das Virus an? Woran ist eine Erkrankung zu erkennen? Wie verbreitet es sich? Wie lange ist die Inkubationszeit? Wie lange ist es auf Oberflächen lebensfähig? Welche Umweltfaktoren beeinflussen den Krankheitsverlauf? An welchen Organen sind Schädigungen festzustellen? Sind bei den Erkrankten noch andere Erreger, andere Viren und Bakterien festzustellen? Kann man daraus Behandlungsmethoden von Erkrankten ableiten?

Das RKI empfahl stattdessen den Pathologen bis vor kurzem, die im Zusammenhang mit Covid-19 Gestorbenen nicht zu obduzieren, da sie sich infizieren könnten!

Aber: Tote spucken nicht und Pathologen wissen sich zu schützen, sie obduzieren ja nicht zum ersten Mal kontaminierte Leichen. Jetzt ist die RKI-Position dazu: „Kann man machen, halten wir aber nicht für relevant”, so der RKI-Chef Lothar Wieler in einer Pressekonferenz am 17. April. Ebenso sagte Wieler noch am 3. April, eine repräsentative Stichprobe der Bevölkerung zu untersuchen, sei „nicht sehr zielführend”.

Welches ZIEL wird denn da unausgesprochen verfolgt? Eine wissenschaftliche Begleitforschung zu den Wirkungen der getroffenen Maßnahmen findet bislang ebenfalls nicht statt, so Heike Haarhoff in der taz, vom 27. März 2020.

Man fühlt sich an einen üblen Krimi erinnert, bei dem die Spurensicherung versagt oder abbestellt wird und der Täter von vorneherein schon feststeht.

Prof. Harald Matthes; Ärztlicher Leiter des Gemeinschaftskrankenhauses Havelhöhe moniert in seinem Lagebericht zu Covid-19 vom 22. März 2020:

„Keinesfalls hat der Virologe bei Covid-19 die alleinige Expertensicht, da die Charakterisierung des Virus für die Erkrankung nur eine untergeordnete Rolle spielt. Entscheidend für die Verbreitung sind seuchenhygienische und epidemiologische Kenntnisse sowie deren medizinisch klinische Einschätzung. Eine medizinische Bewertung kann daher nur aus einem Zusammenspiel der verschiedenen medizinischen Disziplinen erfolgen und bedarf dazu der zirkulären Evidenz. (…) Ein wissenschaftlich fundierter Diskurs aller relevanten Medizingesellschaften mittel zum Beispiel Ad-Hoc-Kommission hat nicht stattgefunden. Stattdessen wurden Virologen zu Medienstars und Beratern der Politik, die nun den Krieg gegen Corona (Präsident Macron) oder drakonische Maßnahmen auch für Demokratien ausrufen.”

Besonders gravierend ist, dass bis zum 17. April Kriterien fehlen, an denen gemessen wird, ob die Gefährdung hoch ist, wann die Gefahr des Virus als gebannt oder überwunden gilt. Welches Ziel muss erreicht werden, damit der Bundestag die epidemische Lage aufhebt?

Angst vor dem unsichtbaren Feind, der den Gehorsam der Bevölkerung gegenüber dem Regierungshandeln nährt und bewusst herbeigeführter Zeitdruck sind bekannte Herrschaftsinstrumente.

Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass Regierenden und ihren beratenden Experten und Gremien eben nicht blind zu vertrauen ist. Man denke an die Finanzkrise 2008/09 und die von Bankenvertretern angesichts der drohenden Kernschmelze der Finanzmärkte diktierten Rettungspakete! Um so wichtiger wären eine politische und verfassungsrechtliche Opposition sowie aktive Medien, die ihrer Kontroll- und Aufklärungsfunktion nachkommen.

Betreutes Denken und Privatisierung der Zensur

Parallel zu den unvollständigen Daten und Kausalbeziehungen zwischen Todesfällen und Covid-19 wurde die Pressefreiheit für alle, die den behördlichen Angaben nicht widerspruchslos folgen wollen, bedroht und eingeschränkt. Die Instrumente dazu sind im Vorfeld im Zusammenhang mit dem neuen Kalten Krieg gegen Russland und China geschaffen worden. Berechtigte Fragen und Einwände werden unter dem Slogan „Kampf gegen Fake News” mundtot gemacht.

Nach der ZDF-Sondersendung, vom 26. März 2020, die als exemplarisch gelten kann, handelt es sich um Fake News, „wenn Falschinformationen die Runde machen und Ängste geschürt werden”. Als Falschinformation wird zum Beispiel die Aussage eines Arztes eingeblendet, dass Covid 19 klinisch nicht von Grippesymptomen unterschieden werden könne. Genau dies ist aber der Fall. Ängste, die Medien mit ihren Horrorszenarien rund um die Uhr schüren, fallen nicht unter Fake News, sondern werden quasi zur Staatsräson erklärt:

„Wer die Gefahr des Coronavirus verharmlost, löst Verunsicherung aus (sic!) — die dazu führen kann, dass Menschen etwa Abstandsregeln ignorieren. In der aktuellen Situation kann das Leben kosten”, weiß die Süddeutsche Zeitung vom 10. April 2020, „Corona-Falschmeldungen erreichen ein Millionenpublikum“ .

Und der Sprecher der EU-Kommission für Digitales, Johannes Bahrke, sagt: „In Berlin und Brüssel ist man sich sicher: Fake News werden gezielt auch von staatlicher Seite verbreitet.” Die externen Akteure machten sich die Unsicherheit bezüglich Corona zunutze, um „Zweitracht zu säen, das Vertrauen in die Behörden und Institutionen zu untergraben.”

In der gleichen Sendung kommt dann noch Prof. Harald Lesch als offiziöse Stimme der Wissenschaft im ZDF ausführlich zu Wort. Er äußert sich wie folgt:

„Die Charité, das RKI und viele Institute, die alle staatlich finanziert sind, die wir als Gesellschaft beauftragt haben (sic!), bitte teilt uns mit, worum es geht” — und die öffentlich-rechtlichen Medien gehörten zu den seriösen Erklärern des Geschehens. „Wir sehen, dass das Wechselspiel von Wissenschaft, Forschung und Politik gut funktioniert und denen sollten wir vertrauen und nicht den ganzen Großmäulern, die da im Netz sich auftun und sagen, das ist alles falsch (…), das kennen wir ja auch aus anderen Bereichen” — genannt werden Klimawandel-Leugner — , „und ich krieg manchmal sogar eine E-Mail, wo jemand sagt, Einstein liegt falsch”.

Whow, was war das für eine Beweisführung! Eine inhaltliche, fachliche Auseinandersetzung mit den kritischen Fragen zu Corona, seiner Gefährlichkeit und der Angemessenheit der staatlichen Maßnahmen findet nicht statt. Desinformation und Fake News werden definiert als alles, was die Einheitsfront der veröffentlichten Meinung und das Vertrauen in die Behörden in Zweifel ziehen könnte! Ein Rückfall in Zeiten vor der Aufklärung, die gerade dem kritischen Denken gegen den Glauben, gegen blinden Gehorsam, gegen Obrigkeitsdenken den Weg bahnte.

Große Internetkonzerne wie Google, Twitter, Facebook, Microsoft sollten laut Bahrke verpflichtet werden, die Flut an Corona-Fake-News einzuhegen.

„Denn Fake News und Desinformation finden in einem Graubereich statt, der juristisch schwer zu fassen ist. Deswegen ist es wichtig, dass die Plattformen da selber handeln.”

Aha, juristisch fällt Kritik an der offiziellen Version und Regierungspolitik unter Artikel 5 Grundgesetz, die freie Meinungsäußerung. Die digitalen Plattformen werden offen von Regierungsstellen zu privater Zensur aufgefordert!

Und die Plattformen handeln: „Wir haben klare Richtlinien gegen Fehlinformationen im Zusammenhang mit Covid-19”, sagt ein YouTube-Sprecher auf Anfrage.

„Wir haben bereits Tausende von Videos überprüft und entfernt, die irreführende oder gefährliche Inhalte zum Coronavirus verbreitet haben. Die Einschätzung, ob ein Video oder Artikel falsche Darstellungen transportiert, liefern professionelle Faktenprüfer. Bei Correctiv und der Deutschen Presseagentur gibt es spezialisierte Redaktionen, die ausschließlich solche Faktenchecks publizieren.”

(Zu Correctiv als zweifelhaftem Faktenchecker vergleiche hier.)

Wie eng mittlerweile der zulässige Rahmen ist, zeigen unter anderem zeitweise Sperrungen der Homepage von Dr. Wolfgang Wodarg oder des YouTube-Kanals von Dr. Bodo Schiffmann sowie die Veröffentlichungsgeschichte des Artikels von Arno Luik, Journalist beim Stern, respektierter Bahnexperte und Stuttgart-21-Kritiker, „Risiken und Nebenwirkungen”, der am 15. April auf den Nachdenkseiten erschien. Dazu Herausgeber Albrecht Müller:

„Der Text des Journalisten und Bestsellerautors Arno Luik war ursprünglich von „Kontext”, dem Online-Magazin aus Stuttgart, bestellt worden. Gegründet wurde Kontext 2011, „als bewusste Antwort auf diese Medienwüste” und „um eins zu betreiben: kritischen Journalismus”. Nach stundenlangen Diskussionen, nach zweimaligen Abstimmungen votierte die Mehrheit der Kontext-Redaktion gegen Luiks kritischen Journalismus.“

Ermächtigungsgesetz 2020?

Ursprünglich sah der Entwurf zum „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” vor, dass die Aussetzung der parlamentarischen Demokratie und Grundrechte mal eben von der Exekutive beschlossen werden könnte. Da zeigt sich der Geist eines Victor Orban. Das wurde noch abgewendet. Auf der Seite des Deutschen Bundestages heißt es:

„Der Bundestag stellt damit fest, dass wegen der durch das neuartige Coronavirus Sars-CoV-2 verursachten Epidemie eine epidemische Lage von nationaler Tragweite eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund wurde das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, Medizinprodukten, Hilfsmitteln, Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion sowie zur Stärkung der personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu treffen.“

Diese Darstellung ist grob irreführend und verschweigt die problematischen Bestimmungen. Von besonderer Bedeutung ist die Neufassung des Paragraphen 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die dem Bundesgesundheitsministerium weitreichende Befugnisse für Verordnungen und Abweichungen von bestehenden Gesetzen und Verordnungen erlaubt.

Die Verfassungsrechtler Klaus Ferdinand Gärditz und Florian Meinel warnen, das Gesetz regele „das Institut eines neuen Ausnahmezustands, der, anders als der vom Grundgesetz sogenannte Verteidigungsfall, nicht in der Verfassung, sondern nur in einem einfachen Bundesgesetz geregelt ist”.

Das Bundesgesundheitsministerium kann von einreisenden Personen, die „wahrscheinlich” einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt waren, umfassende Reise- und Gesundheitsdaten erheben und „alle Transportunternehmen zur Überlassung von personenbezogenen Daten (...) verpflichten”. Wie an anderen Stellen auch wird ein unbestimmter Rechtsbegriff verwendet, der dem Missbrauch für Überwachungsmaßnahmen die Tür öffnet. Weiter ist dem Bundesgesundheitsministerium gestattet:

„durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, den Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen und gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln zuzulassen, um die Abläufe im Gesundheitswesen und die Versorgung der Bevölkerung aufrecht zu erhalten;”

Das bedeutet, in den Worten der Verfassungsrechtler Gärditz und Meinel, „dass das neue Infektionsschutzgesetz die Gesetzesbindung von Regierung und Verwaltung weitgehend zur Disposition stellt”. Indem der Gesetzgeber dies zugelassen habe, „setzt sich das Parlament in Widerspruch zu zentralen Normen der Verfassung”, so in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, FAZ, vom 26. März 2020.

Noch problematischer sind folgende Bestimmungen. Dem Bundesgesundheitsminister ist erlaubt:

„Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, des Apothekengesetzes, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Transfusionsgesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, der medizinprodukterechtlichen Vorschriften und der die persönliche Schutzausrüstung betreffenden Vorschriften zum Arbeitsschutz, die die Herstellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische Prüfung, Anwendung, Verschreibung und Abgabe, Ein- und Ausfuhr, das Verbringen und die Haftung, sowie den Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und Personaleinsatzregeln, zuzulassen.”

Das heißt, hier können nach Inkraftsetzen der epidemischen Lage unter anderem gesetzliche Regelungen zur Zulassung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie die Haftung dafür allein per Verordnung des Gesundheitsministers außer Kraft gesetzt werden und Medikamente wie Impfstoffe im Schnellverfahren zugelassen werden. Im Hinblick auf den Punkt Haftung erklärt das „Faktenpapier Impfen” des Bundesgesundheitsministeriums vom 17. April 2020 in klinische Prüfungen der Phase 2 „könnten auch bereits bestimmte Risikogruppen wie medizinisches Personal, vorerkrankte oder ältere Personen eingeschlossen werden. Der Bund plant in einer solchen Konstellation, bei einem Einsatz eines nicht zugelassenen Impfstoffs unter bestimmten Gegebenheiten Haftungsrisiken zu übernehmen.”

Auch der § 28 des bisherigen Infektionsschutzgesetzes wird verschärft und verallgemeinert im Vergleich zur Fassung, die erst seit März 2020 in Kraft getreten ist. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten (wie Beobachtung, Quarantäne, Berufsverbot, Ergänzung Elke Schenk), soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. (…) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.”

Die bisher gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IFSG), ließ nur vorübergehende und auf Einzelpersonen bezogene Bewegungseinschränkungen zu, bis die unmittelbare Gefahr durch eine Ansteckung gebannt war, vergleiche Andrea Edenharter am 19. März 2020, IFSG in der Fassung vom 20. Februar 2020, abgerufen am 15. März 2020.

In der Neufassung werden die Einschränkungen der Grundrechte und die in den §§ 29 bis 31 anordbaren Maßnahmen nicht begrenzt auf die Durchführung notwendiger Schutzmaßnahmen, sondern als Blankoscheck ausgestellt, „soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist”.

Hier rächt sich, dass die “epidemische Lage” vom Parlament nicht mit klaren Kriterien versehen worden ist, die dem Gesundheitsminister und seinen Verordnungen Grenzen gesetzt hätten. Laut Wikipedia ist eine Epidemie „ein zeitlich und örtlich begrenztes vermehrtes Auftreten von Krankheitsfällen einheitlicher Ursache, (…) wenn die Zahl an neuen Erkrankungsfällen (Inzidenz) über einen gewissen Zeitraum in einer bestimmten Region zunimmt.”

Konnten nach der bislang gültigen Fassung „Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen” untersagt werden, können nun unter anderem „sonstige Ansammlungen von Menschen” — ohne weitere quantitative und zeitliche Konkretisierung — verboten werden.

Angesichts der Reichweite der Ermächtigung sind meines Erachtens auch unklare Rechtsbegriffe wie „Ansteckungsverdächtiger” problematisch und missbrauchsanfällig.

Der Verfassungsrechtler Oliver Lepsius betont in seinem Beitrag „Vom Niedergang grundrechtlicher Denkkategorien in der Corona-Pandemie“ vom 6. April 2020:

„Der Grundrechtseingriff bleibt beweispflichtig. Die Maßnahmen sind immer von ihrer Beendigung aus zu betrachten und sie lassen sich für das momentane dynamische Ziel (kapazitätsgerechte Steuerung des Pandemieverlaufs) verfassungsrechtlich nur rechtfertigen, wenn sie auf das Vorläufige und Vorübergehende abstellen. Das zwingt zugleich zu einem ritualisierten Einfordern des milderen Mittels. Alles andere würde schon kategorial zu unverhältnismäßigen und folglich verfassungswidrigen Grundrechtseingriffen führen. Dies wiederum setzt eine politische Kultur voraus, in der über die sinnvolle Differenzierung diskutiert wird und nicht ein Überbietungswettbewerb mit flächendeckenden Regelungen in eine Hygienediktatur führt.”

Schon bisher konnte das Bundesministerium für Gesundheit laut IfSG § 20 per „Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates” anordnen, „dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.” (§ 20 — Infektionsschutzgesetz (IfSG), abgerufen von buzer.de am 16. April 2020)

Wenn ich das Gesetz richtig verstehe, kann aufgrund der Pauschalermächtigung des neuen Paragrafen 5 das Bundesgesundheitsministerium eine Pflichtimpfung nun ohne Zustimmung des Bundesrates und unter Abweichung von bisherigen Prozeduren der Arzneimittelzulassung und -prüfung verfügen!

Die „neue Normalität” des Bundesgesundheitsministers

Nun, da die Fallzahlen der positiv Getesteten zurückgehen und die Zahl der Genesenen die der neu Infizierten übersteigt, wird über einen Ausstieg aus dem Lockdown gesprochen. Die jüngst als Öffnung beschönigten Schritte tragen aber in keiner Weise den Daten über das Infektionsgeschehen Rechnung. Das Robert Koch-Institut gibt noch am 17. April eine hohe Gefährdungslage an, obwohl die Reproduktionszahl deutlich unter 1 liegt, ausreichend viele Intensivbetten frei sind und die Krankenhäuser den Gesundheitsminister bitten, angesichts 150.000 freier Krankenhausbetten in den Normalbetrieb gehen zu dürfen. Trotzdem behauptet — ohne Belege anzugeben — das Protokoll der Telefonkonferenz der Länderregierungen mit Kanzlerin Merkel:

„Während einige Landkreise noch kaum betroffen sind, kommt es in anderen Regionen zu Überlastungen im Gesundheitswesen und dem öffentlichen Gesundheitsdienst.”

In der Pressekonferenz zu den Ergebnissen des “Corona-Kabinetts” am 20.4. äußerte Bundeskanzlerin Merkel sogar mehrfach:

„Wir dürfen keine Sekunde aus den Augen verlieren, dass wir trotz allem immer noch ganz am Anfang der Pandemie stehen, dass wir am Anfang stehen und noch lange nicht über den Berg sind.“

Während für viele Läden eine Öffnung vorgesehen ist, bleiben Kultur- und Freizeitangebote sowie die Bildung weitgehend und politische oder gewerkschaftliche Artikulation in der Öffentlichkeit vollständig verboten. Den Menschen zu vereinzeln und auf seine Verwertbarkeit als Arbeitskraft und Konsument zu reduzieren, war schon immer das neoliberale Ideal. Die inkonsistente Auswahl bei der Öffnung entlarvt die Rede vom „Lebensschutz geht über wirtschaftliche Interessen” als hohl. Die paternalistisch auftretenden Regierungsvertreter behandeln die auf höriges Untertanenverhalten regredierte Bevölkerung wie kleine Kinder.

Dass diese Epidemie abklingen könnte wie die jährlichen Influenza-Epidemien und damit alle Beschränkungen ausnahmslos ihre Legitimation einbüßen, scheint niemand unter den Regierenden in Erwägung zu ziehen. Im Protokoll der Telefonkonferenz der Kanzlerin mit den Ministerpräsidenten vom 15. April heißt es:

„Wir müssen lernen, wie wir für eine längere Zeit mit der Epidemie leben können.”

Stattdessen schürt Kanzlerin Merkel weiter Angst:

“Wir dürfen uns keine Sekunde in Sicherheit wiegen.”

Die schleppende Öffnung begleitet von Verzögerungstaktiken — die fünf Wochen Lockdown wurden nicht genutzt, um Kriterien, Möglichkeiten und Pläne für die Öffnung von Bildungs-, Kultur- und Freizeitseinrichtungen sowie der Wirtschaft auszuarbeiten und diese unter Einhaltung des Gesundheitsschutzes vorzubereiten —, das Ausblenden der vorhandenen Daten zur Infektionsentwicklung legen die Vermutung nahe, dass dem ganzen Prozess ein anderer Fahrplan als die Eindämmung des Virus zugrunde liegt. Dieser Verdacht wird auch durch die Wortwahl der jüngsten Besprechung der Regierungsspitzen genährt:

„Wir werden in kleinen Schritten daran arbeiten, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und die gestörten Wertschöpfungsketten wiederherzustellen.”

Es wird nicht gesagt, das öffentliche Leben beginne in kleinen Schritten, sondern die Behörden arbeiten in kleinen Schritten. Zu den neuen Freiheiten gehört jedenfalls nicht, demokratische Grundrechte wieder in Kraft zu setzen, unabhängig davon, ob eine Ansteckung vermieden werden könnte oder nicht.

Es fällt auf, dass die homöopathischen Dosen von „Lockerung” mit beunruhigenden Bedingungen einhergehen: Ausbau von Überwachungsinstrumenten und Verfügbarkeit eines Impfstoffs.

„Impfen als Lösung”

Bevorzugt geforscht wird derzeit an einer neuen Art von Impfstoffen, die keine Antikörper wie in einer Passivimpfung und auch keine abgeschwächten Krankheitserreger enthalten, sondern auf gentechnischen Verfahren basieren.

„Der Impfstoff besteht (...) nur aus dem Bauplan für einen besonders auffälligen Teil der Virushülle: ihre Stachel. Nach diesem Bauplan produzieren die geimpften Personen dieses sogenannte Spike-Protein selbst und ihr Immunsystem lernt, es zu erkennen und unschädlich zu machen. Als Werkzeug für die Einschleusung des Bauplans wird die sogenannte Boten- oder Messenger-RNA (mRNA) als Werkzeug benutzt. Die mRNA ist dafür zuständig, Erbinformationen unserer DNA in Bauanleitungen für die Produktion von Proteinen zu übersetzen. Im Vergleich zu herkömmlichen Impfstoffen gilt die mRNA-Technologie als sehr sicher. Deshalb hoffen die Forscher, künftig auf die zeitaufwändige Vorabprüfung an Tieren verzichten und Impfstoffe schneller verfügbar machen zu können.”

Ein Problem dieses Vorgehens laut Der Freitag vom 2. April 2020:

„DNA- oder RNA-Impfstoffe (wurden) noch nie für den Einsatz am Menschen zugelassen [...]: Außerhalb eines Labors sind sie völlig unerprobt.”

Die Vertreter der Gen-Impfstoffstrategie stehen vor drei zentralen „Problemen", weshalb für sie die Zeit drängt:

  1. Wenn sich die Medikation mit einem Malariamittel von Professor Didier Raoult oder einem anderen Medikament als preiswerte und erfolgversprechende Therapie im Frühstadium von Covid-19-Erkrankungen erweisen sollte, wird dem Virus die Gefährlichkeit genommen, die Impfstoffentwicklung verliert ihre Dringlichkeit und alle mit fehlenden Impfstoffen begründeten politischen und wirtschaftlichen Einschränkungen verlieren ihre Legitimation.

  2. Der Coalition for Epidemic Preparedness Innovations (CEPI), die derzeit acht Covid-19-Impfstoffprojekte finanziert, geht seit Ende März das Geld aus, das von Regierungen wie der deutschen und Großspendern, unter anderem der Bill & Melinda Gates-Stiftung und dem Wellcome-Trust, stammt. Das Tübinger Pharmaunternehmen curevac, dessen Mehrheitseigner der SAP-Mitbegründer Dietmar Hopp ist, verfolgt ebenfalls die RNA-Strategie. Wenn die Epidemie beherrschbar ist und/oder abflaut, wird die Begründung für hunderte Millionen Zuschüsse oder Investments brüchig.

  3. „Wenn große Teile der Gesellschaft infiziert werden, bevor der Impfstoff für Tests am Menschen bereit ist, erschwere das seine Erprobung, sagt Sarah Gilbert, Immunologin an der Universität Oxford. [...] „Herdenimmunität ist gut für die Bevölkerung (sic!!!), aber sie erschwert die Erprobung eines Impfstoffs.” Das bestmögliche Szenario wäre für sie, den Höhepunkt der Pandemie bis in den August hinauszuzögern, sodass ein paar zusätzliche Monate für die Durchführung der Studien bleiben.

Geht es beim Lockdown nicht nur um die Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems, sondern um vorteilhaftere Bedingungen für Impfstoffstudien? Wenn diese Frage als zynisch bewertet wird, dann ist es die Aussage der Virologin Gilbert erst recht.

Big Brothers neue Freiheiten

Zum „Leben mit dem Virus” wird derzeit eine Rückverfolgung der Kontaktpersonen von Infizierten per Smartphone-App oder Bluetooth-Armband über alle Parteigrenzen hinweg befürwortet. Über Bluetooth-Funktechnik soll erkannt werden, wenn sich zwei Personen circa 15 Minuten näher als 1,50 Meter voneinander entfernt aufhalten. Die Kontakte sollen pseudonomisiert gespeichert und nach drei Wochen gelöscht werden. Wenn ein Beteiligter positiv getestet wurde, solle er die lokal gespeicherten Kontakt-IDs an einen zentralen Server melden. Gedacht ist an Server von Gesundheitsbehörden. „Apple und Google wollen hier bei Bedarf aber auch einspringen und Server bereitstellen”, teilen sie ganz uneigennützig mit.

Die Kontakte werden sodann benachrichtigt und können sich testen lassen. Die Identität des Infizierten soll geschützt bleiben. Beworben wird die App mit dem Argument, die eigene Sicherheit vor einer Infektion könne erhöht werden, Ausbrüche könnten schnell eingedämmt werden, da die Rückverfolgbarkeit gegeben wäre und der persönliche Datenschutz gewahrt bliebe. Zudem sei die Nutzung vollständig freiwillig.

Apple und Google arbeiten an einer Schnittstelle, die den Austausch von iOS- und Android-Handys erlaubt. Die App soll bei Apple-Geräten über ein Software-Update aufgespielt werden. Darüber hinaus gibt es ein internationales Team von 130 Wissenschaftlern, an dem unter anderem auch das RKI und die Bundeswehr als Testfeld beteiligt sind. Das Projekt nennt sich Pan European Privacy-Protecting Proximity Tracing (PEPP-PT).

In einer Analyse dieses Vorhabens spricht sich die technologie-kritische Aktivisten- und Hackergruppe Capulcu dagegen aus. Bislang seien Quellcode und Spezifikationen nicht öffentlich, daher sei Misstrauen angebracht. Der Server, über den der Datenaustausch läuft, müsse vertrauenswürdig sein. Es stelle sich die Frage, wie garantiert werden könne, dass die Kontaktliste nach 21 Tagen gelöscht wird und nicht für Big-Data-Zwecke gespeichert bleibe. Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Nutzung für KI-Anwendungen. Der massenhafte Anfall auch von anonymisierten Daten helfe Algorithmen, Verhaltensvorhersagen zu treffen.

Zudem sei die Freiwilligkeit ein falsches Versprechen, wenn politische Zugeständnisse an die breite Nutzung der Kontaktverfolgung geknüpft werden. In der so zögerlichen und unambitionierten Öffnung aus dem Lockdown wird immer wieder dieses Junktim hergestellt: Öffnung gegen Tracing! Wer hält die Isolierung aus dem gesellschaftlichen, politischen oder Berufsleben aus, wenn er sich nicht tracen lässt?

Verweigerer können zu Egoisten oder gar Gefährdern gestempelt werden!

Es gebe zudem keine Garantie, so Capulcu, dass mit Softwareupdates nicht alle Kontakt-IDs hochgeladen werden. So wird feststellbar, wer sich mit wem wie oft trifft. Der politischen Verfolgung sind damit die Türen geöffnet.

Die Kontroll-Fanatiker sehen jetzt eine einmalige Chance, Menschen Maßnahmen aufzuzwingen oder sogar ihre Einwilligung dazu zu erhalten, die vor kurzem noch undenkbar waren. Um Vergesslichkeit bezüglich einer durchzuführenden Impfung entgegenzuwirken, könnten Nanochips unter die Haut gespritzt werden.

Der EU-Industriekommissar, Thierry Breton, schließt umstrittene Maßnahmen wie „das Nachverfolgen der Bewegungen von Einzelpersonen, den Einsatz von Technologie zur Bewertung des Gesundheitsrisikos einer Einzelperson und das zentralisierte Speichern sensibler Daten” nicht grundsätzlich aus. Natürlich werde der Datenschutz und die Verhältnismäßigkeit gewährleistet, wird versichert. Vor seinem Posten bei der EU war Breton „Chef des französischen Konzerns Atos, der auf Überwachungstechnologien sowohl für „zivile, als auch kriegerische Zwecke spezialisiert ist”. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Bill Gates, gefragter „Experte” in Sachen Gesundheit, weiß wie die Epidemie einzudämmen ist:

„Schlussendlich werden wir ein Zertifikat für die brauchen, die entweder genesen oder geimpft sind, weil wir nicht wollen, dass Menschen beliebig durch die Welt reisen, in der es Länder gibt, die es (das Virus) leider nicht unter Kontrolle haben. Man will diesen Menschen nicht die Möglichkeit komplett nehmen, zu reisen und zurückzukommen. […] Deshalb wird es schließlich eine Art digitalen Immunitätsbeleg geben, der die globale Öffnung der Grenzen ermöglichen wird. ” (zitiert nach: Norbert Haering: Bill Gates beschreibt Covid-19 als ersten Anwendungsfall der Known-Traveller-Horrorvision des Weltwirtschaftsforums)

Sowohl in Großbritannien als auch in Italien gibt es Überlegungen zu einem Immunitätszertifikat. Der Hersteller von Chipkartensystemen aus Baden-Württemberg, Intercard, sieht in Immunitätsausweisen, die den Zugang zu Arbeit, Freizügigkeit oder gesellschaftlicher Partizipation gewähren, einen riesigen Markt.

Wie das in der Praxis aussehen könnte, kann man in China schon beobachten:

„In China entscheidet derzeit die Bezahl-App des Finanzdienstleisters Ant Financial, früher AliPay, eine Tochter von Alibaba, bei Polizeikontrollen und im Supermarkt, wer angesichts der Bedrohung durch das Corona-Virus im öffentlichen Raum unterwegs sein darf und wer nicht. Ein persönlicher QR-Code in grün auf dem eigenen Smartphone bedeutet freies Passieren und Bezahlen. Färbt sich der eigene QR-Code dieser App gelb oder rot, muss sich die betreffende Person umgehend bei den Behörden melden und sieben beziehungsweise 14 Tage in häusliche Quarantäne. Die App des Zahlungsdienstleisters ermittelt die „soziale Corona-Virus-Last” in nicht nachvollziehbarer Weise per künstlicher Intelligenz aus den individuellen Positionsdaten der Vergangenheit, aus den persönlichen Kontakten sowie aus weiteren Aspekten des Sozialverhaltens” („Die Corona-Krise. Gewöhnung an das Regiertwerden im Ausnahmezustand”).

Fazit: Tabu-Brüche ohne Ende

Die Grundrechte werden an Bedingungen geknüpft, die die Exekutive und ihre Beraterzirkel festlegen. Die Normenhierarchie des Grundgesetzes wird außer Kraft gesetzt. Grundrechte sind keine Grundrechte mehr, sondern Menschen, die sich als gesundheitlich unbedenklich ausgewiesen haben, werden sie gnädig gewährt.

Die Grundrechte in Anspruch nehmen darf, wer beweist, kein Ansteckungsverdächtiger zu sein! Der Bürger wird zum potentiellen Gefährder.

Wer sich nicht vollständig überwachen lassen will in seinen Bewegungen und seinen körperlichen Funktionen, ist verdächtig. Die Unschuldsvermutung gilt nicht mehr. Wenn diese totalitären Maßnahmen nicht bald gestoppt werden, landen wir in einem „faschistoid-hysterischen Hygienestaat“, so der Professor für Öffentliches Recht, Hans Michael Heinig.


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