Nina: Aus Kevin Kühnert werde ich nicht schlau. Bis vor kurzem war er noch ein jugendlicher Greis und jetzt stellt er die Eigentumsfrage.
Carsten: Offenbar springt er nur auf einen fahrenden Zug auf. Als Reaktion auf die Gentrifizierung ganzer Stadtteile infolge dramatisch steigender Mieten wird gegenwärtig lebhaft darüber debattiert, ob es gerechtfertigt erscheint, Immobilienkonzerne wie die Deutsche Wohnen SE zu enteignen. Hierzu wurde in den letzten Wochen und Monaten, auch hier beim Rubikon, viel geschrieben. In der Debatte stehen sich dabei zwei Lager gegenüber:
Die Befürworter von Enteignungen argumentieren überwiegend mit dem Recht auf menschenwürdiges Wohnen. Sie wissen dabei immerhin Artikel 25 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auf ihrer Seite.
Und dann gibt es diejenigen, die Enteignungen vollständig ablehnen. Eine Wohnung ist für sie in erster Linie eine Ware. Der angebliche Warencharakter wird von ihnen nicht begründet, sondern als gegeben unterstellt. Deshalb stellen sich für sie Enteignungen als unzulässige Eingriffe in den „freien Markt“ dar. Außerdem entwerfen sie Angstszenarien vor einer stalinistischen Gewaltherrschaft, in welche Enteignungen zwangsläufig münden würden. Eine sachliche Erwiderung auf derartige „Argumente“ halte ich für schlichtweg unmöglich. Wem nur marktpopulistische Floskeln und ideologische Phrasen einfallen, dem fehlen offenkundig die Sachargumente oder er ist nicht an solchen interessiert.
Außerdem, so das immer wieder zu hörende Argument, würden Enteignungen keine einzige neue Wohnung schaffen. Das mag richtig sein, doch geht dieser Einwand am Kern des Problems, nämlich der Frage nach bezahlbarem Wohnraum, vorbei. Wenn neue Wohnungen gebaut werden, heißt das gerade nicht, dass sie sich auch diejenigen leisten können, die gegenwärtig unter steigenden Mieten leiden und aus ihren angestammten Quartieren verdrängt werden.
Oder wenn ich zum Studium nach Leipzig oder Berlin ziehen würde, hätte ich nicht das Problem, eine Wohnung zu finden, sondern eine, die ich mir als Student auch leisten könnte.
Außerdem ist es nicht so, dass hier bei uns in Deutschland die Bevölkerung rasant steigen würde. Das würde in der Gesamtbetrachtung die Schaffung neuen Wohnraumes quantitativ erforderlich machen. Denn während Großstädte wie Berlin, München, Frankfurt, Leipzig oder Stuttgart aus allen Nähten platzen, ist in ländlichen Regionen, vor allem im Osten Deutschlands, in ganzen Landstrichen die Bevölkerung dramatisch zurückgegangen und überaltert. Wohnungsbau schafft zwar zusätzlichen Wohnraum in den Ballungszentren, ändert aber nichts an den Ursachen des Stadt-/Landgefälles beziehungsweise verstärkt dieses noch.
In Gestalt der Flucht der Jugend aus den Orten ihrer Eltern und Großeltern spielt sich vor unseren Augen das ab, was Karl Marx ursprüngliche Akkumulation nannte und kaum einer redet darüber. Das einzige, was der etablierten Politik dazu einfällt, ist mehr zu bauen. Herzlichen Glückwunsch zu so viel Weitsicht und Kreativität.
Und wenn man zudem noch die schädlichen und zerstörerischen Aspekte für die Natur betrachtet, die in vielfältigster Form mit dem Wohnungsbau verbunden sind, zeigt sich einmal mehr, dass der Prozess der unendlichen und exponentiell ansteigenden Kapitalvermehrung auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen keine Rücksicht nimmt.
Also steht für mich außer Frage, dass es dem Grunde nach notwendig ist, über neue Wege nachzudenken, wie der Gentrifizierung in den verdichteten Räumen und der gleichzeitigen Entvölkerung ländlicher Regionen außerhalb des marktwirtschaftlichen Korsetts Einhalt geboten werden kann. Und damit kommen wir wieder zurück zu dem Zug, auf den Kevin, der Berufsjugendliche, aufzuspringen versucht. Denn als vermeintlichen Ausweg aus der marktwirtschaftlichen Falle werden dabei Enteignungen gefordert und es ist als deren Folge immer wieder von Verstaatlichung die Rede.
Du hast jetzt genau den Punkt angesprochen, der mich in der Debatte massiv stört.
Ich halte die einseitige Fixierung auf die Schlagworte „Enteignung“ und „Verstaatlichung“ für eine Sackgasse, wenn nicht gar eine Falle. Ich stelle in den Diskussionen ein erschreckendes Maß an Unkenntnis und Verwirrung über die verwendeten Begriffe und ihre tatsächliche Bedeutung fest.
Es findet, wenn überhaupt, nur eine inhaltsarme, fantasielose und begrifflich unklare Debatte darüber statt, wem konkret private Immobilienkonzerne ihr Eigentum übertragen müssten und ob es sich nach dieser Übertragung tatsächlich noch um Eigentum im Rechtssinne handelt. Ein ernsthafter Einstieg in diesen überfälligen Diskurs hat das Potential, an den Grundfesten der hergebrachten Vorstellungen von Staat und Eigentum zu rütteln. Ins Zentrum ist dabei ein Grundgesetzartikel zu stellen, der bislang noch nie zur Anwendung kam: Artikel 15 GG. Er eröffnet die Möglichkeit der Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln.
Was mir dabei auf den ersten Blick auffällt: Während in der öffentlichen Debatte immer wieder die Schlagwörter Enteignung und Verstaatlichung fallen, ist in Artikel 15 GG von diesen beiden zentralen Begriffen keine Rede. Vielmehr behandelt Artikel 15 GG die Überführung in Gemeineigentum zum Zwecke der Vergesellschaftung. Das ist, rein wörtlich betrachtet, etwas anderes als Enteignung und auch etwas anderes als Verstaatlichung. Aber wie sieht das denn auf der rechtlichen Ebene aus? Handelt es sich bei den Begriffspaaren Enteignung/Verstaatlichung einerseits und Vergesellschaftung/Gemeineigentum andererseits um unterschiedliche Bezeichnungen desselben Sachverhaltes oder sind das völlig verschiedene Dinge?
Enteignungen sieht das Grundgesetz begrifflich nur nach Artikel 14 Abs. 3 Satz 1 GG vor. Hiervon wird im Übrigen auch rege Gebrauch gemacht, wenn es zum Beispiel darum geht, Flughäfen auszubauen oder ganze Dörfer für den Braunkohletagebau zu opfern. Im Zuge solcher tatsächlichen Enteignungen war noch nie zu hören, dass es sich dabei um unzulässige Eingriffe in den freien Markt oder um Vorboten der Rückkehr der DDR handele.
So langsam beginne ich zu ahnen, warum die drohende Anwendung von Artikel 15 GG Politiker wie Christian Lindner so sehr in Wallung bringt, dass sie sogar dessen Abschaffung fordern. Wir müssen also dringend über die tiefer liegenden Gründe sprechen und diese müssen wir in den Unterschieden zwischen Enteignung/Verstaatlichung einerseits und Gemeineigentum/Vergesellschaftung andererseits suchen.
Jetzt wird es richtig spannend, aber um diese Unterschiede zu verstehen, müssen wir etwas weiter ausholen und uns zunächst den Begriffen Eigentum und Staat und ihrem inneren Zusammenhang zuwenden. Ist dir schon einmal aufgefallen, dass es in der deutschen Sprache kein Verb gibt, welches aus dem Substantiv „Eigentum“ abgeleitet werden könnte?
Stimmt, niemand käme auf die Idee, zu sagen: „Ich eigentume dieses Haus.“
Und weil es am passenden Verb fehlt, wird es im Alltag häufig durch eines ersetzt, welches nur scheinbar passt: besitzen. Denn es herrscht der Irrtum, Besitz und Eigentum wären das Selbe. Tatsächlich sind es zwei völlig verschiedene Kategorien. Besitz ist ein tatsächlicher Zustand, Eigentum hingegen ein Recht. Die Fähigkeit, etwas zu besitzen, also im Wortsinn auf etwas zu sitzen, hat physische Grenzen. Vereinfacht gesprochen kann ein einzelner Mensch nicht mehr besitzen, als er selbst vor dem Zugriff anderer Menschen zu verteidigen vermag.
Dann ist also auch die Äußerung, die acht reichsten Menschen würden so viel besitzen wie die ärmere Hälfte der Weltbevölkerung, völliger Unsinn. Worauf sie tatsächlich sitzen, sind rein virtuelle Eigentumsrechte. Ihr persönlicher Besitz ist unbestritten größer als der eines jeden Obdachlosen. Aber eben nicht so groß, dass acht Menschen so viel umklammern könnten wie den Besitz von fünf Milliarden anderen Menschen.
Ich versuche das mal mit einem mathematischen Gedankenexperiment zu untermauern. Selbst wenn Jeder der ärmeren Hälfte der Weltbevölkerung, also circa fünf Milliarden Menschen, nur einen Gegenstand mit einem Gesamtgewicht von nur 1 kg besitzen würde, müssten die acht reichsten Menschen zusammen 5.000.000.000 kg physisch kontrollieren. Das wären pro Nase stolze 625.000 Tonnen. Ich denke, dass durch dieses Beispiel deutlich wird, worum es geht.
Zum Besitz gehören also die Dinge, die man am Körper trägt. Alles, was man in der selbst genutzten Wohnung anhäuft und durch selbst kontrollierte Schlösser und Riegel vor Eindringlingen zu schützen vermag, ist auch noch physisch kontrollierbar und damit Besitz. Auch ein eingezäuntes Grundstück mag man noch selbst unter Kontrolle haben. Schwieriger wird es schon bei der Yacht, die hunderte Kilometer entfernt von der heimischen Villa in irgendeinem Hafen liegt oder bei Ackerflächen von mehreren Hektar Größe.
Die Grenzen der eigenen Beherrschbarkeit sind aber spätestens dann überschritten, wenn wir von Immobilien reden, die von fremden Menschen im Wege eines Mietvertrages bewohnt werden. Besitzer einer Mietwohnung kann deshalb nur der Mieter sein. Er übt die Schlüsselgewalt aus und entscheidet, welche Couch er ins Wohnzimmer stellt und wer sich darauf setzen darf. Der Zugriff des Vermieters ist damit nicht tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur und dieses Recht nennt sich Eigentum.
Dieses Eigentum ist eine seltsame Angelegenheit: In einem staubigen Regal einer speziellen Abteilung des Amtsgerichtes, des Grundbuchamtes, steht eine Akte. In dieser ist in einer hierfür vorgesehenen Spalte, Bestandsverzeichnis genannt, das Grundstück beschrieben, auf dem das Mietshaus steht. Und in einer weiteren Spalte, Abteilung I genannt, steht der Name des Vermieters. Diese für sich völlig harmlose Eintragung im Grundbuch verleiht dem Vermieter gewaltige Macht.
Er allein kann bestimmen, wem er die Wohnung zur Nutzung überlässt. Und er kann demjenigen Mieter, der seine Miete nicht vollständig und pünktlich zahlt, unter bestimmten Voraussetzungen das Mietverhältnis kündigen. Er kann als Modernisierung deklarierte Baumaßnahmen durchführen, um diese zum Anlass für Mieterhöhungen https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html zu nehmen. Zahlt der Mieter die erhöhte Miete nicht, zum Beispiel weil sie seine Einkommenssituation überfordert, dann fliegt er, wie geschildert, aus der Wohnung.
Allerdings sind die allermeisten Eigentümer von Immobilien auch gleichzeitig deren Besitzer. Und zwar aus dem einfachen Grund, weil sie selbst darin wohnen. Für sie spielt die Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz demnach praktisch keine Rolle.
Ja, dennoch ist diese Unterscheidung extrem wichtig, um die Machtfülle ausgewählter Eigentümer, die gerade keinen Besitz ausüben, zu erfassen und zu bewerten. Es geht nicht darum, Oma Erna aus dem selbstbewohnten Eigenheim zu vertreiben, sondern die Macht von wenigen Immobilienkonzernen zu brechen, die Eigentümer von hunderttausenden Wohnungen sind und diese weder selbst besitzen, noch überhaupt zu besitzen in der Lage sind. Wenn Besitz als tatsächliche Sachherrschaft definiert wird, kann diese nur von realen Menschen, nicht aber von juristischen Personen wie Aktiengesellschaften, die ihrerseits nur Produkt intersubjektiver Fantasie sind, ausgeübt werden.
Indem aber Oma Erna mit der Deutsche Wohnen durch die bewusste oder gedankenlose Gleichsetzung von Eigentum und Besitz auf eine Stufe gestellt wird, entsteht aus Sympathie mit Oma Erna eine emotionale Sackgasse. Wenn ich verhindern will, dass es den Immobilienkonzernen ans Eigentum geht, setze ich Eigentum und Besitz bewusst gleich, um unbegründete Ängste zu erzeugen. Wenn ich jedoch auf der Seite der Befürworter stehe und aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit beide Begriffe synonym verwende, können potentielle Unterstützer unnötig vergrault werden. Somit haben wir jetzt erstmal Eigentum und Besitz begrifflich voneinander unterschieden. Nun müssen wir klären, wer oder was das Eigentum als Recht garantiert.
Die tatsächliche Durchsetzung des Eigentumsrechtes garantiert, notfalls mit Gewalt, der Staat. Wenn zum Beispiel der Mieter der Kündigung seines Mietverhältnisses nicht Folge leistet, erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Vermieters ein Urteil, welches den Mieter zur Räumung und Herausgabe verpflichtet. Beugt sich der Mieter auch diesem Urteil nicht freiwillig, erscheint der Gerichtsvollzieher und setzt den Mieter mit Gewalt vor die Tür. Eigentum ist also kein tatsächlicher oder gar natürlicher Zustand, sondern ohne staatliche Gewalt nicht denkbar.
Man kann es auch noch drastischer ausdrücken: Die Gewährung des Rechtes auf Eigentum ist ein Akt staatlicher Gewalt.
Womit sich die Frage stellt, wer oder was eigentlich dieser Staat ist.
Ich versuche mal, mich der Antwort historisch zu nähern. Im Absolutismus war der Monarch der Souverän. Der Witz der Geschichte besteht darin, dass es zwar gelang, dem Monarchen die mit Gottes Gnaden legitimierte Souveränität zu entreißen, sie aber, und das ist der entscheidende Punkt, nicht dem Volk zu übertragen. Zwischen Volk und Monarch trat ein abstraktes Wesen, eben der Staat. Und zwar als Rechtsstaat in seiner gewaltengeteilten Form. Daniela Dahn hat diesen unglaublichen Vorgang in ihrem Augenöffner „Wir sind der Staat““ anschaulich beschrieben.
Was du hier ansprichst, lässt sich auch verfassungsrechtlich begründen. In Artikel 20 Abs. 2 GG heißt es, dass zwar alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, sie aber nicht vom Volk selbst ausgeübt wird, sondern durch die „Organe“ der drei Gewalten.
Also wie Bertolt Brecht es passend auf den Punkt brachte: „Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Aber wo geht sie hin?“
Wobei das mit der Gewalt wortwörtlich zu verstehen ist. Die Legislative erlässt eigentumsschützende Gesetze, die Judikative schützt diese Gesetze mit ihrer Rechtsprechung und die Exekutive setzt die Gesetze und Urteile, siehe Wohnungsräumung, notfalls mit physischer Gewalt durch.
Damit ist also klar, dass Staat und Gesellschaft zwei verschiedene Dinge sind. Der Staat steht für ein abgeschlossenes, strenges, autoritäres, nicht greifbares Gebilde. Während ich mit Gesellschaft konkrete menschliche Beziehungen und ein soziales, nahbares Miteinander verknüpfe. Im Gegensatz zum Staat ist die Gesellschaft für mich nicht nur eine Fiktion, sondern greifbar. Somit wird allein aus den Assoziationen mit den Begriffen Staat und Gesellschaft klar, dass auch Verstaatlichung und Vergesellschaftung nicht dasselbe sein können.
Nach diesem großen Bogen können wir damit zu Artikel 15 GG zurückkommen und feststellen, dass es nicht um Verstaatlichung, sondern um Vergesellschaftung geht. Rund um die Enteignungsdebatte herrscht in der Verwendung der beiden Begriffe jedoch völlige Verwirrung. Sehr anschaulich wurde diese Verwirrung beziehungsweise dieser unachtsame Umgang mit den Begriffen in einer Folge der Sendung Positionen bei KenFM. Diether Dehm vereinigte, wahrscheinlich unbewusst, in einem Satz den ganzen Widerspruch: „Die Commerzbank wurde nach Artikel 15 verstaatlicht.“ Dabei ist es ein wesentlicher Unterschied, ob als Folge von Enteignungen verstaatlicht oder nach Artikel 15 GG vergesellschaftet werden soll, da beide eine völlig verschiedene Eigentumsordnung nach sich ziehen würden.
Bedeutet also Verstaatlichung die Überführung in Staatseigentum und Vergesellschaftung die Überführung in Volkseigentum?
Mit dem Begriff Volkseigentum wäre ich vorsichtig. Der ist durch seine DDR-Vergangenheit historisch verbrannt, obwohl es in der Sache zutrifft, dass Volkseigentum in der DDR kein Staatseigentum war. Das Volkseigentum gehörte juristisch der Bevölkerung der DDR, wurde aber de facto von Partei und Staat, die Grenzen zwischen beiden waren fließend, in bevormundender Weise verwaltet. Um eine zu unserem Thema passende Metapher zu wählen: Das Volk der DDR war im Grundbuch eingetragen. Die Partei- und Staatsführung ernannte sich aber eigenmächtig zum Hausverwalter und spielte sich in dieser Rolle nicht als Vertreter, sondern als Vormund des Volkes auf. Von daher warf die DDR-Bevölkerung 1990 gedankenlos ihr Eigentum weg, weil sie durch die faktischen Gegebenheiten irrig der Meinung war, es handele sich um Staatseigentum.
Staatseigentum ist und bleibt kapitalistisches Eigentum, welches allerdings nicht in Händen einer Privatperson, sondern des abstrakten Staates liegt.
Der Staat wird selbst zum Kapitalisten. Bei Vergesellschaftung geht es hingegen darum, dem Eigentum seine kapitalistische Funktion zu nehmen und den Menschen Mitsprache zu ermöglichen, die in den Sachverhalt, auf den sich das Eigentumsrecht bezieht, eingebunden sind.
Okay, ich verstehe. Es geht also um das Maß der partizipatorischen Teilhabe. Dann sollten doch im Zentrum der Debatte in Zukunft zwei Dinge stehen. Erstens sollten die Begriffe in ihrer tatsächlichen Bedeutung benutzt werden. Und zweitens muss in dieser Debatte, wenn es um Vergesellschaftung gehen soll, herausgearbeitet werden, wie die partizipatorische Teilhabe aussehen soll. Wer soll sich wie an was beteiligen?!
Um den Kreis zur Berliner Enteignungsdebatte zu schließen, hieße das also, sich zunächst klarzumachen, dass es nichts bringt, die Deutsche Wohnen durch das Land Berlin als Eigentümer zu ersetzen, also den Wohnungsbestand zu verstaatlichen. Vielmehr sollte eine Vergesellschaftung angestrebt werden, wobei darüber zu diskutieren wäre, wie diese konkret auszugestalten ist. Es geht um Fragen wie den Kreis der Personen, die am Wohnungsbestand partizipieren und mitbestimmen sollen: Nur die aktuellen Wohnungsnutzer oder alle Bewohner Berlins? Was ist mit denen, die wegziehen oder neu in die Stadt kommen? Wer bestimmt in welcher Organisationsform — Genossenschaften, Vereine oder gar, ganz ketzerisch gefragt: basisdemokratische Wohnungsräte — über notwendige Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen? Wie und durch wen soll festgelegt werden, welche Preise für die Überlassung des Wohnraumes gelten?
Eine solche Debatte würde auch ein Verständnis dafür schaffen, dass Wohnen keine Ware, sondern ein Menschenrecht ist. Wenn sich die Menschen dessen bewusst werden, dann werden sie sich auch dementsprechend selbst organisieren. Wenn wir für dieses Menschenbild eintreten und nicht länger die Lüge vom egoistischen homo oeconomicus glauben, dann besteht Hoffnung für eine positive Veränderung.
Das möchte ich als Schlusssatz gern so stehen lassen.
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