Oft wird behauptet, dass Sayyid Ali Hosseini Khamenei, das Staatsoberhaupt des Iran, wie ein Diktator herrschen würde, und dass die Tatsache, dass er ein Geistlicher ist, aufzeigt, dass es sich um eine diktatorische Theokratie handeln würde. Angesichts der im November drohenden akuten Kriegsgefahr, wenn die USA versuchen werden den Ölexport des Iran zu beenden, lohnt es sich, genauer hinzuschauen.
Wikipedia schreibt:
„Das höchste und mächtigste Amt im heutigen iranischen Staat ist der Religionsführer, der im Deutschen synonym auch als Oberster oder Herrschender Rechtsgelehrter, geistlicher Führer oder religiöser Führer bezeichnet wird; im Persischen ist die Bezeichnung Rahbar geläufig. (…) Er regiert laut Artikel 5 der Verfassung als Stellvertreter des erwarteten Imams Muhammad al-Mahdī; mit dieser religiösen Legitimierung verfügt er über fast uneingeschränkte Macht: Er definiert die Politik des Staates (als Gottesstaat) (…) und überwacht deren Ausführung, er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und erklärt als solcher Krieg und Frieden, er ernennt den vom Volk gewählten Präsidenten und kann ihn unter gewissen Umständen absetzen. (…) Der Religionsführer wird nicht vom Volk, sondern vom Expertenrat für eine unbestimmte Zeit ernannt und kann von diesem theoretisch auch wieder abgesetzt werden“ (1).
Man beachte die stark bewertenden Formulierungen in Wikipedia, die den Eindruck eines Diktators heraufbeschwören. Nun eine Beschreibung von Dr. Hossein Pur (2). Er erklärt zunächst die Aufgaben des Staatsoberhaupts nach der Verfassung und fügt dann hinzu:
„Zu erwähnen sind noch einige weitere Punkte:
- Nach Artikel 142 ist das Oberhaupt der Justiz verpflichtet, das Vermögen des Staatsoberhauptes und des Staatspräsidenten, der Minister und deren Frauen und Kinder vor Amtseintritt und danach zu prüfen.
- Der letzte Absatz in Artikel 107 lautet: ‚Das Staatsoberhaupt ist vor dem Gesetz allen Bürgern gleich‘.
- Gemeint ist, dass das Staatsoberhaupt alle Gesetze befolgen muss, wie jeder andere Bürger. In der Verfassung ist von einer Immunität nicht die Rede. Er wird vom Expertenrat belangt und gegebenenfalls mit Zweidrittelmehrheit abgesetzt.
- Laut Artikel 58 werden die Gesetze nur im Parlament beschlossen. Die Verfassung gestattet es dem Staatsoberhaupt nicht, Gesetze oder Dekrete zu erlassen. (…)
- Das Staatsoberhaupt ist weder befugt noch berechtigt, von sich aus den Staatspräsidenten abzusetzen oder das Parlament bzw. den Expertenrat aufzulösen.
- Das Staatsoberhaupt ist oberster Staatsführer, jedoch kein oberster religiöser Führer. Denn im schiitischen Islam steht es jedem frei, einem Gelehrten seiner Wahl zu folgen.
- Für seine Amtszeit hat die Verfassung nur formal keine Grenze gesetzt. In der Sache allerdings schon, denn er darf keine der Eigenschaften verlieren, die in Artikel 5 vorgesehen sind. Wenn er eine der Eigenschaften verliert, kann der Expertenrat ihn absetzen und einen neuen Führer wählen.“
Die Stabilität des Irans beruht zum großen Teil auf der Funktion des Staatsoberhauptes und der personellen Kontinuität. Wenn man berücksichtigt, dass der Iran sich seit der Revolution in einem permanenten Ausnahmezustand befindet, an mehreren Fronten von Terrorismus und Sezessionsbemühungen bedroht ist, die von westlichen Mächten unterstützt werden, ist ein Vergleich mit der derzeitigen Situation in Frankreich angebracht. Dort regierte der Präsident nach einigen, im Vergleich zu den Angriffen, die der Iran zu erleiden hat, kleineren Terrorakten mit Dekreten und unter teilweiser Unwirksamkeit der Verfassung (3).
Sieht ein eher bürgerlicher Iraner die Rolle des „Obersten Rechtsgelehrten“ beziehungsweise Staatsoberhauptes als die eines Diktators? Dr. Hossein Pur erklärt das wie folgt:
„Das Staatsoberhaupt ist sozusagen das Zünglein an der Waage. (…). Die politische Gruppierung, deren Mitglied er vor seiner derzeitigen Stellung war, der ‚Verein der progressiven Geistlichkeit‘, ist im Laufe der Zeit — nach mehrfacher Spaltung — schwächer geworden. Er hält sich nur deswegen noch an der Spitze, weil im Expertenrat Vertreter mehrerer politischer Strömungen sitzen. Die radikalen Fundamentalisten würden sich sicherlich für einen anderen Gelehrten entscheiden, befinden sich aber in der Minderheit. Die gemäßigten Fundamentalisten stehen offensichtlich mehrheitlich zu ihm.“
Dr. Hossein Pur sieht das derzeitige Staatsoberhaupt des Iran im Westen in einem vollkommen falschen Bild dargestellt.
„Ajatollah Khamenei wird im Westen als religiöser Führer vorgestellt. So möchten ihn auch die Radikalfundamentalisten definieren. Das ist nicht richtig. Er ist ein politischer Führer. (…)
Es ist nicht ganz richtig, wenn geschrieben wird, dass das Staatsoberhaupt seine Stellung bis zum Tode behalten darf und nicht abgesetzt werden kann. Laut Artikel 111 kann der Expertenrat ihn jederzeit absetzen, sobald er auch nur eine der geforderten Eigenschaften verliert. Diese Eigenschaften sind in zwei Artikeln (5 und 109) enthalten: Er muss Theologe und Jurist sein, Führungsqualität und laufende Kenntnis über Politik haben, rechtsschaffend und gerecht sein. Wie subjektiv und kaum messbar diese Eigenschaften sind, wie leicht man bei ihm einen Mangel finden könnte, zeigt, wie durchaus anfechtbar seine Stellung ist.
Es ist falsch von westlichen Medien zu behaupten, dass er mächtig ist und absolut herrschen darf, so wie auch die Radikalfundamentalisten ihn sehen möchten. Er darf lauf Artikel 110 nur dann ein Machtwort (Hokm e Hokumati حکم حکومتی-) sprechen, wenn Konflikte und Pattsituationen auftreten. Selbst dann muss er laut Artikel 110, Abs. 1 und 8, vorher einen Gutachterrat anhören (Schlichtungsrat). Laut der Verfassung der Islamischen Republik hat das Staatsoberhaupt (auch Staats- oder auch mal Revolutionsführer genannt) nur politische Aufgaben. Der Artikel 110 beschreibt seine gesamten Machtbefugnisse, die nur politischen Inhalt haben“ (4).
Das Staatsoberhaupt darf auch das Parlament nicht auflösen. Niemand darf das übrigens, das steht in Artikel 68 der Verfassung. Und er kann auch den Regierungschef, das heißt den Staatspräsidenten, nicht einfach entlassen. Dies kann nur das Parlament. Allerdings kann das Staatsoberhaupt die Absetzung verzögern, oder aber bestätigen.
Um die Macht des Staatsoberhauptes in der iranischen Praxis zu erkennen, sollte man sich anschauen, in welchen Fällen denn der Favorit des „Führers“ als Sieger aus Präsidentschaftswahlen hervorging und Präsident wurde.
In den Präsidentschaftswahlen von 1989 war Haschemi der Favorit von Khamenei, und er gewann die Wahlen. 1993 war es ähnlich. Wieder war Haschemi der Favorit von Khamenei, und er wurde wiedergewählt. 1997 war Nateq-Nuri der Favorit des Staatsoberhauptes, aber gewählt wurde Chatami, ein liberaler Reformer. Der wurde dann auch 2001 wiedergewählt, entgegen dem Wunsch von Khamenei, der Nateq Nuri favorisiert hatte. Im Jahr 2005 war wieder Haschemi der Favorit Khameneis, aber die Wahlen gewann Ahmadinedschad, ein Radikalfundamentalist. Und der wurde 2009 auch wiedergewählt, bei einer Wahl, in der Mussawi der bevorzugte Kandidat des Staatsoberhauptes war. Und so ging es bis 2017 weiter. Die Wähler hatten jeweils NICHT den Wunschkandidaten von Khamenei gewählt (Angaben von Dr. Hossein Pur).
„Bei den vorletzten Präsidentschaftswahlen 2013 bin ich mit meiner Vermutung etwas vorsichtiger, neige dazu, dass Dr. Velayati der Favorit Khameneis war. Denn Velayati war und ist der persönliche Berater Khameneis. Was für mich aber feststeht, und was von allen meinen Kritikern bestätigt wird, ist meine Vermutung, Khamenei habe 2013 mit seinem Ausruf:
‚Gehet zur Wahl, auch wenn ihr das System Islamische Republik ablehnt,
Gehet zur Wahl, auch wenn ihr mich nicht möget‘
beabsichtigt, die Masse der Wähler gegen Said Dschalili, Ahmadinedschads Favorit, zu mobilisieren. Ich bin fast sicher, dass Ajatollah Khamenei mit seiner Stimme am 19. Mai 2017 Hassan Rohani zu seiner Wiederwahl verholfen hat.“
Damit widerspricht Dr. Hossein der im Westen oft kolportierten Meinung, dass der radikalfundamentalistische Ahmadinedschad ein Bruder im Geiste Khameneis wäre. Kritiker dieser Sichtweise wenden ein, dass Khamenei zu oft die Offiziere und Befehlshaber der paramilitärischen Kräfte lobt, und daher davon ausgegangen werden müsste, dass er die Ideologie der mehrheitlich radikal fundamentalistisch orientierten Kräfte damit aufwerten will. Aber auch dies kann Dr. Hossein erklären.
„Je mehr der Iran sich bedroht fühlt, je tiefer die Nachbarstaaten sich im Chaos befinden, desto mehr ist der Staat auf die paramilitärischen Kräfte angewiesen. Khamenei weiß, und das hat Ahmadinedschad bewiesen, dass man mit populistischen Mitteln alleine keine erfolgreiche Regierungspolitik betreiben kann. So wertvoll die Revolutionsgarden, als wichtigste Teile der paramilitärischen Kräfte, für die territoriale und die innere Sicherheit sind, muss die Politik über die ‚Waffe‘ bestimmen und nicht umgekehrt. (…)
Besonders am 21. April 2017, dem Ehrentag der bewaffneten Streitkräfte, warnte er vor den hohen Offizieren der Revolutionswächter jeden, der beabsichtigte die Wahlen zu verfälschen oder den Willen der Menschen zu missachten. Ob er Informationen erhalten hatte, dass es eine militärische ‚Einmischung‘ geben könnte? So deutlich war er noch nie gewesen. (…) Da die Radikalfundamentalisten spüren, dass sie von Wahl zu Wahl an Bedeutung verlieren, steigt die Gefahr einer nicht durch die Verfassung gedeckten Einflussnahme, … eines Staatsstreiches.“
Aber auch die Fundamentalisten wissen, dass ein solcher Putsch zum dringend gesuchten Vorwand der Feinde des Iran werden könnte, das Land zu überfallen und die Infrastruktur zu zerstören.
Der Wächterrat
Das eigentliche Problem bei der Entwicklung des iranischen politischen Systems stellt die Position des Wächterrates dar, der die Aufgaben eines Verfassungsgerichtes übernommen hat und die Entscheidung über die Bewerber für wichtige Ämter trifft. Er hat damit also auch die Rolle, die in Deutschland die Parteien innehaben. Da der Wächterrat die Verfassung interpretiert, kann er Reformen blockieren. Aber auch im Wächterrat zeichnet sich eine Veränderung zu einer mehr pluralistischen Meinungsbildung ab.
Während es eine stillschweigende Zustimmung in der Gesellschaft dafür gibt, proisraelische und proamerikanische Atheisten an der passiven Wahl zu hindern, wurden zunehmend auch in anderer Hinsicht Bewerber ausgeschlossen, zum Beispiel Hashemi-Rafsanjani im Juni 2013 und Mahmud Ahmadinedschad im April 2017, jeweils nicht zugelassen zur Präsidentschaftswahl; oder Hassan Khomeini im Februar 2012, der gehindert wurde, sich in das Expertenparlament wählen zu lassen.
Während klar ist, dass die Zahl der Bewerber reduziert werden muss, damit die Wahlen organisatorisch zu bewältigen sind, wird innerhalb des Iran durchaus diskutiert, wie die Entscheidungen transparenter gemacht oder in ein Gesetz gefasst werden können.
Eine öffentliche Diskussion über die Macht der Parteien in Deutschland dagegen sucht man vergebens. Die deutschen Parteien wehren sich gegen jede Einschränkung ihrer Macht und ihres Einflusses sowie finanzielle Beschränkungen, zum Beispiel durch Reduzierung der Zuwendungen an ihre Stiftungen. Sie vermeiden Transparenz, was nicht nur durch immer wieder auftauchende Spendenskandale deutlich wird, sondern auch durch fehlende klare und mit Sanktionen belegte Regelungen, die Drehtürpolitik zwischen politischen Ämtern und Lobbyposten in der Industrie zu regulieren oder Lobbyarbeit beziehungsweise Nebeneinkünfte der Abgeordneten direkt offenzulegen (8).
Fazit
Mit einer Wahlbeteiligung von über 70 Prozent trotz Wahlboykottempfehlungen der westlichen in den Iran wirkenden Medien, mit der zu beobachtenden Meinungsvielfalt innerhalb der politischen Elite des Irans, und der, zumindest in der Theorie, leichten Absetzbarkeit des Staatsoberhauptes, kann von einer „Mullah-Diktatur“ kaum die Rede sein.
Sicher wird durch die Verfassung und das Establishment des nach-revolutionären Iran der Rahmen der Diskussion eng eingeschränkt. Aber genau dasselbe hatte Noam Chomsky für den Rahmen der Diskussion innerhalb westlicher „liberaler“ Demokratien ausgemacht. Die Rahmen sind zweifelsohne unterschiedlich, und die Folgen der Verletzung dieser Rahmen sind in einem Land, das sich im Krieg befindet, naturgemäß anders als im Westen. Aber ansonsten kann man durchaus viele Gemeinsamkeiten feststellen.
Natürlich hat das nach-revolutionäre System viele Gegner, insbesondere aus den Kreisen, die sich durch die Revolution unfair behandelt fühlen, zum Beispiel weil sie ihr Vermögen verloren, oder jene, die vor einer politischen Verfolgung flüchteten. Ein Land im Krieg, das der Iran eindeutig ist, wie in meinem Buch (9) nachgewiesen, ein Land, in dem immer wieder blutige Terroranschläge passieren, bei dem systematische Morde an führenden Wissenschaftlern stattfinden, das unter ständigen Cyber-War-Angriffen leidet und dem vom mächtigsten Land der Welt offen ein Regime-Change angekündigt wurde, tut sich schwer, den Liberalisierungswüschen eines Teils der Gesellschaft nachzukommen.
Und dass die Regierung des Iran politisch — weniger wohl wirtschaftlich — weitgehend den Wünschen der Mehrheit der Bevölkerung entspricht, das zeigen immer wieder repräsentative Umfragen westlicher Organisationen auf (10). Umfragen, die interessanterweise in Deutschland wesentlich weniger deutlich zugunsten der Regierungspolitik ausfallen (11).
Quellen und Anmerkungen:
(1) Wikipedia schreibt zum Beispiel: „Er regiert laut Artikel 5 der Verfassung als Stellvertreter des erwarteten Imams Muhammad al-Mahdī; mit dieser religiösen Legitimierung verfügt er über fast uneingeschränkte Macht…“
(2) Dr. Hossein Pur Khassalian ist gebürtiger Iraner und wanderte 1957 als 19-Jähriger nach Deutschland aus. Er studierte Medizin an der Universität Bonn. Er wurde in Deutschland Facharzt für Urologie, praktizierte bin zum Ruhestand in Bonn. Unter anderem bei den Parlamentswahlen im Iran war er Wahlbeobachter. Dr. Pur investierte einen Großteil seines Vermögens in Schulen und Institutionen zur Förderung von Mädchen im Iran.
(3) Joeres, Annika (2017) Das Außergewöhnliche wird Alltag, 2017, online: http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/frankreich-ausnahmezustand-terrorbekaempfung-sicherheitspolitik Seite zuletzt aufgerufen am 26.12.2017.
(4) Tellenbach, Silvia (1979) Untersuchungen zur Verfassung der Islamischen Republik Iran vom 15. November 1979. Islamkundliche Untersuchungen, Bd. 104, Berlin 1985, 344 S., Seiten 90-91.
(5) Alle Angaben ohne Quellennachweis bezüglich Staatsoberhaupt der Republik Iran aus der Enzyklopädie des Islam, Abschnitt 8, Staatsoberhaupt.
(6) Angegebene Quelle: https://fa.wikipedia.org/wiki/انتخابات_ریاستجمهوری_ایران_(۱۳۵۸
(7) Quellenangabe: „Entnommen aus Mehrnameh, Heft Nr, 25, Seite 75 (http://iranmediaresearch.org/en/general/wiki/article/886) Link am15.07.2018 nicht mehr verfügbar.
(8) Lobbycontrol (2018) Abgeordneten-Nebeneinkünfte – Offenlegen und beschränken, 2018, online: https://www.lobbycontrol.de/schwerpunkt/nebeneinkuenfte/ Seite zuletzt aufgerufen am 09.06.2018.
(9) Teile des Textes stammen aus „Schattenkriege des Imperiums – Der Krieg gegen den Iran“, Jochen Mitschka, Nibe-Verlag 2018, online: https://www.nibe-versand.de/productinfo.php?productsid=64 Seite zuletzt aufgerufen am 13.10.2018.
(10) CISSM (2018) Iranian Public Opinion After the Protests – Center for International and Security Studies at Maryland (CISSM) & IranPoll. 24. Januar, online: http://www.cissm.umd.edu/sites/default/files/CISSM%20Jan%202018%20Iran%20Results%20and%20Trend%20Tables%20-%20FINAL0.pdf Seite zuletzt aufgerufen am 21.10.2018.
(11) APA/Reuters (2018) Deutschland-Umfrage: Regierungsparteien verlieren weiter an Rückhalt. 19. Oktober, online: https://www.tt.com/ticker/14926058/deutschland-umfrage-regierungsparteien-verlieren-weiter-an-rueckhalt Seite zuletzt aufgerufen am 21.10.2018.
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