Halbe Menschen

Wer Kinder als eigene Personengruppe ins Grundgesetz aufnehmen will, suggeriert damit, dass sie etwas grundsätzlich anderes sind als Erwachsene.

In der heute aufgeheizten und oftmals polarisierten Stimmung in Deutschland ist es seltsam genug: Wer sich just dem bedingungslosen Respekt vor der Würde, vor der Selbstbestimmtheit, vor der Kompetenz eines jeden Menschen widmet, kann zwischen alle Fronten geraten! Trotz der Gefahr, mich in die Nesseln zu setzen, möchte ich den Versuch wagen, eine Position zu erläutern, die — da sie sich jedweder ideologischen, parteipolitischen oder religiösen Vereinnahmung und jedweder Spaltung entzieht — im Grunde selbstverständlich sein sollte. Kinder sind auch Menschen, alle Rechte gelten auch für sie oder sollten für sie gelten. Warum dann muss man sie im Grundgesetz als eigene Personengruppe erwähnen?

Kinderrechte?

Vorab: Vor vierzig Jahren war auch ich noch naiv genug, meine entsprechenden Forderungen als „kinderrechtlich“ zu bezeichnen — ganz im Sinne von anderen Befreiungsbestrebungen, hier insbesondere jener, die aus den USA als „Childrens Liberation Movement“ überschwappte. In meinem Vertrauen darauf, dass der Bundestag eine widersinnige und verfassungswidrige Rechtslage ändern würde, sobald seine Mitglieder über diesen himmelschreienden Skandal informiert wären, dass also die damals gesetzlich gebotene Gewalt gegen Kinder, die insbesondere vom Staat ausging, als Relikt einer Welt von gestern abgeschafft werden müsste, war ich Mitunterzeichner des am 10. Dezember 1983 an alle Abgeordneten des Bundestags gerichteten „Kinder-Doppelbeschlusses — eine Initiative der deutschen Kinderrechtsbewegung für den Frieden zwischen den Generationen“ (1).

Später erst wurden mir die sich eröffnenden neuen Gefahren deutlich, wenn für die zu sogenannten Kindern gemachten Menschen Sonderrechte fixiert werden: ein Einfallstor für das Verankern eines sie weiter diskriminierenden Sonderstatus. Leider fand meine Skepsis eine dreifache Bestätigung, als über die von der UNO vorgeschlagene „Kinderrechtskonvention“ debattiert wurde:

  • Zum einen wird darin ein eigenständiger Status „Kindheit“ festgeschrieben.
  • Hierdurch verkommt zum Zweiten der junge Mensch zum Objekt eines von außen zu definierenden Wohlmeinens.
  • Zum Dritten wurde zwar die UNO-Kinderrechtskonvention auch in Deutschland ratifiziert und bekam den Verfassungsrang. Nur: Wen interessiert dies? Selbst bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wäre es naiv, gar töricht, sich auf sie zu berufen! Solche Papiere, allenfalls nützlich für sonntägliche Fensterreden, sind Makulatur.

Da es mir wichtig erschien, nichts unversucht zu lassen, wandte ich mich im März 2017 an den neuen Bundespräsidenten, Herrn Frank-Walter Steinmeier, um nochmals auf die Gewalt hinzuweisen, die in Deutschland vom Staat ausgeht und unter welcher Menschen nur deshalb zu leiden haben, weil sie jung sind und daher als Kinder bezeichnet werden. Die wahrlich deprimierende Antwort des Bundespräsidialamts und was ihr folgte, ist hier nachzulesen (2). Was sich mir hierbei bestätigte: Es werde wahrlich nicht so leicht sein, dieser nicht zufällig, nicht beiläufig erfolgenden „strukturellen Gewalt“ beizukommen, vor allem jener, die vom Staat, seiner Gesetzgebung, seinen Behörden, seiner Justiz ausgeht.

Und nun steht ein neuer Vorstoß an: Unsere ach so fürsorglichen Regierenden planen eine Verankerung der sogenannten Kinderrechte in unser Grundgesetz. Nicht allein dieser erneute Versuch ist bemerkenswert; ebenso bedenklich ist, dass die von einem mir unbekannten Menschen hiergegen gerichtete Petition an den Bundestag in manchen sogenannten sozialen Medien einen Sturm an polarisierenden Auseinandersetzungen auslöste. Vorneweg: Von diesem „Shit Storm“ habe ich erst im Nachhinein erfahren.

Diese Petition richtet sich gegen ein ganz subtil daherkommendes Ansinnen: Artikel 6 des Grundgesetzes, der sich mit Ehe und Familie befasst, soll durch einen neuen Absatz 1a ergänzt werden, welcher, um die Rechte von Kindern zu sichern, folgendermaßen lautet:

„Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich des Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.“

Klingt dies nicht zunächst gut, vernünftig, naheliegend, gar selbstverständlich? Allein es stellen sich einige Fragen, die einer kritischen Betrachtung bedürfen — und leider einer kritischen Überprüfung kaum standhalten:

  • Ganz grundsätzlich — und grundgesetzlich — ist zu fragen, ob junge Menschen auf Grund ihres Alters — nein, ihres Jungseins — keine Menschen sind. Wenn doch, dann stehen ihnen ohnehin alle Grund- und Menschenrechte zu. In diesem Sinne „genießt“ das „ungeborene Leben“ den unbedingten Schutz seines Daseins. Weshalb werden Menschen nach der Geburt und bis zu ihrer Volljährigkeit nicht als vollgültige Menschen angesehen und behandelt? Allein das positive Beantworten dieser Fragen erspart das Erschaffen einer Sonderkategorisierung samt der Stigmatisierung des jungen Menschen zum „Kind“ und dessen entsprechender Behandlung.
  • Obwohl unsere Verfassung ganz eindeutig postuliert, dass jeder Mensch ein Subjekt ist, dem der unbedingte und bedingungslose Respekt vor zuallererst seiner Würde gebührt, entstand im — auch juristischen und gerichtlichen — Alltag jene Objekt-Kategorisierung, die de facto das „Kind“ zum „Besitz“ von Elternschaft und/oder Staat macht; als Gegenstand einer Erziehung wird es zum Zögling, der auf eine von außen definierte, mit dem Mantel des Wohlmeinenden verkleidete Zukunft programmiert wird; als „Minderjähriger“ wird er zum Minderwertigen; und als Wissbegieriger wird er in ein abseitiges Schutzreservat gesteckt, in dem er angeblich richtig sozialisiert — sprich: zivilisiert — werden soll: Sein „Schüler“-Status dokumentiert die gemachte Abhängigkeit von der staatlich erzwungenen, gelenkten und sanktionierten Institution Schule. Im Grunde beginnt die Beschulung mit den Krippen, Kitas und so weiter und macht nicht einmal mehr vor den Universitäten, Volkshochschulen und so weiter halt! In all diesen Rollen wird dem Menschen, wie jung oder weniger jung er auch immer sein mag, die Möglichkeit vorenthalten, als Subjekt zu gelten und sich so einzubringen. Welche vielfältigen Probleme, Nöte, Zwänge, Streitereien ergeben sich aus diesen normativen Rollenzuweisungen, welche in weit zurückliegenden, vor- und teilweise antidemokratischen Zeiten wurzeln — etwa bei der Frage, wer die Hoheit hat, bei Entscheidungen das „Kindeswohl“ zu definieren ...
  • „Rechtliches Gehör“? Da dem jungen Menschen unterstellt wird, sich nicht selbst äußern zu können, wird ihm bei ihn betreffenden juristischen Auseinandersetzungen ein „Beistand“ gewährt. Die konkrete Erfahrung der letzten Zeit hat leider gezeigt, dass dieser Beistand in den wenigsten Fällen die wahren Interessen des „Betroffenen“ vertritt und zumeist, sogar gegen dessen ausdrücklichen Willen und Wunsch, ein normatives System reproduziert — siehe beispielhaft unter (3). Da bisher von einem rechtlichen Gehör als Subjekt keine Rede sein kann, ist nicht davon auszugehen, dass dies durch die Neuregelung besser würde. Im Gegenteil ...
  • Nachdem es im gelebten Alltag — ungute — Situationen geben mag, die den zwischenmenschlichen, vor allem den zwischengenerationellen Frieden gefährden, war es wichtig, Paragraph 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu zu fassen und ein klares Verbot jeglicher erzieherischen Gewalt zu postulieren. Wohlgemerkt: Gewalt kann nicht von jenen definiert werden, die sie ausüben, sondern nur von jenen, die sie erleiden und als solche empfinden. Und just dies macht ein Grundproblem offensichtlich: Kann es dem Staat und seinen Behörden — unter welchem Vorwand auch immer — gestattet sein, sich als Gewalttäter zu verhalten, insbesondere mit dem Alibi, dies zum Wohle des Kindes zu tun? Scharfer Tobak? Mitnichten! Das, was vielen der betroffenen jungen Menschen zwangsweise angetan wird, ist nun einmal Gewalt. Das Dramatische hierbei ist nicht nur, dass die Betroffenen es so empfinden mögen, sondern vor allem, dass ihnen keine Möglichkeit gewährt wird, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Denn das wohlfeile Alibi des Staates und seiner vielfältigen Behörden und Justiz ist das ominöse Wort „Kindeswohlgefährdung“!

Betreffend den allgemein kursierenden Begriff „Kindeswohlgefährdung“, der in seiner Konsequenz mindestens so dramatisch ist wie anno dazumal der Begriff „Hexe“, hier eine wichtige Anmerkung: Dieses Wortungetüm beruht auf der Annahme eines „Kindeswohls“, für welches es allerdings keinerlei objektivierbaren Stellenwert, keine klare Definition gibt. Hierzu möchte ich insbesondere aus Matthias Matusseks „Die Vaterlose Gesellschaft“ zitieren:

„Kindeswohl ist wahrscheinlich das zynischste Lügenwort, das sich ein deutscher Justiz- und Behördenapparat seit über 50 Jahren hat einfallen lassen: Eine Worthülse, um noch das größte Verbrechen gegen Kinder zu decken“ (4).

Wenn aber bereits das „Kindeswohl“ nicht definierbar ist, wie dann die ominöse „Kindeswohlgefährdung“? Einerlei: Wenn Behörden wie Schul- oder Jugendämter eine solche postulieren, wird ein zumeist teuflisches Verfahren eingeleitet, bei welchem der betroffene junge Mensch wahrlich nicht als Subjekt erscheint, sondern als Objekt der Auseinandersetzungen. Will heißen: ohne Mitspracherecht.

Wer glaubte, die grundgesetzliche Neuregelung würde dies zum Guten ändern, ist entweder naiv oder hinterlistig, denn es bedarf der Neufassung gar nicht, um den Staat, seine Behörden und seine Justiz dazu zu verpflichten, endlich die Grundrechte des jungen Menschen zu respektieren. Was über 50 Jahre möglich, weil geboten gewesen wäre, aber nicht erfolgte, wird durch diese Maßnahme nicht besser, nur dramatischer ...

Der Mensch: Subjekt oder Objekt?

Nun sollte ein wichtiges verfassungsrechtliches Detail deutlich hervorgehoben werden: Im Zentrum unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung steht der Mensch als unbedingtes Subjekt; der Öffentlichen Hand — in diesem Zusammenhang meide ich mit Bedacht das problembeladene Wort „Staat“! — kommt eine als Subsidiaritätsprinzip umschriebene unterstützende und dienende Rolle zu. Auch Behörden, etwa die Jugendämter, sind an diese Vorgaben gebunden und dürften nur dann aktiv werden, wenn ein junger Mensch eindeutig in Gefahr ist und der Unterstützung bedarf, die ihm von anderen nicht gewährt wird; keineswegs steht es einer Behörde zu, sich als Helfende aufzudrängen und gegen den ausdrücklichen Willen der Betroffenen zu handeln, sogar gewalttätig einzugreifen.

Stattdessen führte die ungute Situation, in welche junge Menschen hineingedrängt wurden — als Schutzbefohlene wurden sie zu Objekten verschiedenartiger Zwangsbeglückung; nur Subjekte durften sie nicht sein! –, zu immer dramatischeren Zwängen: Da die Politik nicht anders ist als die Gesellschaft, in die sie eingebettet ist, verwaltet sie aufkommende Probleme durch immer weitere Reformen. Diese Reformen bestätigen und verstetigen die bestehenden Normen. Deshalb ging es nicht darum, was der Psychologe Richard Farson bereits in den 1970er Jahren formuliert hatte — „Wir sollten umdenken und nicht mehr die Kinder, sondern ihre Rechte schützen“ (5) –, sondern genau umgekehrt um eine immer weitere Verstärkung des Schutzes und somit in eine immer größer werdende Abhängigkeit der Schutzbefohlenen.

Nachdem bestimmte Setzungen, die ich als „Normen der Normalität“ umschreibe, gar nicht mehr infrage gestellt wurden, nachdem etwa „das Kind“ als Selbstverständlichkeit galt und kaum jemand sich hiergegen wehrte, geschweige denn auf den Widerspruch zu den verfassungsmäßigen Menschenrechten hinwies, kam als Krönung die von den UNO-Mitgliedern verkündete „Kinderrechtskonvention“ daher, welche somit Verfassungsrang erlangen sollte. Obschon Deutschland diese „Kinderrechtskonvention“ — nach einigen nicht unwesentlichen sprachlichen Veränderungen — ratifiziert hat, wäre anzunehmen gewesen, dass in den möglichen Auseinandersetzungen zwischen jungen Menschen und staatlichen Behörden ein Wandel eintreten müsste. Doch selbst vor Gericht konnte es nur als naiv abgetan werden, sich auf einige der wesentlichen Aussagen und Postulate der Kinderrechtskonvention zu berufen ... Will heißen: In den wenigen positiven Aspekten ist diese Konvention irrelevant, aber genau deshalb gefährlich, weil sie die Objekthaftigkeit vom „Kind“ verankert.

Hierdurch erweist sich dieses Machwerk als ein weiteres Element der subtilen Diskriminierung, indem es den unmissverständlichen grundgesetzlichen Kernaussagen widerspricht: den Menschenrechten.

Mensch, Familie, Staat ...

Es sollte nicht unwesentlich sein, zu erörtern, dass es derzeit vor allem zwei gegensätzliche gesellschaftliche Tendenzen gibt:

  • Jene Strömung, welche etwa die tradierten Werte und Vorstellungen der Familie erhalten wissen wollen, wird zumeist als bürgerlich-konservativ bezeichnet. In vielen Fällen bedeutet „bürgerlich“ auch, dass der Mensch als einzelner respektiert werden müsse. Politisch wird diese eher als konservativ geltende Position als rechts oder sogar als faschistoid beschimpft.
  • Eine andere Strömung ist eher bemüht, den bürgerlichen Werten und Normen ein Ende zu bereiten und den Menschen im Namen des zivilisatorischen Fortschritts in ein eher von vielen sozialen Institutionen geprägtes Umfeld zu setzen — mit Kreißsälen, Kitas, Schulen und so weiter. Politisch ist diese Position eher links anzusiedeln.

Die „Links-Rechts-Polarisierung“ möchte ich an einem zwar extremen, aber leider sehr realen Beispiel verdeutlichen, wofür es einer historischen Betrachtung bedarf. Die im 19. Jahrhundert grassierende unsägliche Säuglingssterblichkeit war im (Sub-)Proletariat zuvörderst auf mangelnde Hygiene zurückzuführen. Hier sei Ignaz Philipp Semmelweis, geboren 1. Juli 1818, genannt: Dieser ungarische Gynäkologe und Entdecker der Ursache des Kindbettfiebers wurde auch „Retter der Mütter“ genannt.

Selbst wenn der Kreißsaal als die damalige Antwort auf die dramatischen Bedingungen angesehen werden kann, so ging damit eine zwar als Fortschritt gefeierte, dennoch subtile Medikalisierung der Schwangerschaft und der Geburt einher. Bekanntlich haben sich seitdem die Lebensbedingungen in Hinblick auf die Hygiene verändert; als natürliche Lebensprozesse bedürfen Schwangerschaft und Geburt üblicherweise keiner Medizin. Da ist kritisch zu fragen: Sind Schwangerschaft und Geburt ohne medizinische Einmischung oder Bevormundung etwas so Seltsames, gar so Gefährliches, dass als zeitgemäß und normal die „Sozialisierung der Geburt“ im Kreißsaal gilt und jene Mütter — und Väter –, welche die Normalität des Kreißsaales ablehnen, folglich als naturverliebt und als fortschrittsfeindlich verschrien, gar als bürgerlich-konservativ beschimpft werden?

Demgegenüber würde einzig der klammheimlich propagierte Kaiserschnitt den planmäßigen Verlauf gewährleisten: in Deutschland inzwischen über 30% der Geburten (6). Lässt sich an diesem Beispiel verdeutlichen, wie widersinnig und gefährlich es ist, mit politischen Kategorisierungen oder Disqualifizierungen zu operieren, indem die solchen Urteilen zugrundeliegenden Normen nicht entlarvt wurden?

Nun gab es in Deutschland in den letzten Jahrzehnten vielerlei Versuche von Seiten des Staates und seiner Behörden, in das Leben der Menschen einzugreifen und dieses zu regulieren, folglich zu regieren. Während einige der allzu offensichtlich verfassungswidrigen Zugriffe abgewehrt wurden, kommen andere so subtil-verschleiert daher, dass sie kaum durchschaut und daher als Fortschritte gefeiert werden. Ein Beispiel: Vor Jahrzehnten ergab eine Befragung bei Müttern und Vätern, ob sie ihren Nachwuchs einer Krippe oder einem Kindergarten anvertrauen wollten, statt einer zustimmenden Mehrheit nur eine Ablehnung.

Nachdem dasselbe Ansinnen dann als ein „Recht auf einen Kindergartenplatz“ daherkam, stritten Eltern plötzlich um das Recht auf die knappen Plätze — indes Mütter daheim sich mit jämmerlichen und schandbaren 100 Euro abfinden sollten. In dieser Hinsicht ist dem Staat bravourös gelungen, das ehemalige SED-System der DDR zu überholen, indem der bundesdeutschen Bevölkerung vorgehalten werden konnte, mit seiner Gesetzgebung respektiere der dienende Staat den Willen der Bevölkerungsmehrheit.

Auf die Gefahr hin, mich vollends in die Nesseln zu setzen, kann ich solche „Fortschritte“ nur bezeichnen als Zeichen einer Diktatur des sozialen Wohlmeinens — Wohlmeinen steht bekanntlich oft im Widerspruch zu Wohltun! Über die katastrophalen Ergebnisse solch totalitärer Zwangsbeglückung wird uns bereits eine traurige Quittung serviert: in Gestalt von mannigfachen, bekanntlich für ganz anderes stehenden Symptomen. Nein, die immer zahlreicheren lustlosen, antriebsschwachen, demotivierten, labilen Menschen, die steigende Zahl an angeblichen „Problemfällen“, die „Kranken“, die „Abnormalen“ — ich lege Wert auf die Anführungszeichen! –, die mehr werdenden „funktionalen Analphabeten“ und „Gescheiterten“ und viele andere sind kein Zufall ... Und die Tragik solch staatlicher Vergewohltätigung ist: Was vollends an der Natur des eigentlich lebenspotenten, offenen, sozialen, kompetenten Menschen vorbeigeht und diese verfremdet, birgt die immer deutlicher werdende Gefahr, dass auf diesem geplünderten Planeten ein menschliches Leben gar nicht mehr möglich ist.

Was hat dies mit unserem eigentlichen Thema zu tun? Angesichts des erneuten, nun ganz subtilen Vorstoßes der Politik, das Grundgesetz zu ergänzen, um „Kinderrechte“ darin zu verankern, gilt es, sehr genau hinzuschauen und auch mit dem Grundsatz der Kriminalistik zu fragen: „Cui bono?“ — wem nützt es? Womit ich verdeutlichen möchte, weshalb ich diesen gefährlichen Vorstoß strikt ablehne:

  • Zunächst: Alles Wesentliche, vor allem der unbedingte und bedingungslose Respekt vor jedem Menschen ist in den Artikeln 1 bis 19 unseres Grundgesetzes enthalten: insbesondere der Schutz des Menschen vor der Übergriffigkeit durch den Staat und seine diversen Behörden. Dieses eindeutige Postulat bedarf keinerlei gesetzlicher Änderung und noch viel weniger einer grundgesetzlichen Ergänzung.
  • Zumal die vorgeschlagene Ergänzung eben nicht den Menschen in seiner Identität bestätigt und bestärkt, sondern jene Kindheit verankert, die als tradiertes und normiertes Vorurteil unserer Zivilisation dennoch eine künstliche Konstruktion ist und bleibt.
  • Ist einmal der Objektstatus verankert, geht es um die Frage, wer die Macht hat oder bekommt, das Objekt zu regieren — was einen wahrlich komplexen und fast teuflischen Mechanismus in Gang setzt! Da es sich nicht mehr um ein Subjekt handelt, müssen „höhere Mächte“ definieren, was für dieses Objekt gut oder schlecht, geeignet oder schädlich, erforderlich oder verboten sein soll: verkleidet mit dem auf Anhieb neutralen Begriff „Kindeswohl“. Im Gegensatz zum (Nicht-)Wollen, das ein jedes menschliche Wesen zu artikulieren vermag, wird das Wohl der normativen Definitionsgewalt den hierfür zuständigen Behörden überantwortet. Dies an einem — hundertfach erwiesenen — Beispiel verdeutlicht: Wächst eine Tochter oder ein Sohn in zu großer Nähe zur Mutter auf, die auch noch „Alleinerziehende“ ist, wird das ach so fürsorgliche Jugendamt eine psychische Gefährdung des Nachwuchses postulieren — „Mutter klammert!“ — und alsbald dafür plädieren, der „gefährlichen Mutter“ das Sorgerecht für die Tochter/den Sohn zu entziehen. In diesem Sinne formulierte der Politiker Olaf Scholz bereits 2002, die SPD wolle die „Lufthoheit über den Kinderbetten“ erlangen — es könnte sein, dass dies mit dem jetzt vorgelegten Entwurf einer Verfassungsänderung gelingen könnte ...

„Kind“ im Kreuzfeuer der Politik

Im Vorfeld des thematisierten grundgesetzlichen Vorhabens gelang es der Politik immerhin, die Nation in zwei unvereinbare Lager zu spalten:

  • Auf der einen Seite gibt es die eher im linken Spektrum angesiedelten Wohlmeinenden, denen die „strukturelle Zwangsbeglückung“ endlich gelänge: Endlich wären die zu „Kindern“ gemachten jungen Menschen dem allzu schädlichen Einfluss der (spieß)bürgerlichen Familie — Hort neurotisierender, ewig konservativer Werte — entzogen und unter staatliche Kuratel gestellt, da — wider besseres Wissen — nichts so gut ist wie die Segnungen von Vater Staat.
  • Auf der anderen Seite steht „die Familie“, die sich beispielsweise auf Artikel 6 des Grundgesetzes beruft und im Extremfall ihren Nachwuchs als „heiligen Besitz“ betrachtet. In diesem Spektrum tummeln sich zweifellos Menschen und Gruppierungen, denen es, vielleicht aus ideologischen, politischen oder religiösen Beweggründen, wahrlich nicht um den Respekt vor der Würde, Selbstbestimmtheit, Kompetenz des jungen Menschen geht. So sind hier beispielsweise jene religiösen Gruppierungen zu nennen, die der aus ihrer Sicht schädlichen staatlichen Beschulung ihren häuslichen — sich beispielsweise an der Bibel orientierenden — Unterricht entgegensetzen.

Dieses Polarisieren in zwei „Flügel“ nahm so dramatische Ausmaße an, dass in manchen Kreisen die Diskussion um die Frage, ob „Kinderrechte“ in unsere Verfassung Eingang finden sollen, in regelrechte Schlachten ausarteten. Da aber beide Positionen, obschon scheinbar unvereinbar, dennoch auf demselben Resonanzkörper gründen, nämlich auf dem „Kind“, ist es besonders wichtig, sich von beiden Positionen deutlich zu distanzieren.

Denn außerhalb dieser beiden Positionen, die gleichermaßen Sackgassen sind, gibt es eine klare andere, nämlich ethische Haltung, deren Fundament die Menschenrechte sein sollten, zuvörderst das nicht zufällig im Grundgesetz als erstes genannte Postulat: die Unantastbarkeit der Würde eines jeden Menschen. Ohne Wenn und Aber.

Steht „Staatsgewalt“ für Gewalt?

Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 hätte der deutsche Staat nicht nur die Chance, sondern geradezu die Verpflichtung gehabt, alles zu tun, was den postulierten Menschenrechten entspricht, und alles zu unterlassen, was ihnen widerspricht. In diesem Sinne hiernach Auszüge aus der bemerkenswerten Ansprache, die Bundespräsident Richard von Weizsäcker in Bonn am 10. Januar 1985 — also zu Beginn des „Internationalen Jahres der Jugend“ — gehalten hat:

„(...) Die Bundesrepublik Deutschland lässt sich nach innen und nach außen von der unbedingten Verpflichtung leiten, Frieden zu schaffen und zu bewahren. Das deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und unveränderlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit.

Die Bundesrepublik Deutschland strebt daher (...) einen Frieden an, (...) in dem alle Menschen sich der Rechte und Freiheit erfreuen, die zur Würde des Menschen und zu seiner freien Selbstbestimmung gehören.

Wer Frieden schaffen will, muss mit dem Frieden im eigenen Land beginnen: In einem Falle bedeutet dies bessere Sicherung der individuellen Menschenrechte. Im anderen Falle bedarf es besserer sozialer Gerechtigkeit (...), der Überwindung nationaler, rassischer oder religiöser Vorurteile. Gemeinsam aber ist die Notwendigkeit, die Würde des Menschen zu achten.

Vertrauen erfordert Verzicht auf Gewalt und auf Androhung von Gewalt. (...) Für das Jahr 1985 wünschen wir, dass (...) dort, wo auch heute noch Gewalt angewendet wird, diese ein Ende nimmt (7).

Und? Haben die Erfahrungen nicht gezeigt, dass es andersherum lief? Der Staat — in seiner Dreigliederung als Gesetzgeber, als Ausführender und als Justiz — ergriff immer öfters immer drastischere Formen von offener oder subtiler Gewalt. Will heißen: Statt auf Gewaltlosigkeit zu achten, wurde diese Gewalt gar intensiviert, legitimiert und sanktioniert, sodass der Begriff „Staatsgewalt“ wörtlich genommen werden muss: Ja, der Staat selbst wurde zum Akteur der Gewalt, indem etwa staatliche Behörden völlig unverhohlen gegen junge Menschen übergriffig wurden und im Namen eines angeblichen staatlichen Wächteramts gewalttätig wurden. Insbesondere Jugendämter stehen jetzt schon nicht zufällig im (Ver-)Ruf, bei Betroffenen viel Leid verursacht zu haben, und zwar — Gipfel der Hinterfotzigkeit — zur Wahrung des Kindeswohls, das selbstverständlich sie definieren.

Zwei Beispiele: Verweigert sich ein junger Mensch seiner Zwangsbeschulung oder wird –weshalb auch immer — auffällig, werden die von Amts wegen angerufenen Jugendämter nach Paragraph 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (!) Gründe finden, diese Ungehörigkeit der als „erziehungsunfähig“ dargestellten Familie zuzuschreiben, wodurch „der Bösewicht“, „der Renitente“ alsbald „kassiert“ werden kann; auf die Justiz ist da nur selten Verlass! Wurde ein junger Mensch — aus wahrlich triftigen Gründen — nicht geimpft, werden Behörden alsbald eingreifen können, um den jungen Menschen zu „retten“ ... Was wie eine schlechte Karikatur daherzukommen scheint, ist leider bereits Wirklichkeit. Ist die Vorstellung nicht unerträglich, solche Behörden hätten durch neue Befugnisse noch mehr Macht?

Betrachten wir zwei Situationen: Zunächst die Position eines jungen Menschen, der unter der ihm zugefügten Be- oder Misshandlung leidet. Wäre es nicht die selbstverständliche erste Adresse gewesen, dass er sich an eine neutrale Instanz wenden kann und soll, die ihm in der Klärung seines Unwohlseins beisteht, die ihn aktiv unterstützt? Was auch immer dieses Unwohlsein bewirkt haben mag, ob familiäre Nöte oder schulische Probleme oder anderes: Hätte nicht die Öffentliche Hand diese neutrale Instanz sein müssen, indem sie sich streng an die in unserer Verfassung postulierten Gebote zu halten hat und dazu zu verpflichten ist, das würdevolle Subjekt Mensch bedingungslos zu respektieren?

Leider wird der betroffene junge Mensch feststellen müssen, dass dem Staat in Gestalt der Schulbehörden, der Jugendämter, der Polizei, der Justiz kein Vertrauen geschenkt werden darf — im Gegenteil, dies ist gefährlich!

Was geschieht — zweite Situation –, wenn ein betroffener junger Mensch sich seiner Beschulung verweigert? Bisher wurden jene Mütter und Väter, die ihren Nachwuchs nicht auf dem Altar einer obsoleten Schulideologie zu opfern bereit waren, immer mit der vollen Staatsgewalt konfrontiert, die ihre Aufgabe darin sah, diesen „Renitenten“ mit allen Mitteln zur Schule zu zwingen. Wofür sollte solche Zwangsernährung gut sein? Ist nicht der staatlich eingesetzte Zwang ein Indiz dafür, dass seine Institution Schule so gut, so nützlich, so interessant nicht ist? Wäre sie es, würde doch jeder Mensch selbstverständlich, gar wonniglich sich der Potenz widmen, frei sich zu bilden, so wie es über Jahrtausende erfolgte und für die menschliche Gattung prägend und kennzeichnend war. Stattdessen versündigt sich unser sich demokratisch gebende Staat — wider besseres Wissen — an den jungen Generationen ...

Was folgt einer erfolgreichen Petition?

Gegen die Ergänzung des Artikels 6 unserer Verfassung erreichte die obengenannte Petition an den Bundestag in den letzten Tagen der Zeichnungsfrist mehr als 75.000 Unterschriften. Im Gegensatz zu gewissen Kreisen glaube ich kaum, dass all die Menschen, die sich hier eingebracht haben, nur aus dem rechten Spektrum kamen und nur die (spieß)bürgerliche Familienidylle vor dem Zugriff der staatlichen Behörden retten wollten.

Vielmehr wage ich zu hoffen, dass zahlreiche Menschen sich — so wie ich — da eingebracht haben, um ein kostbares Fundament unseres Lebens, unser Grundgesetz, zu schützen vor der wahnhaften Zwangsbeglückung, die uns bestimmte Ideologen gern aufdrängen würden. Nochmals: Da es dieser Ergänzung nicht bedarf, um die Menschenrechte zu schützen, ist zu fragen, was hinter diesem Ansinnen steht. Leider zeigt die Erfahrung, dass hier nichts Gutes zu erwarten ist, im Gegenteil!

Allerdings: Mit einer Petition an den Bundestag ist nur ein erster Schritt vollbracht, der unsere Abgeordneten zwingt, sich dieser Fragestellung erneut zu widmen. Es wird allerdings just dann, wenn diese erneute Behandlung stattfindet, wichtig sein, klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, worum es geht: einzig und allein um das Subjekt und um seine Würde, seine Selbstbestimmtheit, so wie es in unserer Verfassung bereits postuliert wird. Bedingungslos. Und daher jenseits aller ideologischen Polarisierungen und Spaltungsversuche.


Quellen und Anmerkungen:

(1) Publiziert als Sonderdruck der Zeitschrift „publikforum“ und u.a. nachzulesen unter: https://ich-bin-so-frei.blogspot.com/p/der-kinder-doppelbeschluss.html
(2) http://www.frei-sich-bilden.de/briefe/zur-korrespondenz-steinmeier/
(3) Jost von Wistinghausen, Selbstbestimmte Bildungswege aus Sicht der Rechtspraxis, in: Matthias Kern (Hg): Selbstbestimmte Bildungswege als Kindeswohlgefährdung? (tologo academics), Leipzig 2018, hier insb. S. 31/32: „Es verwundert deshalb nicht, dass ich Verfahrensbeistände erlebt habe, die nach einem langen Gespräch mit dem jungen Menschen und der Feststellung, dass dieser ganz klar und unmissverständlich formuliert, wie die Bildung abläuft, und trotz allen Nachweisen, dass diese selbstbestimmte Bildung funktioniert, dennoch vor Gericht genau das Gegenteil vom 'objektiven Interesse' des Betroffenen behauptet haben.“
(4) zit. in Martin Stoppel, Das Kindeswohl im Spannungsverhältnis selbstbestimmter Bildung und Schulpflicht, in Matthias Kern (Hg.), Selbstbestimmte und selbstorganisierte Bildung versus Schulpflicht, (tologo academics), Leipzig 2016, hier S. 111
(5) Richard Farson, Menschenrechte für Kinder — die letzte Minderheit (Englisch 1974), München 1975
(6) Für die Weltgesundheitsorganisation WHO ist eine Rate an Not-Kaiserschnitten um die 5% anzusiedeln.
(7) Zitiert in: Bertrand Stern, Schluß mit Schule! — das Menschenrecht, sich frei zu bilden, Leipzig 2006 S.96 f.