Die Wiedereroberung der Willensfreiheit
Das Grundgesetz stärkt Eigenverantwortung und Menschenwürde, denen die aktuelle Politik jedoch Hohn spricht — direkte Demokratie wäre eine Chance, ihnen wieder Geltung zu verschaffen.
Mit der gleich im ersten Artikel genannten Menschenwürde hat sich das Grundgesetz für eine Philosophie entschieden, die dem Menschen einen freien Willen und Eigenverantwortung zuspricht. Dies verpflichtet den Staat zur Achtung vor der Entscheidung des Einzelnen sowie zu einer von den Grundrechten geprägten objektiven Werteordnung (1). Blickt man auf die staatlich veranlasste Coronakrise zurück, ist vom freien Willen der Bürger jedoch nicht mehr viel zu erkennen. So muteten die sogenannten Schutzmaßnahmen, wohlwollend formuliert, wie eine erzwungene Umklammerung an, die den identifizierten Schutzbedürftigen nicht selten die Luft abschnürte (2). Ein Mittel zur Befreiung von dieser Form der Gängelung und zur Wiedererlangung der ursprünglichen Werte des Grundgesetzes wäre eine Stärkung der direkten Demokratie.
Die Gründe für diese staatliche Übergriffigkeit dürften mannigfaltig sein. Der panische Griff zur Toilettenpapierrolle offenbarte jedenfalls gleichsam seitens der Bürger einen ungesunden Hang zur Bequemlichkeit. Bei Wahrnehmung dieser Bequemlichkeit, gepaart mit offenkundiger Denkfaulheit, gestehe ich, dass in mir gelegentlich die Frage aufkeimt: Wie sinnvoll ist die Forderung nach mehr Demokratie, wenn die Menschen zum Gebrauch ihres freien Willens vielleicht gar nicht willens oder fähig sind? Ist diese Freiheitsforderung vielleicht auch eine Form von Übergriffigkeit? Die Forderung nach der Schaffung einer parallelen Infrastruktur — Freiheitskämpfer versus Sicherheitsapostel — vielleicht die realistischere Zukunftsperspektive? Ohne Sicherheit gibt es keine Freiheit, heißt es oft zitiert in der Staatsrechtslehre. Doch wie viel Freiheit des freien Willens besteht tatsächlich, wenn sie keine Sicherheit in der Wahrheit finden kann?
Die Öffentlich -Rechtlichen als Propagandasprachrohr
Der freie Wille zur Meinungsbildung ist Grundvoraussetzung für die Umsetzung einer stärkeren — direkten - Demokratie, mit dem Inhalt, dass über alle wesentlichen politischen Belange die Bevölkerung — etwa durch Abstimmungen — entscheidet.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat indes in rechtswidriger Weise eine freie Meinungsbildung verunmöglicht. Dieser Vertrauensmissbrauch an den — gerade älteren Zuhörern — ist nicht nur verwerflich, sondern dürfte auch rechtlich eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen. Schamgefühl und Anstand scheint in den parasitär veranlagten Anstalten als Zivilisationskrankheit zu gelten, darf man auf Einsichtsfähigkeit oder Um-Verzeihung bitten, schon gar nicht hoffen. Überlächeln und Weitermachen scheint programmiert.
Der Höhepunkt des Betrugs an der Hörerschaft dürfte bereits zu Beginn der staatlich veranlassten Coronakrise erreicht worden sein: Wenn eine Wissenschaftlerin der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ARD, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet ist, ein Propaganda-Strategiepapier zur Verfügung stellt, dass der Manipulation der Nutzer dient (3), kann keinem Nutzer die Zahlung eines Zwangsbeitrags mehr zumutbar sein, obgleich auf diese Unwahrheiten dann der Freiheitsentzug droht.
Denn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben die Pflicht, die Grundversorgung der gesamten Bevölkerung ohne Rücksicht auf Einschaltquoten sicherzustellen.
Grundversorgung bedeutet die technische und inhaltliche Sicherung einer umfassenden Berichterstattung. Es soll ein an die Allgemeinheit gerichtetes, inhaltlich vielfältiges Programm sowie eine möglichst flächendeckende Übertragung sichergestellt werden. Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks leitet sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ab, der die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit regelt, und ist in Rundfunkgesetzen und dem Rundfunkstaatsvertrag ausgestaltet. Durch die Auswahl von Programmen und Themen soll die freie Meinungsbildung und kulturelle Vielfalt gewährleistet werden. Im Rundfunkstaatsvertrag wird im zweiten Abschnitt § 11 Satz 1 darauf verwiesen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in ihren Angeboten „einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben“ haben. Dadurch soll die internationale Verständigung, die europäische Integration und der gesellschaftliche Zusammenhalt in Bund und Ländern gefördert werden.
Nach § 3 Absatz 1 haben die Rundfunkanstalten in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.
Wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihre Zuhörer derart in ihrem freien Willen manipulieren und keiner ihrer vorstehenden Pflichten nachkommen, kann von der Achtung der Menschenwürde wohl kaum mehr die Rede sein.
Wer sich nicht bewegt, wird bewegt
Das Recht ist die Waffe der Schwachen. Es muss darauf geachtet werden, dass das Grundgesetz nicht mit Methoden geschützt wird, die seinem Ziel und seinem Geist zuwider laufen. (4).
An diesem Maßstab gemessen, ist nachweislich feststellbar, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren originären Pflichten aus dem Rundfunkstaatsvertrag nicht mehr nachkommen. Rechtlich dürfte eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen, sodass eine ordentliche Beendigung der Vertragsverhältnisse durch den Bürger in Betracht zu ziehen ist. Die Ausübung von Zwangsvollstreckungen bei Nichtzahlung der Zwangsabgabe werden durch die GEZ, eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung betrieben. Nach Artikel 33 Absatz 4 Grundgesetz ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. In wie weit dies bei der GEZ der Fall ist, dürfte fraglich sein. Jedenfalls dürfte eine Ersatzvornahme, das heißt, dass die Vollstreckung auf den Gerichtsvollzieher übertragen wird, ausgeschlossen sein, da das Gerichtsvollzieherwesen privatisiert wurde. Notwendige Voraussetzung für eine Ersatzvornahme ist nämlich, dass die Handlung übertragbar ist. Die Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs ist auf selbständige Freiberuflicher gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der Ersatzvornahme jedoch nicht übertragbar und damit verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich im Übrigen bereits in seiner Entscheidung vom 27. April 1959 (3) Bremer Personalvertretung — ähnlich wie folgt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bindend für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden festgelegt: „… die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes übertragen werden. Soweit von dieser Regel abgewichen wird, ist die Tätigkeit des mit Hoheitsfunktionen betrauten Angestellten allerdings der des Beamten gleichzuachten. Es darf sich hier aber nach Art. 33 Abs. 4 GG nur um Ausnahmefälle handeln. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.”
Direkte Demokratie und Gewaltenteilung
Direkte Demokratie bedeutet selbstredend nicht Anarchie oder Aufgabe rechtsstaatlicher Institutionen und Prinzipien. Im Gegenteil. Abstimmungen als Teil der Legislative müssen im Sinne der Gewaltenteilung einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen, wobei die Verfassung selbst in freier Entscheidung vom deutschen Volk zu beschließen ist.
Mit der derzeitigen Verwaltungs- und Verfassungsjustiz dürfte diese Form der Volksherrschaft jedoch schwerlich umzusetzen sein. Die Ursachen können letztlich wohl nur die Richter selbst benennen, dennoch gilt: Die Verwaltungs- und Verfassungsgerichte, einschließlich des Bundesverfassungsgerichts, sind in der staatlich veranlassten Coronakrise ihrer vom Grundgesetz originär zugewiesenen Pflicht — die Abwehrrechte der Bürger gegen staatliche Maßnahmen zu realisieren und die Menschenwürde zu achten und zu schützen — nicht nachgekommen. Ein Schönreden verbietet sich schon im Hinblick auf das durch die Maßnahmenexzesse verursachte Leid. Angefangen von der Legitimation der sogenannten „Bundesnotbremse“, in der das Bundesverfassungsgericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unberücksichtigt ließ, obgleich das Gericht selbst in ständiger Rechtsprechung feststellt, dass „der Gesetzgeber bei seinen Regelungen ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist“ (5).
Rechtsfehlerhaft hat das BVerfG hier nicht subsumiert, dass es sich bei der Ansteckungswahrscheinlichkeit mit einem influenzaartigen Virus um eine bloße abstrakte Gefahr handelt, die sich im allgemeinen Lebensrisiko bewegt. Und letztlich hat das höchste Gericht selbsterhöhend auf die Anhörung der betroffenen Bürger verzichtet, obgleich die Voraussetzungen hierfür ebenfalls nicht vorgelegen haben dürften (6).
Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist zudem verletzt, wenn ein Gericht nicht versucht, dem verfassungsrechtlichen Gebot der tatsächlichen und rechtlichen Durchdringung des Falles angesichts der drohenden Schaffung vollendeter Tatsachen nach Möglichkeit gerecht zu werden, weil nur durch das Eingreifen eines Gerichts die Grundrechtsverletzung vermieden werden kann (7).
Fatalerweise hat das Bundesverfassungsgericht es dann weiter unterlassen, die Menschenwürde als „rote Linie“ der Legislative beziehungsweise den exekutiven Landesgesetzgebern aufzugeben. Das Grundgesetz schließt es bereits vom Wortlaut aus, dass der Staat in die Kernbereiche der Grundrechte eingreifen darf — mithin dem Staat, im Sinne von staatlichen Institutionen, eine absolute Verfügungsgewalt über den Menschen zugebilligt wird. Gerade diese Machtausweitung sollte nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus durch den Regelungsinhalt des Grundgesetzes ausgeschlossen werden (8).
An diesem Fehlen der Grenzsetzung mangelt ebenfalls die Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Nachweis- beziehungsweise Impfverpflichtung. Abgesehen davon, dass auch hier bereits der Wortlaut des Grundgesetzes verbietet, dass die Berufswahl vom Gesetzgeber eingeschränkt werden darf (9), verstößt die juristische Argumentation des sogenannten Fremdschutzes gleichsam gegen das Menschenwürdegebot. Denn auf einen Fremdschutz dürfte es entscheidungserheblich nicht ankommen. Diese Bewertung würde voraussetzen, dass der von einer Impfverpflichtung Betroffene einer Gefahr gleichgestellt oder als geeignet angesehen wird, eine entsprechende Gefahrensituation aufgrund seiner bloßen „ungeimpften“ oder „ungenesenen“ Existenz zu begründen. Ein Mensch würde mithin in seiner Gleichheit zu anderen Menschen in Frage gestellt werden, was gegen die Unschuldsvermutung verstößt, die ebenso im Rechtsstaatsprinzip verankert ist. Das Menschenwürdegebot verbietet es, dass ein Mensch durch den Staat oder durch seine Mitbürger als bloßes Objekt, das unter vollständiger Verfügung eines anderen Menschen steht, als Nummer eines Kollektivs herabgewürdigt wird (10). Ein Gesetz, das die Berufswahl — und Ausübung unter die Bedingung einer gegebenenfalls mit schweren Nebenwirkungen oder dem Todeseintritt verursachenden medizinischen Behandlung stellt, ist nicht nur absurd, sondern eklatant verfassungswidrig.
Bei der Verletzung der Menschenwürde findet keine Güterabwägung mit anderen Grundrechtspositionen statt, da sie unantastbar ist.
Gänzlich ungeeignet und auch ungerecht wäre es die Verantwortung an einer Person — etwa dem Präsidenten des Gerichts — festzumachen, denn es entscheiden stets acht Richter gleichberechtigt, wobei den langjährigen Richtern intern — zumindest nach Medienangaben — der größere Einfluss zukommt. Wenn ehemalige Bundesrichter jedoch öffentlich das Leid im eigenen Land durch sich verbietende Vergleiche relativieren, sollten spätestens auch die rechtlichen Voraussetzungen einer Direktwahl der Bundesrichter durch den Souverän geschaffen werden. Es geht in der Sache nicht um ein Anprangern oder Schuldzuweisungen. Ich möchte aus meinem Herzen aber auch keine Mördergrube machen (lassen), in dem Bewusstsein, unter welchen äußerst schwierigen Bedingungen die damaligen tapferen Juristen das Grundgesetz für die deutschen Bürger gegen die Besatzungsmächte durchgesetzt haben. Auch, wenn ein Verzeihen notwendig erscheint, lässt hier hoffentlich die Zeit meine Wunden heilen. Stellvertretend möchte ich aber bereits jetzt die Urväter des Grundgesetzes für dieses historische, beschämend feige Justizversagen um Verzeihung bitten.
Freiheit wagen, Vertrauen schenken
Direkte Demokratie bedeutet nicht zwangsläufig die Abschaffung der politischen Parteien. Diese haben sich jedoch auf ihre, ihnen vom Grundgesetz zugewiesene Aufgabe — bei der politischen Willensbildung mitzuwirken - zu beschränken. Die Repräsentanten müssen direkt von der Bevölkerung gewählt werden und abwählbar sein. Lobbyismus und die Einwirkung von Fremdinteressen sind zu unterbinden. Die politische Heimat als Familienersatz erscheint gleichsam schädigend wie der eigenständige Machtanspruch politischer Parteien. Fast sektenartig gescharrt hinter selbsternannten Autoritäten, die von der Bevölkerung jedoch selbst als Autorität oftmals weder gewählt noch anerkannt sind. Das ausdrücklich zugesprochene Vertrauen sowie die fachliche und persönliche Eignung sollten vielmehr zwingende Voraussetzungen für ein politisches Mandat sein.
Mit der Menschenwürde hat sich das Grundgesetz für ein Menschenbild entschieden, das dem Menschen einen freien Willen und Eigenverantwortung zuspricht, vielleicht sogar hierzu auffordern möchte. Die Medien — insbesondere die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten — haben hierzu ihrer originären Pflicht zur objektiven Berichterstattung nachzukommen, was notfalls gesetzlich konkret zu normieren wäre. Freiheit ist und bleibt letztlich aber auch die Entscheidung eines jeden Einzelnen. Eigenverantwortung leben oder wieder leben lernen. Als Träger einer Menschenwürde, die sich nicht an der politischen Wirklichkeit oder Machtinteressen relativieren lässt. Der juristische Weg in die Freiheit und Eigenverantwortung auf Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung ist jedenfalls möglich und vorbereitet. Die Zukunft liegt mithin in der Hand eines jeden Einzelnen von uns.
Quellen und Anmerkungen:
Die Quellenangaben werden derzeit aufgrund externer Einwirkungen auf ihre Richtigkeit überprüft. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit, noch unterliegen sie den Anforderungen an eine wissenschaftliche Ausarbeitung.
(1)Vgl. BVerfGE 7, 198 (205); 35, 202 (225); 39, 1 (43); 50, 290 (337).
https://www.rubikon.news/artikel/die-missachtung-des-freien-willens
(2) in BVerfGE 9, 268 -
(3) https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
00:06:51 Manipulation in den Massenmedien: Von Edward Bernays bis Elisabeth Wehling (ARD-„Framing Manual“)
00:11:38 Wozu die Zwangsabgabe genutzt wird (Tom Buhrow in Amerika und Dagmar Reims Rentenniveau)
00:15:19 Wissenschaft und Verantwortung: Der Fall Wehling im Spiegel von Dürrenmatts Werk „Die Physiker“
https://apolut.net/me-myself-and-media-50/
(4) Die Zitate werden Gustav Heinemann zugesprochen, Vordenken und Querdenken, https://www.neuestadt.ch/de/vordenken-querdenken.html
(5) BVerfGE 19, 342, 348
(6) BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 — 1 BvR 1335/13, BVerfGE 35, 263 folgende
(7) 9) 94 Abs. 5 S 2 BVerfGG
(8) Artikel 19 Absatz 2 Grundgesetz i.V.m. Artikel 1 Grundgesetz
(9) Artikel 12 Absatz 1 Satz 1, i.V.m. Artikel 19 Absatz 2 Artikel 1 Grundgesetz, ab dem 16. März 2022 konnten ungeimpfte Menschen Berufe in den normierten Einrichtungen im Gesundheitswesen nicht mehr wählen und ihren Beruf ausüben.
(10) Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 2018, Artikel 1, Rn. 22