Verweigerte Entschädigungen
Bis heute drücken sich die Verantwortlichen der Coronapolitik davor, ihren Opfern einen angemessenen Ausgleich anzubieten.
Wenn die Guillotine ihr Werk vollbracht hat, mag der Henker dies bedauern; der Getötete mag öffentlich rehabilitiert worden und es mag gegenüber seinen Angehörigen eine Entschuldigung ausgesprochen worden sein — der Kopf bleibt trotzdem ab. Sehr eindrücklich zeigt sich dies nun in der Post-Coronazeit. Allenfalls gibt es hier und da eine sehr halbherzige Aufarbeitung des Geschehens. Dabei fallen besonders bestimmte Formulierungen auf, die die Autorin befremden. „Unwirksam“ — ein Begriff, der etwa für bestimmte in den letzten Jahren gebräuchliche „Schutzmasken“ verwendet wird — ist eine davon. Das ist nicht mehr nur eine Verharmlosung rechtswidrigen Verhaltens, es ist eine Verhöhnung derjenigen, die sich den Maßnahmen beugen mussten.
Natürlich kann man die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung nicht mit einem Tötungsinstrument gleichsetzen. Mich persönlich stören die Formulierungen, die nun bei der halbherzigen „Aufarbeitung“ immer wieder zum Tragen kommen. „Unwirksam“ ist eine davon. Das ist nicht nur ein Euphemismus, auch keine Verharmlosung rechtswidrigen Verhaltens, es ist eine Verhöhnung derjenigen, die sich den Maßnahmen beugen mussten.
Keine Entschädigung
Am 3. August 2023 fiel die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Keine Entschädigung für coronabedingte Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers. Geklagt hatte ein Berufsmusiker, dem es im Lockdown verboten worden war, live aufzutreten. Er sah sich in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt. Der Musiker wollte einen Schadensersatz von 8326,48 Euro. Das Landgericht hatte die Klage bereits abgewiesen, die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht blieb ebenso erfolglos.
Der Musiker war der Meinung gewesen, es hätte durch den Staat ein Eingreifen gegeben, was für ihn mit einer Art der Enteignung gleichzusetzen gewesen wäre.
Tatsächlich kann eine Entschädigung nur gezahlt werden, wenn seitens hoher Hand rechtswidrig gehandelt wurde und einigen Personen/Personengruppen Opfer abverlangt werden, die von der Allgemeinheit nicht abverlangt werden.
Nun mag man sich denken, dass dies der Fall war, durften doch Personen in Fabriken, Personen im Einzelhandel und viele andere als systemrelevant eingestufte Personen nach wie vor ihre Tätigkeit ausüben, während dies einigen Personen, Gewerken und Dienstleistern — Fitness, Wellness, Kosmetik, Friseur, Kino, Gastronomie et cetera — verboten worden war.
Die Regierung unterteilte also nach Klassenzugehörigkeit: „wird gebraucht“ und „kann weg“.
De facto wurden nicht alle Menschen und Personengruppen gleichbehandelt. Es zeigt sich allerdings, dass der Mensch, der meint, nachdenken zu können, sich täuscht.
Opfer müssen gebracht werden
Denn das Gericht sah bei der Klage des Musikers die Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Musiker musste nach Meinung der Rechtsprechung also kein Opfer bringen, welches nicht in gleichem Maße von anderen verlangt worden war.
Sollte man der Begründung immer noch nicht folgen können, hilft unter Umständen die nachfolgende Argumentation des Gerichts: „Die Maßnahmen waren nicht rechtswidrig. Sie waren mit dem Grundgesetz vereinbar.“
Zwar räumte das Gericht ein, dass Art. 14 GG nicht mehr galt — Einschub: Die Personen, die heute immer noch behaupten, es hätte überhaupt keine Grundrechtseinschränkungen gegeben, mögen diesen Satz bitte mehrfach lesen —, aber das hätte so sein müssen.
Da die Maßnahmen einem legitimen Zweck dienten, waren sie verhältnismäßig, weil man vorher beschlossen hatte, dass sie wirksam sein könnten.
Auch ist sich die Rechtsprechung dahingehend einig, dass es keine milderen Mittel gegeben hätte, als einigen Personengruppen das Grundrecht der Berufsfreiheit zu nehmen und sie dann im Regen stehen zu lassen; Stichwort: versprochene Hilfen, Versprechen, dass diese nicht zurückzuzahlen sind, gebrochene Versprechen.
Der der Regierung und der Rechtsprechung zugestandene Beurteilungsspielraum ermöglichte es den Verantwortlichen, von dieser Annahme ausgehen zu dürfen.
Richterlicher Whataboutism
Und selbst wenn man es in irgendeiner Form erlaubt hätte, dann hätte das Risiko bestanden, dass die Personen, die dann unter Auflagen zu Konzerten, ins Kino, zum Essen oder sonst wohin gegangen wären, sich nicht an die Auflagen gehalten hätten. Dieses Risiko hatte man nicht eingehen können.
Leuchtet ein: Schließlich haben im Supermarkt, bei der Fußpflege und am Fließband in der Fabrik sich immer alle Personen ausnahmslos und akribisch permanent und ohne den Hauch einer Abweichung stets und zu jeder Zeit an alle Regeln gehalten.
Opferbereitschaft, die verhöhnt wird
Tatsächlich erwähnt das Gericht selbst die zur Verfügung gestellten Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbständige und bezeichnet diese als Abmilderung. Es vergisst allerdings zu erwähnen, dass — im Nachgang — beschlossen worden war, dass diese großzügig zur Verfügung gestellten Gelder nicht zur Bestreitung des persönlichen Lebens verwendet werden durften. Hat ein Soloselbständiger das Geld verwendet, um damit Lebensmittel zu kaufen und seine Miete zu bezahlen, wurden damit die Hilfen zweckentfremdet.
Die Zweckentfremdung ist heute eines der Argumente, welches herangezogen wird, um die Hilfeempfänger zur Zurückzahlung der Hilfen zu verpflichten. Gemeinhin arbeitet ein Mensch, um mit dem Geld, welches er dafür bekommt, seinen Lebensunterhalt bezahlen zu können. In der Begründung des Gerichts wird nun selbstgefällig auf das Gesamtvolumen der Hilfen verwiesen.
Hohes Gericht: Es interessiert mich nicht, ob ein Großkonzern Hilfen und Subventionen in Milliardenhöhe bekommt, wenn ich nicht weiß, wie ich meine Miete bezahlen soll, weil ihr der Meinung seid, dass ich nicht mehr arbeiten darf.
Für das Grundrecht Art. 12 Abs. 1 GG gelten die gleichen Argumente — so das Gericht. Und daran ändert auch das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) nichts. Denn die Kunstfreiheit wäre ja mehr ein immaterielles Gut, und hier würde es ja um eine vermögensrechtliche Dimension gehen.
Ah! Das Gericht kann also entscheiden, wofür Kunst gut sein kann und darf. So ist die „Kunstfreiheit“ also zu verstehen. Wieder etwas gelernt.
Zudem war der Gesetzgeber gar nicht verpflichtet, etwas anzubieten, was die Belastungen einiger Personen und Berufsgruppen mildert. Außerdem, so das Gericht weiter, wären es lediglich 2,5 Monate gewesen. Danach hätte der Berufsmusiker wieder auftreten dürfen. Man räumt zwar die Einschränkungen, unter denen die Auftritte dann hätten stattfinden können, ein, aber wiegelt sie gleichermaßen ab.
Ein kurzer Gesetzesbruch ist kein Gesetzesbruch?
Ist es also in Ordnung, wenn ich das Recht auf Leben nur kurz einschränke, wenn ich die Würde eines Menschen nur kurz außer Acht lasse, wenn ich jemanden nur kurz auf die Straße schubse, wenn ich jemandem nur kurz drohe?
2, 5 Monate, in denen ein Mensch nicht arbeiten darf, gehören, so das Gericht, zum Berufsrisiko.
Die Rechtsprechung erklärt die ergriffenen Maßnahmen und deren Rechtmäßigkeit mit §28 IfSG, in dem beschrieben wird, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige, Ausscheider oder Personen, die mit einem Verstorbenen in Kontakt waren, der krank war, sich isolieren müssen, und deswegen auch Ansammlungen und Veranstaltungen untersagt werden dürfen.
Diese Formulierung wird im weiteren Verlauf nochmals wichtig, wenn es um die Unwirksamkeit von Quarantäneverordnungen geht.
Das beste Argument immer bis zum Schluss aufheben!
Da die Landesregierungen vorher ermächtigt worden waren, Gebote und Verbote zu erlassen, von denen sie der Meinung waren, dass diese helfen könnten, spielte das Grundgesetz keine Rolle mehr. Bitte kein Aufschrei wegen eines triggernden Wortes! §32 IfSG, Absatz 1 beginnt mit den Worten: „Die Landesregierungen werden ermächtigt, …“
Vereinfacht: Warum darf ich im Winter keine Schuhe mehr tragen?
Weil es beschlossen wurde!
Warum darf das beschlossen werden?
Weil wir uns dieses Rechts ermächtigt haben.
Kein Sondervermögen für Künstler
Es gibt also für Künstler kein Sondervermögen. Noch so ein euphemistischer Begriff für „Schulden“. Das versuche ich demnächst dann bei meiner Hausbank auch, wenn der Dispokredit ausgeschöpft zu werden droht: „Ich mache keine Schulden, es handelt sich hier um mein Sondervermögen!“
Man mag der Argumentation folgen oder nicht. Dafür existiert die Rechtsprechung. Sie entscheidet in kompetenter Art und Weise und durch Personen, die Sachverstand haben, was richtig und was falsch ist.
Dem einfachen Bürger (m, w, d) ist dies unter Zuhilfenahme seines zu geringen (Sach-)Verstands nicht möglich.
So weit, so wenig verständlich. Würde man der eigenen Linie treu bleiben, könnte man einiges dafür tun, die Verwirrung klein zu halten. Doch dem ist nicht so, denn die Maßnahmen waren unwirksam.
Die Maßnahmen waren unwirksam
Am 2. August 2023 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Einreisequarantäne des Freistaats Bayern als Maßnahme unwirksam war.
Ich stolpere, wie bereits zu Beginn des Artikels erwähnt, immer wieder über das Wort „unwirksam“. Haben die Maßnahmen nicht den gewünschten Effekt erzielt? Ist das damit gemeint?
Nachdem es aber immer noch keine validen Ergebnisse oder Untersuchungen in Bezug auf die Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen gibt, beziehungsweise die Ergebnisse solcher Untersuchungen der breiten Öffentlichkeit nur sehr zögerlich zur Verfügung gestellt werden, kann dies kaum damit gemeint sein.
Ist es auch nicht. „Unwirksam“ ist hier als Synonym für rechts- und verfassungswidrig zu verstehen.
Grundsätzlich nicht geeignet
Unwirksam respektive verfassungswidrig war diese Maßnahme, weil sie — so die Begründung des Gerichts — nicht dazu geeignet war, das Pandemiegeschehen zu beeinflussen.
Nur weil ein Mensch sich in einem — von einer anderen Instanz der gleichen Regierung vorher als ein solches erklärten — Risikogebiet befunden hätte, würde das ja noch nicht bedeuten, dass dadurch ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehen könne.
Die Maßnahme, die darauf fußte, dass das Robert-Koch-Institut vorher ein bestimmtes Gebiet als Risikogebiet definiert hatte, verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Dafür hätte es keine gesetzliche Grundlage gegeben.
Könnte es sein, dass man schlicht vergessen hatte, dies vorher als Rechtsgrundlage zu definieren, weil man dazu die Macht hatte? Also ein Formfehler vielleicht?
In diesem Fall hatte ein Ehepaar aus München geklagt. Sie sahen sich in ihren Freiheitsrechten – die übrigens auch zu den Grundrechten gehören, die nach Auffassung vieler nie beeinträchtigt worden waren — beschnitten. Weiter bemängelte das Ehepaar die Ungleichbehandlung, da es auch „inländische“ Risikogebiete gegeben hätte. Wäre man aus diesen heimgekehrt, hätte man nicht in Quarantäne gemusst. Das Gericht sah das auch so.
Gleichbehandlung existiert demnach als Grundrecht. Nur eben nicht immer und eben auch nicht für alle und nicht in gleichem Maße, aber grundsätzlich, äh – grundrechtlich schon. Irgendwie.
Verdacht nur bei eindeutigen Symptomen
Weiter wäre die Verordnung auch deswegen unwirksam gewesen, weil man damit keinen Ansteckungsverdacht hätte begründen können. Für einen Ansteckungsverdacht müssten eindeutige Symptome, eine entsprechende Anamnese und der Kontakt zu einer infizierten Person vorliegen.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist eine Person nur als krank und als Gefährder einzustufen, wenn sie Symptome aufweist, wenn eine Anamnese durchgeführt wurde und wenn sie tatsächlich Kontakt zu einer infizierten Person hatte.
So kann man aber nicht mit einer tödlichen Seuche umgehen! Wo kämen wir denn da hin, wenn wir diese Argumentation gelten lassen würden? Dann könnten sich Personen, die keine Symptome haben, weder geimpft noch getestet, sondern einfach nur gesund sind, frei bewegen. Sie könnten Restaurants, Kinos, Veranstaltungen und Fitnessstudios aufsuchen. Künstler könnten Konzerte durchführen.
Zur Eindämmung einer Pandemie müssen aber Kontakte zwischen Menschen beschränkt werden. Das haben wir alles gelernt, das ist unumstößliche Wahrheit. Das rechtfertigt die Einschränkung der Grundrechte.
Prinzipiell könnte jeder krank sein, auch die, die keine Symptome haben. Das bewies der PCR-Test hinreichend. Vollkommen gesunde Menschen waren krank. Sie wussten es nur nicht. Symptomlos krank nannte man das!
Und wir haben so viel gelernt. Erst flog das Virus kreuz und quer durch den Raum. Später, als die Gastronomie wieder öffnen durfte, flog es nur in den höheren Lagen der Luft herum. Deswegen konnte man im Sitzen bedenkenlos die Maske abnehmen, musste sie aber wieder aufsetzen, wenn man sich vom Tisch erhob, um zur Toilette zu gehen.
Gleichbehandlung ist ein Recht, welches man einklagen muss
Der August ist ein lustiger Monat. Nicht nur, dass es an vielen Orten regnet und einige Personen frieren, obwohl wir doch einen unerträglichen Hitzesommer haben, der ganz Deutschland fest in der Hand hat. Der August bringt auch viele Urteile hervor, die nicht wirklich aus dem gleichen Holz geschnitzt zu sein scheinen. Aber das ist ein Zeichen der Vielfalt, das darf nicht als mangelnde Stringenz verstanden werden. So wie Dürre ein Wort ist, welches wie Sondervermögen verstanden werden muss. Es heißt nicht, dass es trocken und warm ist, es heißt nur, dass es zwischen den langanhaltenden Regenfällen Minuten der Trockenheit gibt.
Gleicher als gleich
Der Bundesgerichtshof entschied am 2. August 2023 einen Fall aus Sachsen. Der Kläger, ein Freizeit- und Hotelzentrumsbetreiber, bekam in einem Einzelpunkt recht. Er verstand nicht, warum es im Herbst 2020 gestattet war, allein oder zu zweit in Amateursportanlagen Sport zu treiben, während es in Fitnessstudios verboten war. Er hatte geklagt. Hier läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Stimmt, urteilte das Gericht!
Auch diese Maßnahme war demnach unwirksam.
Unwirksame Maßnahmen, unwirksame Masken
FFP2-Masken bieten keinen Schutz vor Virenübertragung. Auch wenn wir sie alle trugen und einige sie immer noch tragen. Das ist keine Schwurbelei, sondern Fakt. Gerne auch hier nochmals im Datenblatt nachzulesen. Ausschließlich FFP3-Masken halten Viren ab.
Vor diesem Hintergrund mutet die Rückrufaktion von Lidl im Sommer 2023 wie ein Akt einer Comedy-Veranstaltung an. Denn am 3. August 2023 hat Lidl einige FFP2-Masken wegen unzureichender Filterleistung zurückgerufen.
Das Kind ist aber schon in den Brunnen gefallen
Ein letztes Mal komme ich auf den Begriff der „Unwirksamkeit“ zurück.
- Warum kann man nicht sagen, dass einige Maßnahmen falsch waren?
- Warum kann man nicht eingestehen, dass man Fehler gemacht hat?
- Warum kann man nicht um Entschuldigung bitten?
- Warum kümmert man sich nicht darum, den Menschen, die man falsch behandelt hat, zu helfen?
Nein, die Maßnahmen waren eben nicht UNWIRKSAM. Sie haben gewirkt. Sie haben Grundrechte ausgehebelt, Menschen ausgegrenzt, Existenzen vernichtet, Menschen ihrer Freiheit beraubt, die Kunst und die Künstler gefoltert und vieles mehr!
Das ist nicht der Pandemie zuzuschreiben, es waren die Maßnahmen. Nicht das Virus!
Das Kind ist in den Brunnen gefallen. Und statt es zu bergen, wird darüber diskutiert, wer es hineingeworfen hat, ob es vielleicht schwimmen kann, ob man es nicht hätte in den Brunnen werfen dürfen, ob der Brunnen zu tief gewesen ist und einiges mehr.
Deutschland im August 2023 — eine Tragikomödie
Im August 2023 wird also viel dafür getan, das Sommerloch mit heiteren Geschichten ganz unterschiedlicher Art zu füllen.
Die Geschehnisse erinnern mitunter mehr an Dramen als an Komödien. Wahrscheinlich ist es eine einzige große Tragikomödie.
Durchdrungen von komischen und tragischen Elementen, die sich noch dazu gegenseitig bedingen, kann man nicht anders, als das Ganze mit Humor zu nehmen. In einer Tragikomödie wird das Dramatische komisch und das Komische dramatisch dargestellt.
Trifft zu!