Die Verfassungsfeinde

Im Rubikon-Exklusivinterview ruft Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht, zum zivilen Ungehorsam gegen die Grundrechtseinschränkungen auf.

Beate Bahner ist leidgeprüft. In einer erneuten Normenkontrollklage gegen die Absonderungsverordnung des Landes Baden-Württemberg handelte sich die Fachanwältin für Medizinrecht wiederum eine Abfuhr ein. Bahner klagte konkret gegen die Quarantäne-Vorschriften des Landes, welche sie nicht nur als rechtswidrig, sondern sogar als Bruch der verfassungsrechtlichen Ordnung bezeichnet. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte ihren Eilantrag mit der Begründung ab, dass es sich bei ihren Ausführungen um eine Minderheitenmeinung handle, der keine besondere Bedeutung zukomme. Im Kern ging es in ihrem Eilantrag um die Zuverlässigkeit der PCR-Tests und die damit zusammenhängende Verpflichtung zur Quarantänisierung. Im Gespräch mit Rubikon führte Bahner außerdem aus, welche Rechte Selbstständige, Einzelhändler und Angestellte angesichts der staatlich verordneten Schließung ihrer Geschäfte haben und welche Möglichkeiten bestehen, sich gegen staatliche Bevormundung zu wehren.

Im Gespräch mit Rubikon führt die Medizinrechtlerin Beate Bahner zunächst aus, weshalb sie fest damit rechnet, dass der Lockdown noch bis in das Frühjahr hineingehen wird und dass die Kollateralschäden spätestens im Herbst dieses Jahres in einem bislang kaum vorstellbaren Ausmaß zutage treten werden. Gleichzeitig betont sie jedoch, dass sie als Anwältin alles dafür tut, sich dem rechtsstaatlichen Zerfall entgegen zu stellen. Sie ruft die Menschen dazu auf, aktiv zu werden, gegen die Maßnahmen auf die Straße zu gehen und zivilen Ungehorsam zu leisten.

Im weiteren Verlauf des Gesprächs erläutert die Anwältin die Inhalte ihrer Normenkontrollklage gegen das Land Baden-Württemberg. Folgende Punkte hat sie in ihrem Antrag dargelegt:

  • Der PCR-Test, der die Grundlage der Quarantäne-Verordnung darstellt, ist nicht dazu geeignet, eine Infektion mit Sars-Cov-2 nachzuweisen (1).
  • Die Quarantäne-Verordnung stellt einen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz dar, das einen derartigen Eingriff nur rechtfertigt, wenn eine Infektion nachgewiesen wurde.
  • Das Robert Koch-institut, auf welches sich die Gerichte bei ihren Entscheidungen maßgeblich beziehen, bestätigte im Bulletin 39/2020, dass ein positives Testergebnis keinen Beweis für die Infektiosität eines Patienten darstellt.
  • Kary Mullis, Nobelpreisträger und Erfinder der PCR-Methode, führte aus, dass der Test nichts darüber aussagt, ob die getestete Person krank ist oder ob der Befund eine Aussage darüber zulässt, inwiefern das Virusmaterial tatsachlich Schaden anrichtet (1).

Die Quarantäne-Verordnungen beruhen daher laut Bahner auf einer mangelhaften Bewertung der PCR-Methode und sind somit rechts- und verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz ist deshalb vorhanden, weil durch die Quarantäne-Verordnungen die im Grundgesetz in Artikel 1-19 verankerten Freiheitsrechte massiv eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt werden. Beate Bahner ruft daher alle Richter und Anwälte auf, sich gegen die Freiheitsbeschränkungen zur Wehr zu setzen und nicht aktiv am Abbau demokratischer Strukturen mitzuwirken.



Quellen und Anmerkungen:

(1) https://www.rubikon.news/artikel/der-corona-komplex-2