Die Möglichkeit der Enteignung
Über die Reform des Lastenausgleichsgesetzes Ende 2019 gibt es wilde Spekulationen.
Ende 2019 reformierte die damalige Bundesregierung das Lastenausgleichsgesetz, mit dem in den fünfziger Jahren eine Entschädigung für Kriegsschäden geregelt wurde. Dieses Gesetz sah eine Enteignung der Vermögenden vor, die den Opfern des Krieges zugutekam. Durch die Reform einer Reihe von Sozialvorschriften und der Einführung eines neuen Sozialgesetzbuches, in dem auch durch Impfungen Geschädigte aufgenommen wurden, kam es zu Spekulationen, ob die Änderung dieser Gesetze die Enteignung der Bürger zum Ausgleich für Impfschäden ermöglichen könnte.
Seit Anfang dieses Jahres ist das „Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechtes“ in Kraft. Dieses wurde im Dezember 2019 verabschiedet und sollte ab dem Stichtag 1. Januar 2024 gelten. Dies war in einigen Kreisen bereits ein Thema, das zu diversen Vermutungen und Theorien geführt hat. Denn das Gesetz sieht auch Änderungen im sogenannten Lastenausgleichsgesetz vor.
Die ursprüngliche Fassung dieses Gesetzes stammt aus dem Jahr 1952 und diente dem Ausgleich von Vermögensschäden, die im Zuge des Krieges entstanden sind. Dabei sah das Gesetz eine Umverteilung von Vermögen vor. Diejenigen, denen auch nach dem Krieg ein erhebliches Vermögen geblieben war, was insbesondere Immobilen betraf, mussten eine Abgabe von 50 Prozent ihres Vermögens leisten, die in bis zu 120 vierteljährlichen Raten gezahlt werden konnte. Nun könnte man annehmen, da der Zweite Weltkrieg lange vorbei ist dass alle dabei entstandenen Schäden ausgeglichen seien. Dennoch erfuhr das Gesetz in den Jahren 2019, 2020 sowie 2023 Änderungen.
Diese Änderungen wurden unter anderem eben durch das im Dezember 2019 verabschiedete „Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrecht“ bewirkt, das Anfang dieses Jahres in Kraft getreten ist. Dabei wurde der Bezug zum Krieg eingeschränkt und teilweise auch ganz ersetzt. So wurde beispielsweise in § 292 das Wort „Kriegsopferfürsorge“ durch „Soziale Entschädigung“ ersetzt. Der Paragraph regelt damit das Verhältnis des Lastenausgleichsgesetzes zur Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe und zur Sozialen Entschädigung. Es wird bestimmt, dass Vorschriften des Sozialgesetzes ergänzend herangezogen werden und Geltung entfalten. Dabei gibt es einen expliziten Bezug zum 14. Sozialgesetzbuch.
Dieses wurde allerdings mit derselben Gesetzesreform im Dezember 2019 neu geschaffen. Interessanterweise regelt es unter anderem eine Entschädigung von Menschen, die durch eine Schutzimpfung sowie durch „sonstige Maßnahmen spezifischer Prophylaxe“ geschädigt wurden. Anspruchsberechtigt sind dabei diejenigen, die einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, sowie deren Angehörige. Dabei gab es auch schon in den Gesetzesvorbereitungen 2018 und 2019 eindeutige Bezüge zum Infektionsschutzgesetz. Wer also durch prophylaktische Maßnahmen nach diesem Infektionsschutzgesetz geschädigt wurde, dem soll ein Anspruch auf Entschädigung nach dem neuen 14. Sozialgesetzbuch zustehen.
Für das Jahr 2018 weist das Paul Ehrlich Institut für beide Halbjahre zusammen etwa 3.200 Impfschäden auf. Die Aufnahme dieser eher kleinen Gruppe in ein gesondertes Sozialgesetzbuch unmittelbar vor Ausrufung der Coronapandemie und beinahe zwei Jahre vor Beginn der großangelegten Spritzenkampagne ist damit immerhin bemerkenswert.
Die Reform der Fürsorgegesetze verleitete einige zu der Annahme, dass über das Lastenausgleichsgesetz eine großangelegte Enteignung der Bürger stattfinden solle, um die vielen Impfgeschädigten zu entschädigen, die das Coronaregime hervorgebracht hat. So ist diese Gesetzesreform allerdings nicht zu lesen.
Das Lastenausgleichsgesetz bleibt weiterhin beschränkt auf Schäden, die durch den Zweiten Weltkrieg entstanden sind. Davon Betroffene erhalten eine Entschädigung durch Bund und Länder, die wiederum durch eine Umverteilung erwirkt wird. Die Bezüge zu den Sozialgesetzbüchern regeln lediglich das Verhältnis der verschiedenen Ausgleichsansprüche und Entschädigungsrechte zueinander und beziehen teilweise Vorschriften aus den Sozialgesetzbüchern mit ein. Dass in § 292 des Lastenausgleichsgesetzes das Wort „Kriegsopferfürsorge“ durch „Soziale Entschädigung“ ersetzt wurde, ist darauf zurückzuführen, dass das entsprechende Gesetz zur Kriegsopferfürsorge schlicht nicht mehr existiert. Der Verweis auf dieses ist damit hinfällig.
Allerdings muss man einfügen, dass die Entschädigung der wenigen anerkannten Impfopfer durchaus von der Bevölkerung getragen wird, und zwar über die Steuergelder. Denn der Staat hat in den mit den Impfstoffkonzernen geschlossenen Verträgen großzügig die Haftung für die Schäden übernommen. Damit haben die Steuerzahler nicht nur die Entwicklung sowie den späteren Kauf der Gentherapien, die fälschlicherweise noch immer als Impfstoffe bezeichnet werden, finanziert, sondern sie bezahlen letztlich auch für die anerkannten Impfschäden.
Die meisten Impfschäden werden allerdings nicht als solche anerkannt, weswegen die finanzielle Last für diese bei den Opfern selbst verbleibt. Eine Last, die diese oft gar nicht tragen können, weil viele von ihnen arbeitsunfähig sind und daher kein Einkommen haben. Auch die Krankenversicherungen, die zuvor zur Spritze gedrängt haben, weigern sich, die Kosten für die Schäden zu übernehmen.
Vorwissen?
Interessant sind zwei andere Aspekte: Einerseits wurde die Gruppe der Impfgeschädigten trotz zuvor geringer Anerkennung — die wahre Anzahl der Impfschäden ist vermutlich viel größer, allerdings wird ein großer Teil der Folgen wie beispielsweise Allergien oder Autoimmunerkrankungen und Autismus nicht als Impfschäden anerkannt — in ein eigenes Sozialgesetzbuch mit aufgenommen. Damit liegt der Verdacht nahe, dass die Bundesregierung sich schon 2018 und 2019 auf eine größere Zahl von Impfopfern eingestellt hat. Diese sind bekanntlich mit der „Impfkampagne“ im Zuge des Coronaregimes auch Wirklichkeit geworden. Allerdings muss hier hinzugefügt werden, dass sich die Behörden und Gerichte heute trotz aller wissenschaftlichen Erkenntnisse weigern, die Impfschäden als solche anzuerkennen. 467 Opfer sind bislang lediglich anerkannt. Dieser Zahl stehen 9.000 Anträge gegenüber, die bis Juni vergangenen Jahres gestellt wurden. Die deutschen Behörden weigern sich also weiterhin standhaft, die Realität anzuerkennen.
Der zweite Punkt bezieht sich auf die Entschädigung von Kriegsopfern, die ebenfalls 2019 reformiert wurde. Man könnte denken, dass dieses Gesetz nach so langer Zeit an Bedeutung verloren hat. Immerhin war der Zweite Weltkrieg zur Zeit der Verabschiedung des Gesetzes vor beinahe 75 Jahren schon einige Jahre zu Ende. Die letzte Kriegsgeneration ist damit im hohen Greisenalter und stirbt nach und nach aus.
Dieses Gesetz nun noch zu reformieren, erscheint auf den ersten Blick merkwürdig. Könnte es also sein, dass die Bundesregierung bereits den kommenden, weil geplanten großen Krieg auch in Deutschland antizipiert und schon einmal eine Umverteilung durch den Lastenausgleich beschließt? Das ist eher unwahrscheinlich, da sich das Gesetz lediglich auf den Zweiten Weltkrieg bezieht und nicht auf kommende Kriege. Die Änderung ergibt sich aus dem Umstand, dass es Teil des Sozialen Entschädigungsrechtes ist und daher Bezüge zu anderen Gesetzbüchern aus diesem aufweist. Werden diese geändert und betreffen die Änderungen Vorschriften, auf die auch das Lastenausgleichsgesetz verweist, muss dieses notwendigerweise mit geändert werden.
Ein Lastenausgleich über das Sozialgesetzbuch 14, wie manche ihn bereits befürchten, ist daher eher unwahrscheinlich. Tatsächlich ist die Bereitschaft, Impfopfer als solche anzuerkennen und ihnen eine Entschädigung zukommen zu lassen, extrem gering. Denn dadurch müsste man eingestehen, dass die Massenspritzkampagne, die nach wie vor als „Impfung“ bezeichnet wird, problematischer war, als kommuniziert wurde, und dass dieser Umstand allen Verantwortlichen auch schon vorher bekannt war.
Allerdings muss hinzugefügt werden, dass die Rechtsauslegung stets der Willkür der Juristen unterworfen ist. Diese kann unter Umständen dazu führen, dass auch schon einmal das Gegenteil von dem für Recht gehalten wird, was ein Gesetz nach dem Wortlaut besagt.
Die Justizwillkür erleben wir seit dem Coronaregime in großem Umfang. Es werden Straftaten erfunden, die es dem Wortlaut nach im Strafgesetzbuch nicht gibt, Rechtsbegriffe wie „Volksverhetzung“ werden großzügig ausgelegt, sodass letztlich alles Mögliche darunterfällt — so wird das Recht der Willkür der Herrschenden unterworfen.
Justitia ist und war zu allen Zeiten nicht mehr als die Hure der Macht. Und so kann eine willige Macht durchaus auch das Lastenausgleichsgesetz und das Soziale Entschädigungsrecht so umdeuten, dass eine Umverteilung zum Ausgleich von Impfschäden oder für künftige Kriegsschäden stattfinden kann. Wo ein Wille der Herrschenden ist, da ist immer auch ein juristischer Weg. Doch der Wortlaut der Gesetze gibt ein solches Szenario eigentlich nicht her.
Dass an einer Enteignung der Bevölkerung gearbeitet wird, liegt allerdings nahe, schaut man sich diverse Entwicklungen an. Diese findet auf nationaler und europäischer Ebene statt. Sie wird anvisiert durch Inflation, Wirtschaftskrise und Zwangsenteignung, beispielsweise von Bauern, wie man es in den Niederlanden beobachten kann.
Auch die Einführung einer Art Vermögensregister auf der Ebene der Europäischen Union sollte zumindest Misstrauen erwecken. Dieses wird unter der Vorschrift zur „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU“ eingeführt. Zumindest das „wirtschaftliche Eigentum“ — also Unternehmen und Finanzinstitutionen — ist von dieser Regelung betroffen; von einem Vermögensregister für Privatpersonen ist jedoch keine Rede. Wörtlich heißt es:
„Wirtschaftliches Eigentum
Das wirtschaftliche Eigentum haben die Personen, die das Eigentum an einer juristischen Person (wie einer Gesellschaft, einer Stiftung oder einem Trust) tatsächlich kontrollieren oder davon profitieren, wenn der Titel oder das Eigentum auf einen anderen Namen lautet. Mit der Verordnung werden die Vorschriften der EU zum wirtschaftlichen Eigentum stärker vereinheitlicht und transparenter.
Die beiden Komponenten des wirtschaftlichen Eigentums — Eigentum und Kontrolle — sind dahingehend zu analysieren, dass sämtliche wirtschaftlichen Eigentümer der betreffenden juristischen Person oder für alle Arten von Unternehmen, einschließlich Nicht-EU-Unternehmen, ermittelt werden, wenn sie in der EU tätig sind oder in der EU Immobilien erwerben. Als Schwellenwert für das wirtschaftliche Eigentum sind in der Einigung 25 % festgelegt.“
Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche
Zusammen mit der Verordnung wird die Richtlinie über die Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche Teil eines einheitlichen Regelwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche sein. Sie soll die fünfte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche aus dem Jahr 2018 ersetzen.
Alle für den Privatsektor geltenden Vorschriften werden in die Verordnung übernommen, während die Organisation des institutionellen Systems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Gegenstand der Richtlinie ist. Die Richtlinie enthält also Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen, wie Vorschriften über Register wirtschaftlicher Eigentümer, nationale Aufsichtsbehörden und zentrale Meldestellen.
Zu diesen Meldestellen haben auch Personen öffentlicher Einrichtungen sowie Journalisten Zugang. Die Verordnung zielt darauf ab, eine Vermögenstransparenz für juristische Personen, sprich Unternehmen und Konzerne, herzustellen, und auch die dahinterstehenden Privatpersonen näher unter die Lupe nehmen zu können. Was auf den ersten Blick verwerflich klingt, ist durchaus sinnvoll, wenn Geldwäsche, Korruption und Steuerhinterziehung konsequent bekämpft werden sollen, was wiederum dann sinnvoll ist, wenn man daran glaubt, dass Staaten Steuern erheben sollten.
Unter dem Stichwort der Geldwäschebekämpfung und der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung wird allerdings auch eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro pro Zahlung eingeführt, mit der Verpflichtung zur Erhebung der Personalien ab einer Zahlung von 3.000 Euro. Diese ist der Einstieg in die Abschaffung des Bargeldes, die wiederum für eine effektive Überwachung aller Finanztransaktionen notwendig ist, wie sie mit einer Digitalen Zentralbankenwährung nicht nur möglich, sondern auch gewünscht ist. Die Europäische Union zielt also durchaus auf eine vollkommene Überwachung und Steuerung der Bürger, eventuell auch für die Durchsetzung einer Enteignung, ab.
Doch eine Enteignung mittels Lastenausgleichsgesetzes erscheint eher unwahrscheinlich. Allerdings handelt es sich bei diesem Gesetz, ebenso wie bei den Sozialgesetzbüchern, um eine Masse verwirrender und verschachtelter Einzelvorschriften.
Das Sozialgesetz ist — neben dem Steuerrecht — das komplizierteste Regelwerk, welches das an komplizierten Regelwerken nicht arme Deutschland zu bieten hat, und ist selbst für ausgebildete Juristen — wie dem Autor dieser Zeilen — schwer zu durchblicken. Es ist also nicht auszuschließen, dass ein Zusammenspiel einiger Vorschriften diesen Zugriff eben doch ermöglichen soll — nicht zuletzt mithilfe der Willkür der Justiz.