Das Recht auf Widerstand
Institutionalisierte Widerstandsklauseln sind zahnlos — jede Regierung wird das Grundgesetz so deuten, dass sie Aufstände im konkreten Fall delegitimieren kann.
Seit Jahren wird immer wieder das Recht auf Widerstand aus Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes bemüht, um die eigene Opposition zu legitimieren. Dieses Recht bringt jedoch eine Reihe von Problemen mit sich, die auf ein falsches Rechtsverständnis und eine falsche Vorstellung von demokratischer Ordnung verweisen und damit letztlich nicht in eine echte Demokratie führen. Zudem ist dieses Recht institutionalisiert, sodass es in der Praxis keinerlei Wirkung entfalten kann.
Seit im März 2020 eine Corona-Pandemie erklärt wurde, die es de facto gar nicht gegeben hat, beruft sich die vielfältige Protestbewegung gegen die Maßnahmen auf das Recht auf Widerstand. Dieses Recht ist im deutschen Grundgesetz (GG) in Artikel 20 Absatz 4 niedergelegt. Dort heißt es:
„(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Der Absatz bezieht sich auf die demokratische und rechtsstaatliche Grundordnung. Wenn diese in Gefahr ist, haben alle deutschen Staatsbürger das Recht, Widerstand gegen die Beseitigung dieser Ordnung auszuüben. Ohne längere Subsumption lässt sich festhalten, dass dieser Fall spätestens im März 2020 eingetreten ist. Wie schon häufiger dargelegt, wurde mit dem Pandemieregime die Grundrechtsordnung vollkommen abgeschafft. Formal bestand sie weiter fort, und die Regierungen haben sich auf diese bezogen, ihre Maßnahmen als Verteidigung der Demokratie angepriesen. Faktisch aber wurde beinahe jedes einzelne Grundrecht, bis hin zu Artikel 1, der die Würde des Menschen garantiert, im Kern angetastet und ausgeschaltet, und auch die institutionelle Aufgabenverteilung, die das Grundgesetz festlegt, wurde ignoriert. Eine Kanzlerinnenrunde beschloss im kleinen Kreise unter Missachtung der Parlamente Maßnahmen, die im Wege von Rechtsverordnungen umgesetzt wurden — ein Notstandsregime wie im frühen Dritten Reich wurde etabliert.
Jede Form von Abhilfe, beispielsweise durch juristischen Widerstand dagegen, war aussichtslos.
Die Gerichte prüften die von der Regierung und den an sie angeschlossenen Instituten aufgestellten Behauptungen überhaupt nicht, sondern deklarierten sie zu einer höchsten Wahrheit, sodass auch die von der Opposition vorgebrachten Argumente keiner näheren Prüfung unterzogen wurden.
Sogar Verfassungsbeschwerden wurden ohne größere Umschweife abgeschmettert. Gleichzeitig wurde die Opposition verfolgt, bekämpft und aus den Institutionen sowie der Öffentlichkeit verdrängt. Die Regierung etablierte mithilfe der großen Technologiekonzerne eine umfangreiche Zensur.
Die Pandemiesimulation stand unter der Oberherrschaft des Militärs, das mithilfe der NATO und der USA die Regie übernahm. Damit fand de facto ein Militärputsch statt, der aber im Kontext einer globalen Übernahme durch Oligarchen über den Weg privater Stiftungen, großer Konzerne und internationale Organisationen wie den Vereinten Nationen (UN) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) stand. Rechtsstaatlichkeit und die zarten Ansätze von Demokratie, wie sie das Grundgesetz festlegt, waren damit vollständig abgeschafft, es regierten Terror und Gewalt — ganz so, wie man das in einem totalitären System erwartet.
Damit waren und sind die Voraussetzungen des Rechts auf Widerstand im Grunde erfüllt. Es gibt bei diesem Recht nur einige Probleme, die es zu einer zahnlosen Floskel degradieren.
Denn erstens handelt es sich um ein institutionalisiertes, im Grundgesetz niedergelegtes Recht. Das bedeutet, dass es letztlich die staatlichen Institutionen sind, die darüber entscheiden, ob das Recht tatsächlich ausgeübt werden darf. In diesem Falle wären es zunächst die Strafgerichte und in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht. Wie die Pseudopandemie gezeigt hat, sind diese Institutionen allerdings vollständig in der Hand des herrschenden Regimes. Ob es den Richtern bewusst ist und sie in voller Absicht die Linie des Regimes verteidigen oder ob sie sich unbewusst von der Propaganda steuern lassen, spielt dabei keine Rolle. Kein Gericht wird das Recht auf Widerstand anerkennen.
Im Falle des Bundesverfassungsgerichtes ist das nur zu offenkundig: Denn die dortigen Richter sind nicht demokratisch gewählt, sondern werden von der Regierung ernannt. Besonders prominent sitzt dort derzeit als Präsident der bekannte Richter Stephan Harbarth, der, nachdem er mit seiner Kanzlei die CumEx-Steuerbetrügereien ausgetüftelt hatte, von Angela Merkel auf diesen Posten gebracht wurde. Schon allein aus Dankbarkeit entscheidet er ganz im Sinne der Bundesregierungen, aber aufgrund seiner Beteiligung an den CumEx-Deals dürfte er auch erpressbar sein, ebenso wie der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz. Von einem solchen Bundesverfassungsgericht ist keine Entscheidung im Sinne des Volkes zu erwarten.
Es stellt sich aber noch eine weitere Frage.
Da das „Recht auf Widerstand“ bislang nur ein theoretisches Konstrukt ist, das in der Praxis noch keinerlei Anwendung fand und daher auch juristisch wenig erforscht ist, bleibt bislang unklar, wie weit dieses Recht gehen kann. Welche Maßnahmen sind als Widerstand anerkannt?
Geht es nur um den zivilen Ungehorsam, richtet sich das Recht an die Institutionen, die durch Gehorsamsverweigerung die Befehle der obersten Instanzen zur Wirkungslosigkeit verdammen sollen? Wenn Letzteres der Fall ist, dann ist die Lage hoffnungslos, da diese Institutionen der Regierung hörig sind. Ziviler Ungehorsam an sich hat sich ebenso als wenig wirkungsvoll erwiesen.
Oder aber schließt das Recht auf Widerstand das Recht auf gewaltsamen, bewaffneten Widerstand mit ein? Darf das Volk, wenn es sich einer Bedrohung für Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gegenübergestellt sieht, diese Bedrohung auch mit Gewalt beseitigen? Dürfen Regierungen gestürzt, oberste Richter aus ihren Ämtern entfernt und notfalls auch getötet werden? Selbst wenn das in der Theorie so vorgesehen wäre, und die juristischen Kommentare drücken das durchaus klar so aus, kann dieses Recht nur bei Erfolg des Widerstands wirklich Wirkung entfalten.
Sollte der Widerstand scheitern, wird keine Regierung das Recht auf Widerstand anerkennen und die Akteure freisprechen.
Im Gegenteil: Das deutsche Strafrecht beinhaltet eine Reihe von Normen, welche solche Handlungen unter schwere Strafen stellen. Hier gibt es zwar auch die Ausnahmen der Notwehr oder des Notstands, diese sind jedoch für die Fälle der Ausübung des Rechts auf Widerstand auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 4 überhaupt nicht vorgesehen, denn sie beziehen sich nicht auf politische und gesellschaftliche Verhältnisse, sondern stets nur auf den konkreten Einzelfall im strafrechtlichen Kontext. Das theoretisch vorhandene Recht auf Widerstand wird also durch das Strafrecht praktisch verunmöglicht.
Einen Hinweis auf die Möglichkeit einer weitreichenden Auslegung des Rechts auf Widerstand geben die juristischen Kommentare in Bezug auf Artikel 146 des Grundgesetzes. Dieser sieht vor, dass die Deutschen sich jederzeit eine neue Verfassung geben können. Praktisch wurde von dieser verfassungsgebenden Gewalt noch nie Gebrauch gemacht. Doch juristische Kommentare führen aus, dass hier auch durchaus eine Revolution möglich sei — vorausgesetzt, mehr als die Hälfte der Deutschen steht hinter dieser. Dann, so die Kommentare, dürften sich die staatlichen Institutionen nicht mehr gegen das Volk stellen.
Praktisch ist das natürlich nicht, da keine Regierung mit den an sie angeschlossenen Institutionen sich einer Revolution einfach beugen würde. Schon das Coronaregime hat bewiesen, dass den Regierungen das Recht, auch des Grundgesetzes, vollkommen egal ist. Problematisch ist weiter, dass es letztlich wieder das Bundesverfassungsgericht ist, das hier entscheidet, ob die neue Verfassung oder eben die Revolution rechtmäßig sind. Und dabei steht man wieder vor dem Problem, dass die Gerichte auf Linie der Regierung stehen.
Auch im Kontext von Artikel 20 Absatz 4 ist eine Revolution den juristischen Kommentaren zufolge durchaus denkbar. Denn zu einem Ende des Widerstandsrechts heißt es dort, dass dieses eintritt, wenn die Gefahr für die verfassungsmäßige Ordnung beseitigt ist oder aber eine durch die Mehrheit des Volkes getragene, neue Ordnung in Kraft tritt. Das ist jedoch ebenso Theorie wie Artikel 146, da eine herrschende Regierung dieses Recht niemals anerkennen und im Zweifelsfall auch eine Mehrheit des eigenen Volkes bekämpfen würde.
Feudale Rechtsordnung
Ein weiteres, viel tiefer liegendes Problem mit dem Recht auf Widerstand führt Rainer Mausfeld in seinem Buch „Hybris und Nemesis“ aus. Hier legt er dar, dass das Recht auf Widerstand kein demokratisches Rechtsverständnis widerspiegelt, sondern ein feudales. Das Recht auf Widerstand gründet nämlich auf dem Verständnis, dass die Regierung dem Volk gegenübersteht und von diesem in ihre Schranken gewiesen werden muss. Eine echte Demokratie, wie wir sie in Deutschland noch nie hatten, aber rhetorisch immer wieder von uns behaupten, ist prinzipiell jedoch eine Herrschaft des Volkes.
Eine etwaige Regierung steht dem Volk in dieser Konfiguration nicht gegenüber, sondern das Volk IST die Regierung. In dem Sinne kann das Volk bei Fehlentwicklungen jederzeit korrigierend eingreifen und muss überhaupt keinen Widerstand leisten. Es ist schlichtweg nicht möglich, Widerstand gegen sich selbst auszuüben.
In einer echten Demokratie ist es nämlich das Volk, welches das die Gesellschaft bestimmende Recht setzt. Die Menschen selbst unterwerfen sich nur dem von ihnen selbst gesetzten Recht. Zu dieser Rechtsetzung gehört auch eine etwaige Verfassung, welche die Prozeduren dieser Rechtsetzung festschreibt. Eine solche Verfassung steht nicht etwa als eine Art Naturrecht über jedem anderen Recht, sondern ist, wie jedes andere Recht auch, der Gestaltung durch den Souverän, also das Volk, zugänglich. Dieser Souverän muss auch nicht als eine Art Experte stets das bestmögliche Ergebnis hervorbringen, sondern ist in seiner Rolle als lernender Souverän auch dazu berechtigt, Fehler zu machen.
Diese Fehler wiederum können als Ausgangspunkt für Verbesserungen und damit langfristig für Entwicklungen des Souveräns und der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse dienen. Denn Fehler sind eine Hauptquelle für Lernfortschritte und Entwicklungen. Der Souverän wiederum besteht in einer echten Demokratie nicht aus Funktionseliten und Parteien, zu denen das Volk in regelmäßigen Abständen seine Zustimmung bekunden muss oder bestenfalls eine Elite durch eine andere austauschen kann. Der Souverän ist das Volk selbst, also jeder einzelne Staatsbürger, der über die ihn betreffenden Belange mitentscheiden kann.
Auch ist in einer Demokratie eine Wahl nicht vorgesehen. Die antiken Athener lehnten die Wahl ab, da diese ein aristokratisches Mittel der Postenverteilung ist. Lediglich das Los ist ein echtes demokratisches Mittel, Posten zu verteilen, sofern es denn überhaupt solcher Posten bedarf, denn das Los entscheidet blind und damit wahrhaft demokratisch. Auf diese Weise kann sich in einer echten Demokratie niemand auf Jahrzehnte in den Institutionen festsetzen und diese nach seinem Willen umformen oder sie dauerhaft zur eigenen Bereicherung instrumentalisieren. Eine solche Demokratie ist ein vollkommener Gegensatz zu dem, was wir derzeit als Demokratie erleben. Hier regiert eine Parteienoligarchie stellvertretend für eine oligarchische Klasse des internationalen Finanzkapitals und beutet den Staat und seine Bürger in deren Interesse aus.
Eine echte Demokratie ist nicht erkennbar und auch über die Institutionen nicht zu erreichen. Das System der Repräsentanz mit seinen Wahlen ist darauf ausgelegt, Funktionsträger für die besitzende Klasse höchstens auszutauschen, jedoch nicht, die Macht des Finanzkapitals zu beenden und die Souveränität wieder in die Hand der Bürger zu bringen.
Eine verfassungsgebende Versammlung nach Artikel 146 Grundgesetz scheitert ebenfalls an den institutionellen Schranken und kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich eine Revolution Bahn brechen würde, die von mehr als 50 Prozent der Deutschen unterstützt wird, und selbst das ist nichts als Verfassungstheorie, da über einen solchen Fall bislang nie entschieden wurde. Es ist wahrscheinlicher, dass selbst in einem solchen Fall der staatliche Repressionsapparat mit aller Gewalt gegen eine solche Bewegung vorgehen würde.
Die heutige, sogenannte Demokratie ist daher nichts weiter als propagandistische Rhetorik, welche die Machtverhältnisse verschleiern soll. Von daher ist die aristokratische Auffassung, die das Recht auf Widerstand nahelegt, zutreffend. Das Volk sieht sich einer herrschenden Klasse gegenüber, die nicht demokratisch aus diesem Volk hervorgeht. Sie vertritt die Interessen des internationalen Finanzkapitals, das dem Volk unüberbrückbar entgegensteht.
Das Finanzkapital hat ein korrumpiertes, degeneriertes System geschaffen, das die Ausbeutung und Versklavung der Massen institutionalisiert, diese immer weiter in die Abhängigkeit bringt und schrittweise in einen neuen Techno-Feudalismus überführt. Es handelt sich also um einen Machtexzess, der die Ausweitung der Macht als solcher zum Ziel hat und dies planmäßig verfolgt. Schon in der Geschichte wurden diese Machtexzesse immer wieder festgestellt.
Niccolò Machiavelli, den viele nur mit seinem Werk „Der Fürst“ und damit mit autokratischer Macht in Verbindung bringen, schrieb in seinem späteren Werk „Discorsi“, dass die Macht der Herrschenden durch das Volk begrenzt werden müsse. Das wirksamste Mittel dafür sah er in regelmäßigen Aufständen gegen die Herrschenden.
Einer der Gründerväter der USA, Thomas Jefferson, vertrat Jahrhunderte später ähnliche Ansichten. Er war der Meinung, dass es mindestens alle 20 Jahre zu Volksaufständen kommen müsse, um den Herrschenden die Macht des Volkes wieder in Erinnerung zu rufen.
Doch im Verständnis beider steht auch hier die Klasse der Herrschenden dem Volk gegenüber. Echte Demokratie würde jedoch vorsehen, dass das Volk selbst der Souverän und damit die gesetzgebende Macht ist. Es wird Zeit, sich wieder auf diese Grundlage der Demokratie zu besinnen. Nur wenn dieses Verständnis die Gesellschaft durchdringt, besteht die Chance auf eine echte Demokratie, die gegen Korruption immun ist und tatsächlich die Interessen des Volkes umsetzt. Wie eine solche dann gegen die Macht der Oligarchen durchgesetzt werden kann, dafür gibt es wohl kein Patentrezept. Aber wo die Erkenntnis im Geiste des Volkes reift, da finden sich Mittel und Wege. Denn wer von dem Geist der Demokratie durchdrungen ist, wird sich standhaft der Unterdrückung und Versklavung entgegenstellen.