Anfang 2018 stellte die Wochenzeitung DIE ZEIT fest, dass die Atomwaffen eine „verdrängte Wirklichkeit“ seien, aber alles Verdrängte irgendwann wiederkäme. Doch jetzt sei die Angst vor dem Atomkrieg zurückgekehrt, und sie sei berechtigt.
Sie führt drei Ereignisse auf, die das zu bestätigen scheinen: Ein Großalarm in Japan im August 2017, der die Bürger in die Schutzräume trieb, da eine nordkoreanische Rakete über die Insel Hokkaido hinweggerast war. Ein Workshop der US-amerikanischen Seuchenschutzbehörde im Januar 2018, auf dem Ärzte und Regierungsangestellte lernen sollten, wie sie sich bei einer atomaren Explosion verhalten sollten. Und eine Panik, die ebenfalls im Januar 2018 in Hawaii ausgebrochen war, nachdem an einem friedlichen Sonntagmorgen plötzlich auf den Displays aller Mobiltelefone eine Notfallwarnung erschien:
„Ballistische Raketen im Anflug auf Hawaii. Suchen Sie sofort Schutz. Dies ist keine Übung.“
Mögen diese Ereignisse in der Tat die Rückkehr einer Angst signalisieren, so geben sie aber keinen Aufschluss darüber, ob diese Angst berechtigt ist. Da es sich in Japan und Hawaii um Fehlalarme handelte, könnte man sogar den Umkehrschluss ziehen und die Angst für unberechtigt halten — nur keine Panik.
Ein Ereignis jedoch, welches die Angst als durchaus berechtigt erscheinen lässt, fand nicht den Weg in die Medien. Ebenfalls im Januar 2018 hielt der Generalstabschef der britischen Armee, General Sir Nicholas Carter, vor dem „Royal United Service Institute“ einen Vortrag mit dem Thema „Dynamic Security Threats and the British Army“.
Seine Thesen: Russland sei „der archetypische Vertreter einer Bedrohung für Großbritannien“ und daraus folge die Notwendigkeit, sich auf die Bedrohung vorzubereiten, „den Krieg zu führen, den wir vielleicht führen müssen“.
Seine Worte zeichnen mit ungeschminkter Deutlichkeit ein erschreckendes Feindbild:
„Ich will keinesfalls unterstellen, dass Russland in der traditionellen Definition des Begriffs in den Krieg ziehen will, aber es gibt Faktoren, die sich auf die Frage nach ihren Absichten beziehen und man muss die russische Psyche, ihre Kultur und ihre Philosophie der Prävention verstehen. Ich denke, Russland könnte die Feindseligkeiten früher einleiten, als wir erwarten, und viel früher, als wir es unter ähnlichen Umständen tun würden.
Höchstwahrscheinlich werden sie schändliche Maßnahmen unterhalb der Schwelle gegenseitigen Beistands von Artikel 5 des NATO-Vertrages nutzen, um die Fähigkeit der NATO zu untergraben und die Struktur zu bedrohen, die unsere eigene Verteidigung und Sicherheit bedrohen (...).
Die Parallelen zu 1914 sind überdeutlich. Unsere Generation hat sich seit dem Ende des Kalten Krieges daran gewöhnt, Kriege nicht wirklich führen zu müssen — aber wir haben vielleicht keine Wahl hinsichtlich eines Konflikts mit Russland. Und wir sollten uns an Trotzkis Worte erinnern: ‚Du bist vielleicht nicht an Krieg interessiert, aber der Krieg ist an Dir interessiert‘.“
Die ganze Rede liest sich wie eine Aufforderung zur Mobilmachung gegen die Russen:
„Als nächstes, denke ich, müssen wir uns darauf vorbereiten, den Krieg zu führen, den wir vielleicht führen müssen“ (1).
An martialischen Reden auch von Militärs gegen den Osten war zu Zeiten des Kalten Krieges kein Mangel. Aber vor dem Hintergrund der sich jetzt durchsetzenden Aufrüstung der NATO-Staaten, ihres aggressiven strategischen Konzepts und der zweifelhaften Berechenbarkeit ihrer politischen Führung, ist die Angst vor einem drohenden Atomkrieg durchaus nicht abwegig.
Ein Atomwaffenverbotsvertrag ohne Atommächte
Ein halbes Jahr vor der Carter-Rede waren in New York die Vertreter von 122 Staaten zusammengekommen, um einen Vertrag über das vollständige Verbot von Atomwaffen abzuschließen. Es sollte ein Meilenstein der Abrüstung werden, der das Entwickeln, Produzieren, Testen, Besitzen und Weitergeben, die Lagerung, das Drohen und den Einsatz verbieten sollte.
Er sollte die Lücke schließen, die die Richter des IGH noch in ihrem Gutachten vom 8. Juli 1996 gelassen hatten, als sie über die Legalität der Atomwaffen zu urteilen hatten. Ihre grundsätzliche Ablehnung der Atomwaffen war klar:
„Die Androhung und der Einsatz von Atomwaffen verstoßen generell gegen die Prinzipien und Regeln des humanitären Völkerrechts“.
Sie sahen drei wesentliche Prinzipien des Völkerrechts verletzt:
- Die mangelnde Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kombattanten,
- die Zufügung unverhältnismäßiger Leiden und unnötiger Grausamkeiten und
- die Verletzung der territorialen Souveränität unbeteiligter und neutraler Staaten.
Nur im Falle einer unmittelbaren Gefährdung der Existenz eines Staates meinten die Richter, „nicht genügend Grundlagen zu haben, die sie in die Lage versetzen, mit Sicherheit zu entscheiden, dass die Anwendung von Atomwaffen unter allen Umständen im Widerspruch steht zu Regeln des für den bewaffneten Konflikt verbindlichen Rechts“ (2).
Dieses Schlupfloch nutzten die Atommächte, ihr Arsenal und ihre Strategien auch weiterhin als rechtlich legitimiert zu betrachten und über die Abrüstungsverpflichtung, die die Richter zum Ausgleich in das Gutachten geschrieben hatten, hinwegzusehen.
Der Atomwaffenverbotsvertrag wurde am 7. Juli 2017 von 69 Staaten unterzeichnet, die Atommächte befanden sich alle in Hamburg bei dem G-20-Gipfel. Verbindlich wird der Vertrag nur für die Staaten, die ihn auch ratifizieren, 19 Staaten bis Oktober 2018. Der Vertrag tritt erst 90 Tage nach der Hinterlegung der 50. Ratifikationsurkunde in Kraft — ein absehbar sehr langer Weg.
Würde die Bundesrepublik den Vertrag unterschreiben und ratifizieren, wofür es derzeit keine Anzeichen gibt, so hätte das in der Tat einschneidende Folgen. Sie hätte die Lagerung von Atomwaffen und ihren Transport in und über Deutschland zu untersagen und von den USA den Abzug ihrer in Deutschland stationierten Atomwaffen zu fordern.
Sie hätte alle Stationierungsabkommen für Atomwaffen zu kündigen und alle Übungen der Bundeswehr mit Atomwaffen einzustellen. Sie hätte die nukleare Teilhabe in der NATO einzustellen und ihre Mitarbeit in der Nuklearen Planungsgruppe der NATO und allen anderen mit Atomwaffen befassten Gremien zu beenden.
Dieses würde weitere politische Konsequenzen für den Verbleib der Bundesregierung in der NATO nach sich ziehen, zu denen derzeit keine der möglichen Regierungskoalitionen in der Bundesrepublik bereit sein wird.
NPT- und INF-Vertrag: der Weg zur Abrüstung.
Seit 1970 ist zudem der Nichtweiterverbreitungsvertrag (Non Proliferation Treaty, NPT) in Kraft, der zwar nicht die nukleare Aufrüstung in Indien, Pakistan, Israel und Nordkorea verhindern konnte, aber doch den Stopp der Nuklearpläne Libyens, Südafrikas und des Iran für sich verbuchen kann. Die Verpflichtung, „ernsthafte Verhandlungen zur vollständigen atomaren Abrüstung“, die die Atommächte mit ihrer Unterschrift unter den Vertrag übernommen hatten, ist bis heute jedoch Papier geblieben.
Dem immer wieder proklamierten Abschied von den Atomwaffen sind die USA und die Sowjetunion auch mit dem INF-Vertrag (Intermediate Range Nuclear Forces Treaty) von 1987, dem einzigen substantiellen Abrüstungsschritt, nur einen kleinen Schritt nähergekommen.
Dieser von Reagan und Gorbatschow abgeschlossene Vertrag verpflichtet die beiden Parteien, landgestützte ballistische Raketen und Marschflugkörper mit einer Reichweite von 500 bis 5.500 Kilometer sowie ihre Abschussvorrichtungen und Infrastruktur zu zerstören. Der Vertrag trat 1988 in Kraft und beendete die sogenannte Raketenkrise zwischen 1978 bis 1985.
Bis 1991 wurden in der Tat 846 US-amerikanische Raketen und 1.846 sowjetische INF-Systeme zerstört. Im September des gleichen Jahres 1991 konnte Reagans Nachfolger George Bush auch die Beseitigung aller bodengestützten nuklearen Kurzstreckenraketen (Short-Range Nuclear Forces), den Abzug aller taktischen Nuklearwaffen (Cruise Missiles) auf US-Kriegsschiffen und den Abzug der Atombomben in Depots in Europa bis auf einige hundert bekanntgeben.
Mit diesem Rüstungshemmnis will der neue Präsident Trump nun Schluss machen. Am 20. Oktober 2018 verkündete er während einer Wahlkampfveranstaltung, dass er den INF-Vertrag kündigen werde, was vertraglich möglich ist.
Russland verletze den Vertrag seit vier Jahren und das INF Arsenal der Chinesen gefährde die US-amerikanische strategische Position. Seinem Vorwurf, Russland habe sogenannte SSC-8-Raketen mit einer Reichweite von 2.800 Kilometern östlich des Ural in Jekaterinburg und am Kaspischen Meer aufgestellt, begegnen die Russen mit einem Hinweis auf US-Langstreckendrohnen, ballistische Mittelstreckenraketen und Abschussvorrichtungen für seegestützte Marschflugkörper.
Eine Nachprüfung dieser wechselseitigen Vorwürfe ist kaum möglich, aber auch nicht nötig. Denn Präsident Trump will sich auf jeden Fall von dieser Rüstungsfessel befreien, wozu ihm seine Devise „make America great again“ auch ohne stichhaltige Begründung ausreicht.
Trumps Nationale Sicherheitsstrategie: die Bedrohung aus dem Osten
Dieser Neustart zu einem ungehemmten atomaren Wettrüsten ist schon der erste Schritt zur Umsetzung der neuen Nuklearstrategie von Februar 2018, dem Nuclear Posture Review 2018 (NPR2018). Seit 1994 hat jede der neu ins Pentagon eingezogenen Administrationen ihre eigene Nuklearstrategie definiert, zuletzt George W. Busch 2002 und Barack Obama 2010.
Obama sah die nukleare Proliferation und den Nuklearterrorismus als die drohendsten Gefahren und die größte Herausforderung für die US-amerikanische Politik. Deshalb setzte er den Schwerpunkt auf die Reduzierung der Atomwaffen, die Rüstungskontrolle und die Stärkung des NPT-Vertrages. Er unterzeichnete 2010 den New-START-Vertrag, auch START III genannt, zur Begrenzung strategischer Atomwaffen und 2015 den Nuklearvertrag mit Iran.
Seine Doktrin verzichtete zwar nicht auf den Ersteinsatz von Atomwaffen, wohl aber auf den Einsatz gegen Staaten ohne Atomwaffen. Zudem sollte es keine Entwicklung neuer Atomwaffen geben, lediglich ein „Lebenszeitverlängerungsprogramm“, um die alten Waffen einsatzfähig zu halten. Obwohl Obamas Kriegs- und Friedensbilanz trotz des Friedensnobelpreises zu Lasten des Friedens ausging, zielte seine Atomstrategie langfristig auf eine Befreiung von dieser gefährlichsten aller Waffen.
Trumps Nuklearstrategie basiert auf der im Dezember 2017 vorgestellten Nationalen Sicherheitsstrategie, die eine vollkommen neue Bedrohungslage für die USA definiert. Die „Annexion“ der Krim, obwohl schon 2014 in der Zeit der Obama-Administration erfolgt, und die russische „Einmischung“ in der Ost-Ukraine bilden nun die Eckpunkte der neuen Bedrohung. Hinzu kommt der angebliche Verstoß gegen den INF-Vertrag, aber auch die Modernisierung der chinesischen nuklearen Kapazitäten und die Atomrüstung der Nordkoreaner.
Schließlich besteht Trump auf seiner Überzeugung, dass der Iran seine Nuklearpläne niemals aufgegeben habe, weswegen der Nuklearvertrag Obamas nicht nur überflüssig, sondern schädlich sei. Eine derartige Weltsicht reicht, um die Devise „America first“ mit einer aggressiveren Strategie zu untermauern und die Rückkehr zur Großmachtrivalität zu begründen.
Der NPR2018 trennt sich nicht von allen Vorgaben des Obama-Posture, kehrt jedoch zur atomaren Abschreckung auch nicht-atomarer Angriffe zurück, zum Beispiel bei Angriffen auf Kommandostrukturen und bei Cyberangriffen. Letztere werden zwar nicht ausdrücklich im Dokument erwähnt, liegen jedoch im Rahmen der atomaren Abschreckung.
Die „kleinen“ Atomwaffen: die Gefahr aus dem Westen
Eine Erweiterung der US-amerikanischen Nuklearoptionen ist das neue Gewicht, welches die Strategie auf kleine, taktische, substrategische Atomwaffen legt. Diese „Mininukes“ haben eine vergleichbare Sprengkraft wie die über Hiroshima und Nagasaki abgeworfenen Bomben, 15 bis 20 Kilotonnen.
Die US-Streitkräfte verfügen zwar derzeit über etwa 1.000 taktische Nuklearsprengköpfe, von denen ein Teil seit 2002 in Europa stationiert ist, sie sollen aber um seegestützte Langstreckenraketen und Marschflugkörper mit substrategischen atomaren Sprengköpfen ergänzt werden.
Diese Umrüstung würde nicht gegen den INF-Vertrag verstoßen, da er nur landgestützte Raketen betrifft. Die US-Administration begründet diesen neuen Rüstungsschritt damit, dass die Abschreckung strategischer Atomwaffen nicht mehr überzeugend sei.
Das passt in das Weltbild Carters, wenn er betont:
„Ich glaube, es (Russland) stellt die komplexeste und fähigste staatliche Bedrohung für unser Land seit dem Ende des Kalten Krieges dar. Und meine Stabschefkollegen aus den USA, Frankreich und Deutschland teilten diese Ansicht.“
Die Fixierung auf Russland lässt allerdings die „Bedrohung“ durch China außer Betracht, die vor allem für die USA von zunehmender Bedeutung ist. Sie übergeht auch die Gefahr, die entsteht, wenn durch die kleinen atomaren Sprengkörper die Einsatzschwelle gesenkt wird.
Dadurch wächst vor allem die Bedrohung schwächerer Staaten wie Korea oder Iran. Denn Trumps Nuklearstrategie hat den Verzicht Obamas, Staaten ohne Atomwaffen nicht mit Atomwaffen anzugreifen, wieder aufgegeben. Darin liegt allerdings die größte Gefahr nicht nur für die schwächeren Staaten. Aus jedem Einsatz atomarer Waffen kann sich unkalkulierbar und unkontrollierbar ein atomarer Schlagabtausch mit unvorstellbaren Dimensionen entwickeln.
Atomwaffen — ein deutscher Traum?
Die neue US-amerikanische Nuklearstrategie hat offensichtlich auch die deutsche Debatte über die atomare Bewaffnung wiederbelebt. Am 17. Oktober dieses Jahres organisierte die „Gesellschaft für Sicherheitspolitik“ den 3. Berliner Sicherheitsdialog unter der Überschrift „Zukunft von Nuklearwaffen in einer Welt in Unordnung“.
Da sprachen sich verschiedene Diskutanten wie zum Beispiel Thorsten Berner vom Berliner „Global Public Policy Institute“ und der CDU-Abgeordnete Roderich Kiesewetter für die Entwicklung eines europäischen Nuklearschildes aus, bei dem sie über die Beteiligung an der Finanzierung zweifellos eine Beteiligung auch an der Verwendung und dem Einsatz der Waffe im Auge haben.
Teilnehmer war auch der Politologe Christian Hacke, emeritierter Professor der Universität Bonn, der sich wiederholt öffentlich für eine Atommacht Deutschland ausgesprochen hat. Dies mag derzeit eine allenfalls provokative Träumerei sein. Denn die atomare Bewaffnung Deutschlands bedeutet einen klaren Verstoß gegen den Zwei-Plus-Vier-Vertrag und würde den Austritt aus dem Atomwaffensperrvertrag voraussetzen.
Den hatte zuletzt Nordkorea 2003 verlassen. Eine Finanzierung und Teilhabe an einer europäischen Atomwaffe halten die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages allerdings für rechtlich unbedenklich (3).
Aber bei genauer Betrachtung unterläuft eine Mitbestimmung über den Einsatz einer europäischen Atombombe zumindest den Zwei-Plus-Vier-Vertrag, der in Artikel 3 bestimmt:
„Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, dass sich auch das vereinte Deutschland an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort.“
Ist die Angst vor einem Atomkrieg also berechtigt oder Panikmache?
Das Grauen, welches die Bomben über Hiroshima und Nagasaki verbreitet haben, verblasst allmählich und verliert seine weltweit abschreckende Wirkung, obwohl alljährlich daran erinnert wird.
Dafür erleben wir eine demonstrative Abkehr von der Verpflichtung zur Abrüstung, die Rückkehr zu einer aggressiven Machtpolitik auf der Basis eines jederzeit und überall einsetzbaren atomaren Potentials und die Entwicklung neuer kleinerer Atomwaffen, die erneut einen Rüstungswettlauf entfachen wird.
Das alles könnte uns nur dann nicht beunruhigen, wenn die Atommächte unter der Führung von rational kalkulierenden, verantwortungsvoll handelnden und verlässlichen Politikern ständen. Doch das ist nicht der Fall und das ist die Gefahr, die Angst macht.
Quellen und Anmerkungen:
(1) Alle Zitate RT Deutsch vom 24. August 2018 „Worauf sich der Westen vorbereiten muss — Krieg mit Russland“.
(2) IGH-Gutachten über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von oder der Drohung mit Nuklearwaffen vom 8. Juli 1996, ICJ Report 1996, Ziff. 94, 95.
(3) „Völkerrechtliche Verpflichtungen Deutschlands beim Umgang mit Kernwaffen“ WD2-3000-013/17, vom 23. Mai 2017; „Nukleare Teilhabe und Völkerrecht“, WD2-3000-089/08.
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