Denunzianten oder Helden?

Wir gehen schlecht um mit unseren Whistleblowern. Ein Informantenschutzgesetz ist dringend notwendig.

Whistleblowing dient der Früherkennung von Fehlentwicklungen in Staat und Unternehmen. Demokratische Staaten brauchen Hinweise auf Korruption und Rechtsmissbrauch. Diese Hinweise können aber meist nur Insider liefern. Warum fehlt es in Deutschland aber noch immer an einem wirksamen Schutz für Whistleblower?

Whistleblower verdienen höchste Anerkennung für ihren Wagemut. Seit 1999 verleihen „IALANA Deutschland – Vereinigung für Friedensrecht“ und die „Vereinigung Deutscher Wissenschaftler (VDW)“ daher alle zwei Jahre als Zeichen der Solidarität gemeinsam den Whistleblowerpreis. Aber das Bundesverdienstkreuz – Ausdruck offizieller Wertschätzung – hat noch keiner der bisher sechs deutschen Preisträger erhalten.

Was kennzeichnet Whistleblower, wie kann man ihr Tun charakterisieren?

Ihr Name kommt von der Trillerpfeife her, mit der sie „Alarm schlagen“. Immer geht es um ungesetzliche, unlautere oder ethisch zweifelhafte Praktiken, die ihnen in ihrem Arbeitsfeld bekannt werden. Zumeist geht es um die Offenlegung von Gefahren für einen für unser aller Zusammenleben zentralen Bereich – sei es das menschliche Leben und Wohlergehen, den Umweltschutz, weltwirtschaftliche Entwicklungen oder die Bewahrung von Demokratie und Frieden.

Whistleblower kritisieren zweifelhafte Praktiken und dringen auf Abhilfe, vielfach zunächst betriebsintern. Wenn das keinen Erfolg verspricht, wenden sie sich auch an Dritte (staatliche Behörden, politische Parteien oder Journalisten).

Selbstlos tiefgreifende Missstände aufzudecken und dabei gravierende persönliche wie auch berufliche Nachteile in Kauf zu nehmen, zeugt von großem Mut, einem bedeutenden Maß an Zivilcourage sowie Unerschrockenheit. Oft verletzen Whistleblower durch ihre Enthüllungen bestehende arbeitsrechtliche Schweigepflichten oder Geheimhaltungsvorschriften, handeln manchmal sogar im Graubereich eventueller Strafbarkeit. Allerdings macht das beherzte, gewissensgeleitete und uneigennützige Vorgehen von Whistleblowern eine breit angelegte gesellschaftliche Debatte über grobe, zuvor unbekannte Fehlentwicklungen oft erst möglich und ist daher unabdingbar. Auch lässt sich eine Kurskorrektur meist nur mittels eines Aufschreis der Empörung erwirken. Die gesellschaftliche Relevanz des Handelns von Whistleblowern ist offenkundig. Häufig folgt ihren brisanten Enthüllungen zunächst Schock, dann die öffentliche Forderung nach rascher Abhilfe.

Was riskieren Whistleblower für ihre Zivilcourage?

Nehmen wir als Beispiel die drei Whistleblower, die am 1. Dezember 2017 in Kassel mit dem „Whistleblowerpreis 2017“ ausgezeichnet wurden: zwei von ihnen, Martin Porwoll und Maria-Elisabeth Klein, waren in der „Alten Apotheke“ in Bottrop beschäftigt, die in großem Stil über Jahre Zytostatika-Rezepturen für Krebspatienten erstellt hat. Durch ihre Angaben bei Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben sie es im Herbst 2016 ermöglicht, dass die jahrelange Panscherei bei tausenden von Medikamenten mit der Festnahme des Apothekers beendet wurde. Durch die skandalösen Praktiken wurden die Gesundheit und das Leben der nichts ahnenden Patienten skrupellos aufs Spiel gesetzt – wohl einzig mit dem Ziel, durch Betrug mehr Gewinn zu machen.

Die beiden Whistleblower wurden fristlos gekündigt. Die Arbeitsrichter bestätigten im Fall Porwoll in erster Instanz die Kündigung – zwar nicht wegen seines Whistleblowings, so doch wegen angeblich nicht korrekt abgerechneter privat entnommener Medikamente. Trotz der diesen Kündigungsgrund widerlegenden Vereinbarung zwischen Porwoll und dem Apotheker wurde in dem Verfahren keinerlei Beweisaufnahme über den strittigen Sachverhalt durchgeführt. Berufung ist eingelegt.

Frau Klein wurde im Prozess vonseiten der Apotheke vorgeworfen, sie sei eine Diebin, weil sie eine zurückgehende Medikation zu Beweiszwecken der Polizei übergeben hatte (bei der Untersuchung stellte sich heraus, dass sie nur Kochsalz enthielt). Betroffen von diesem ungeheuren Vorwurf, stimmte sie einem ungünstigen Vergleich zu, der ihr Arbeitsverhältnis gegen eine kleine Abfindung endgültig beendete.

Die Preisverleihung an den dritten Preisträger, Can Dündar, steht in einem anderen – außenpolitischen – Kontext. Dündar wird für einen Artikel in der türkischen Zeitung Cumhuriyet von Mai 2015 ausgezeichnet, den er als Chefredakteur ungeachtet der konkreten Gefahr der Verhaftung veröffentlichte. In dem Artikel – gestützt auf für geheim erklärtes Videomaterial – wurden Erdoğan und seiner Regierung die völkerrechtswidrige Lieferung von Waffen und Munition an islamistische Rebellen in Syrien nachgewiesen. Erdoğan persönlich stellte als Reaktion auf die Berichterstattung Strafantrag. Dündar wurde wegen Geheimnisverrats verhaftet. Er befand sich drei Monate in Untersuchungshaft und wurde anschließend zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Unmittelbar vor der Urteilsverkündung wäre er beinahe von einem Attentäter erschossen worden. Ehe das Urteil rechtskräftig wurde, konnte er nach Deutschland fliehen.

Wir sehen: alle drei Personen haben für ihr Handeln mit dem Verlust ihrer Anstellung schwer bezahlen müssen – im Falle Dündars folgten zusätzlich Haft, Trennung von der Familie und Exil.

Je größer der Skandal, desto schlimmer offenbar die Folgen für den, der ihn benennt. Wir erinnern uns an Mordechai Vanunu, der das geheime Atomwaffenprogramm Israels aufdeckte, vom Mossad aus Italien entführt und in Jerusalem zu 18 Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Auch in den Fällen von Chelsea Manning und Edward Snowden (Whistleblowerpreisträger 2011 und 2013) reagierte die US-Regierung mit unerbittlicher Härte: Manning wurde zu 35 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, auch für die Weitergabe des „Collateral-Murders-Video“, das beweiskräftig ein Kriegsverbrechen dokumentiert.

Im Fall Snowden, der die Dimensionen der illegalen Ausspähaktionen der NSA aufdeckte, wurde Haftbefehl erlassen und mit allen Mitteln versucht, seiner habhaft zu werden. Selbst vor einer völkerrechtswidrig erzwungenen Landung und Durchsuchung der bolivianischen Regierungsmaschine mit Präsident Evo Morales an Bord schreckte man nicht zurück – schlicht aufgrund des vagen Verdachts, Snowden dort zu finden. Vorläufig schützt ihn und Dündar nur das Exil vor einer hohen Freiheitsstrafe.

Wegschauen und schweigen oder Heldentum?

Wie konnte es geschehen, dass der nun angeklagte Apotheker jahrelang und zu Tausenden falsch dosierte Rezepturen ablieferte, wo doch in der Apotheke viele MitarbeiterInnen eigentlich etwas ahnen mussten. Der Apotheker setzte das vorgeschriebene Vier-Augen-Prinzip schlicht außer Kraft und schloss sich allein im Labor ein, um die Rezepturen zu mischen. Trotz dieser Auffälligkeiten schwieg die Belegschaft, niemand wollte den Schritt zur vermeintlichen „Denunziation“ des Chefs gehen. Dazu kam, dass die Angestellten gut bezahlt wurden. Sollte man also den eigenen Arbeitsplatz, vielleicht auch noch den der Kolleginnen und Kollegen, riskieren? Auch war doch die Apothekenaufsicht vor Ort gewesen und hatte nicht Ungewöhnliches festgestellt.

Mit einer Anzeige erst die Schweigepflicht über Interna brechen und dann als „Nestbeschmutzer“ dastehen? Würde die Polizei den eigenen Angaben bei einer Strafanzeige überhaupt Glauben schenken und auf die Verdachtsmomente reagieren? Anonym würde ein solches Vorgehen mit Sicherheit nicht bleiben. Vorprogrammiert wäre ein Spießrutenlaufen, wenn sich der Verdacht nicht voll bestätigte. Sollte man unter Umständen also die eigene Strafbarkeit riskieren? Wie wäre der Lebensunterhalt der Familie zu sichern, wenn der Arbeitsplatz aufgrund der Enthüllungen gekündigt wird?

So oder ähnlich mögen einige gedacht haben. Whistleblower zeichnen sich durch ein hohes Maß an Risikobereitschaft, Mut und Durchhaltevermögen aus. Oft leiden sie vor dem Aufdecken illegaler Praktiken unter quälenden Loyalitäts- oder gar Gewissenskonflikten. Und danach drohen womöglich zerbrochene Lebensläufe, Jobverlust, Einkommenseinbußen bis in die Altersrente, Einsamkeit und unter Umständen gar Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers.

Daraus folgt, dass alles Menschenmögliche getan werden muss, um Whistleblower zu ermutigen und zu schützen. Sonst werden potentielle Whistleblower vor Enthüllungen zurückschrecken, die für unser aller Zusammenleben von elementarer Bedeutung sind. Doch wer kann es ihnen angesichts der aufgezeigten gravierenden persönlichen Nachteile verdenken, wenn sie sich bedeckt halten? Der Preis für Zivilcourage sollte nicht noch höher getrieben werden. Zivilcourage sollte belohnt, nicht bestraft werden.

In Deutschland kann ein Whistleblower schwer abschätzen, ob und wie er vorgehen darf

Muss er sich im öffentlichen Dienst an den Dienstweg halten? Darf er die Verschwiegenheitsverpflichtung brechen, wenn er sich an die Staatsanwaltschaft mit einer Strafanzeige wendet? Muss er vorher den Betriebsrat einschalten? Wann darf er Journalisten informieren?

Gesetzliche Vorschriften, die Beschäftigte berechtigen, innerbetriebliche Vorgänge gegenüber Behörden anzuzeigen, gibt es nur rudimentär. Regelungen, unter welchen Umständen die Medien informiert werden dürfen, fehlen praktisch vollständig. Die Arbeitsgerichte haben im Fall einer Kündigung derzeit für die Beurteilung nur allgemeine Grundsätze. Wie sie den Einzelfall entscheiden, lässt sich nicht vorhersehen.

Weigert sich jemand aus Gewissensgründen, sich an problematischen Vorgängen zu beteiligen, muss das Arbeitsgericht im Streitfall zwischen dem Grundrecht auf Gewissensfreiheit und den arbeitsrechtlichen Pflichten abwägen. Auch hier ist das Ergebnis offen.

Zwar ist in § 612 a BGB ein Maßregelungsverbot normiert („Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt“). Aus dieser allgemeinen Formulierung kann der Whistleblower jedoch nicht entnehmen, was er konkret riskiert beziehungsweise riskieren darf. Zudem muss er im Streitfall beweisen, dass seine Kündigung wegen des Whistleblowings erfolgt ist.

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Hinweisgeber in der Bundesrepublik Deutschland eigentlich erst während des folgenden Rechtsstreits um seine Kündigung erfährt, ob sein Handeln rechtmäßig war. Das ist skandalös und unzumutbar. Die bestehende Rechtsunsicherheit beschneidet in erheblichem Maße die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts auf Meinungsfreiheit.

Im staatlichen Bereich geht der Geheimnisschutz in der BRD so weit, dass selbst Bundestagsabgeordnete, die im Parlamentarischen Kontrollgremium von offensichtlich rechtswidrigen Vorgängen und schweren Rechtsbrüchen bei den zu überwachenden Behörden erfahren, darüber schweigen müssen. So etwa jüngst im NSA-Skandal. Eine entsprechende Ausnahmeregelung im Strafrecht (früher § 100 Abs. 3 StGB) wurde – auf Drängen der USA – im Zusammenhang mit der Notstandsgesetzgebung 1968 gestrichen.

Andere Länder in Europa haben mit speziellen Gesetzen klare Regelungen zum Informantenschutz erlassen, so zum Beispiel Großbritannien, Belgien, Frankreich, Norwegen, Rumänien und die Niederlande. Deutschland wird international kritisiert, hier untätig zu bleiben.

In den letzten 10 Jahren gab es verschiedene Anläufe, diesen Zustand zu ändern: Ende April 2008 legte die Bundesregierung unter der Großen Koalition einen Gesetzesentwurf vor, der § 612a BGB ergänzen sollte. Es gab sogar eine Anhörung von Sachverständigen. Im Februar 2009 führte der Widerstand der CDU aber zum Scheitern des Gesetzgebungsvorhabens. Im Jahr 2010 – die Christdemokraten waren nun in einer Koalition mit der FDP – kündigte die Kanzlerin auf dem G20-Gipfel an, sie wolle bis Ende 2012 Regeln zum Whistleblowerschutz erlassen und umsetzen.

Im Jahr 2011 gab es dann aber nur von den drei Oppositionsparteien Initiativen für eine Neuregelung, so im Februar 2012 erstmals einen von der SPD ausgearbeiteten Entwurf für ein eigenes Whistleblowergesetz . Dazu wurden im zuständigen Bundestagsausschuss Sachverständige angehört. Auch B 90/GRÜNE legten einen Entwurf vor, der mit beraten wurde. Am 14. Juni 2013 lehnten die Regierungsfraktionen beide Entwürfe ab.

Der Koalitionsvertrag der Großen Koalition von November 2013 sah nur einen „Prüfauftrag“ vor, dem aber nichts folgte. Als die Opposition im November 2014 erneut eine Debatte im Bundestag über einen Gesetzentwurf von B90/GRÜNE erzwang, sah auch die SPD durchaus Handlungsbedarf, konnte sich aber nicht gegen die Christdemokraten durchsetzen. Am 18. Juni 2015 lehnten die Regierungsfraktionen gemeinsam das Gesetzesvorhaben ab.

Auch in den nun gescheiterten Sondierungsgesprächen für eine Jamaika-Koalition in den letzten Wochen kam die zuständige Verhandlungsgruppe zwar am 9.November 2017 zunächst zu einer Einigung:

„Im Lichte der jüngst aufgetretenen Missstände in Konzernen wollen wir ein Gesetz verabschieden, mit dem der Schutz von Hinweisgebern bei der Aufdeckung von relevanten und strukturellen Missständen verbessert wird“.

Offenbar standen der PKW-Abgas-Skandal und verschiedene Korruptionsaffären hier Pate. Später stellte die Union diesen Punkt aber wieder streitig.

Warum verhindern CDU/CSU ein Whistleblowerschutzgesetz so hartnäckig?

Die Christdemokraten behaupten, das geltende Recht in Deutschland sei ausreichend. Sie verweisen in den Bundestagsdebatten auf § 612 a BGB sowie die für Whistleblower angeblich positive Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte.

Zum Teil berufen sie sich erstaunlicherweise auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Brigitte Heinisch, der Trägerin des „Whistleblowerpreises 2007“. Frau Heinisch war jahrelang in einem Berliner Altenpflegeheim tätig, dessen Mehrheitsgesellschafter das Land Berlin ist.. Nach mehreren erfolglosen Eingaben und Beschwerden gegen schlechte Betreuungsbedingungen, die bereits zu Pflegemängeln geführt hatten, stellte sie Strafanzeige , woraufhin ihr im Jahr 2005 fristlos gekündigt wurde. Dagegen rief sie die Arbeitsgerichte an, unterlag aber beim Landesarbeits- und Bundesarbeitsgericht. Auch mit ihrer Verfassungsbeschwerde scheiterte sie schließlich beim Bundesverfassungsgericht.

Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg fällte im Juli 2011 - 6 Jahre nach der Kündigung – ein entgegenstehendes Urteil. Er sah in der Kündigung einen Verstoß gegen Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf freie Meinungsäußerung) und befand, die deutschen Gerichte hätten keine gerechte Abwägung zwischen dem Schutz des Rufes und der Rechte des Arbeitgebers einerseits und dem erforderlichen Schutz der Meinungsfreiheit von Frau Heinisch andererseits vorgenommen. Die fristlose Kündigung habe auch eine erhebliche abschreckende Wirkung auf andere Arbeitnehmer der Pflegeeinrichtung gehabt, die entmutigt worden seien, Mängel der institutionellen Pflege anzuzeigen. Dies schade der Gesellschaft als Ganzes.

Der Hinweis der Christdemokraten auf Straßburg erweist sich somit als Fehlzitat. Die deutschen Arbeitsgerichte hatten im Fall Heinisch bei der Anwendung der offenen Rechtsbegriffe offenbar versagt.

Die Blockade eines Whistleblowergesetzes erklärt sich auch nicht einfach aus einer grundsätzlichen Unternehmernähe der Christdemokraten. Denn viele moderne Unternehmen schaffen von sich aus und im Eigeninteresse Regelungen für Hinweisgeber. Sie institutionalisieren eine Betriebsethik mit „Codes of Conduct“ und verstärken den Schutz für interne Whistleblower, indem sie zum Beispiel Ombudspersonen benennen, an die sich Hinweisgeber ohne Furcht vor Repressalien wenden können. Auf diese Weise wollen sie frühzeitig zur Aufdeckung von Fehlentwicklungen beitragen und vermeiden, dass Hinweise unterlassen oder an Dritte gegeben werden. In den USA gehen solche Regelungen als Pluspunkte in das Unternehmensranking ein.

Die Wortwahl in den Bundestagsdebatten verrät, dass offenbar viele Christdemokraten Hinweisgebern noch misstrauisch gegenüberstehen. Whistleblowerschutz wird als „Denunziantenschutz“ apostrophiert. Es ist davon die Rede, dass man keine „Blockwarte“ im Betrieb haben wolle, keine „Nestbeschmutzer“. Verstärkt werden dabei die Interessen der Kollegen hervorgehoben, die von einem Whistleblowing berührt sein könnten – nicht hingegen die Interessen der Allgemeinheit.

Solange nicht erkannt wird, wie wichtig redliches und gutgläubiges Whistleblowing für Staat und Gesellschaft, aber auch für Unternehmen und Betriebe selbst ist, wird sich die Blockade eines Schutzgesetzes kaum auflösen lassen – und dies trotz der guten Erfahrungen mit einer zeitgemäßen Unternehmensethik in unseren Nachbarländern.

Wie muss ein wirksamer Whistleblowerschutz aussehen?

Es bedarf zunächst einer ausdrücklichen Garantie der Meinungsäußerungsfreiheit für alle Beschäftigten. Weiter muss eine Schutznorm enthalten sein:

Wer in gutem Glauben auf gravierende betriebliche Missstände, Rechtsverletzungen oder Straftaten gegenüber zuständigen Stellen oder in der Öffentlichkeit hinweist, darf deswegen nicht diskriminiert oder gar gekündigt werden. Falls dies doch geschieht, muss Wiedergutmachung und Schadensersatz geleistet werden.

Wirksam geschützt werden muss auch derjenige, der sich weigert, an Rechtsbrüchen mitzuwirken oder diese zu vertuschen. Geschützt werden sollten auch Whistleblower außerhalb klassischer Arbeitsverhältnisse – wie etwa Wissenschaftler in Risikobereichen, deren Ergebnisse vertuscht und unterdrückt werden sollen, oder Journalisten, die Staatsverbrechen offenlegen, obwohl ihnen hohe Strafen für die Enthüllung drohen (wie im Fall Dündar). Der Fall Snowden zeigt zudem, dass auch im internationalen Zusammenhang Schutz gewährleistet werden muss.

Vor allem aber sollten wir Whistleblowern nicht mit Misstrauen, sondern mit Hochachtung vor ihrer Zivilcourage begegnen. Es bedarf fortwährend Zeichen der Solidarität und der Ermutigung für all diejenigen, die für Wahrheit, Gerechtigkeit und die Werte unserer Demokratie einstehen.

Eines dieser Zeichen der Unterstützung stellt der seit 1999 zweijährlich von der „Vereinigung Deutscher Wissenschaftler (VDW)“ und der „IALANA Deutschland - Vereinigung für Friedensrecht“ vergebene „Whistleblower-Preis“ dar.


Redaktionelle Anmerkung: Am 1. Dezember 2017 um 18:00 Uhr wurden in Kassel die diesjährigen Whistleblowerpreise in einem Festakt übergeben. Bitte unterstützen auch Sie, liebe Rubikon-Leserinnen und -Leser, die wertvolle Arbeit der IALANA und tätigen beispielsweise eine steuerabzugsfähige Spende: IALANA e. V., IBAN: DE64533500001000668083, BIC: HELADEF1MAR.