Das Ende des Schweigens
Eine wichtige Säule der Arzt-Patienten-Beziehung droht von wirtschaftlichen Interessen überrollt zu werden.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat am 16. September 2020 in einer Eilentscheidung geurteilt, dass Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ab sofort nur noch unter Nennung einer konkreten Diagnose Gültigkeit haben. Genau dies stellt jedoch eine eklatante Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht dar und ist nach §203 StGB strafbar. Zur Stützung der politischen Entscheidung für diese Maskenpflicht, deren Nutzen zwar fragwürdig, deren Schädlichkeit aber laut Datenlage eindeutig ist, werden derzeit sämtliche Register gezogen. Obwohl diese Entscheidung noch keine Rechtsgültigkeit besitzt, wird sie bereits großzügig dazu genutzt, Atteste ohne Diagnose nicht mehr anzuerkennen. Dieses Urteil ist skandalös und wird in der Revision aller Wahrscheinlichkeit nach keinerlei Bestand haben. Ein Weckruf an alle Bürger dieses Landes ist es allemal.
Die sogenannte Maskenpflicht entwickelt sich allem Anschein nach zum Showdown der aktuellen Gesundheitspolitik — ist Sie doch derzeit neben der massiven Ausweitung fragwürdiger PCR-Tests das Kernelement zur Aufrechterhaltung der „pandemischen Lage nationaler Tragweite“, um dem Bürger auf täglicher Basis die vermeintliche „Bedrohungslage“ konsequent in Erinnerung zu rufen (1). Dass die „Pandemie“ mit den bereits seit Monaten vorliegenden Zahlen nicht mehr als existent nachgewiesen werden kann und ein Nutzen der Masken zweifelhaft, deren Schaden allerdings evident ist, stört die Verantwortlichen hierbei nicht im Geringsten (2, 3, 4).
Nachdem bereits einem ersten Aufruf der Ärzte für Aufklärung im Juli dieses Jahres, ärztliche Kollegen mögen Atteste gegen die Trageverpflichtung ausstellen, umgehend massivster Gegenwind vom staatlichen Leitmedium wiederfuhr — Tagesschau.de vom 07. Juli 2020: „Ärzte hebeln Maskenpflicht aus“ — geht der Kampf um die Deutungshoheit zur Mund-Nasen-Bedeckung nun in die nächste Runde (5):
Eine Mutter hatte vor dem Verwaltungsgericht Würzburg stellvertretend für ihre beiden Töchter geklagt, nachdem ihre Kinder trotz Vorlage eines Attestes von der Schulteilnahme ausgeschlossen worden waren. Obwohl im Urteil explizit die Tatsache erwähnt wird, dass Ärzte sich bei Verletzen der Schweigepflicht nach §203 StGB strafbar machen, kommt der zuständige Richter zu der Entscheidung, dass die vorliegenden Atteste nicht zur Glaubhaftmachung von gesundheitlichen Gründen ausreichen: „Es fehlt an der konkreten Diagnose eines Krankheitsbildes“ (6).
Er beruft sich dabei gleichsam auf ein kurz zuvor vorangegangenes, gleichfalls fragwürdiges Urteil des VG Neustadt vom 10. September 2020. Dort wird sogar gefordert:
„Aus dem Attest müsste sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Hausarzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt“ (7).
Eine derartige Rechtsauffassung ist nicht nur nicht nachvollziehbar, sie verstößt auch klar gegen geltendes Recht. Die Arzt-Patienten-Beziehung und speziell das Vertrauensverhältnis bei medizinischen Anliegen genießen einen besonderen Schutz. Die bereits im alten Griechenland als heilig angesehene Verschwiegenheitsverpflichtung des Arztes ist in Deutschland unter §203 StGB, „Verletzung von Privatgeheimnissen“, explizit geregelt (8):
„(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs (…) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das bedeutet nicht viel weniger, als dass sich als Arzt strafbar macht, wer der Aufforderung des VG Würzburg in diesem Urteil nachkommt und eine Diagnose im Attest angibt. Böse Zungen könnten nun behaupten, dass dies auch ein willkommener Nebenaspekt des vorliegenden Urteils sein mag — unvorsichtige Ärzte, die politisch ungewollte Atteste ausstellen, könnte man dann praktischerweise gleich vor den Kadi ziehen.
Aus gutem Grund wird die Verschwiegenheitspflicht beispielsweise in der täglichen Praxis beim Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) exakt im Einklang mit §203 StGB gehandhabt. Die Arbeitsunfähigkeit wird von ärztlicher Seite attestiert, doch der konkrete Krankheitsgrund geht weder den Arbeitgeber, noch sonst irgendjemand anderen als den Arzt und den Erkrankten an. Man stelle sich nur die permanente Stigmatisierung des Patienten am Arbeitsplatz vor, sollten beispielsweise „psychische Gründe“ in der AU vermerkt sein.
Was hier für den konkreten Fall am Arbeitsplatz gilt, kann und darf gleichsam Schülern, die — beispielsweise an Waldorfschulen — bis zu 13 Jahren am selben Lehrinstitut verbringen, nicht verwehrt werden.
Faszinierend hierbei ist ebenfalls die Tatsache, dass die Verordnung, auf die sich das Urteil des VG Würzburg begründet — die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 — weder ein Attest, noch das Vorliegen einer schweren Erkrankung fordert, wenn es um eine Befreiung von der Tragepflicht geht (9). Unter §1 Abs. (2) Nr. 2. ist festgelegt:
„Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.“
Wie das VG Würzburg auf Basis dieser derzeitig gültigen Verordnung in Bayern — für deren Rechtfertigung übrigens nicht einmal eine gültige Behördenakte vorliegt — ein derartiges Urteil fällen kann, ist ehrlich gesagt schleierhaft (2).
Bereits jetzt, auch ohne vorläufige Gültigkeit, wird das Urteil von Schulen dazu herangezogen, Atteste ohne Diagnose nicht länger anzuerkennen und Kinder wieder zum Tragen einer Maske zu zwingen, wie auch eine engagierte Kollegin mit ihrem offenen Brief an die Ärztekammer Schleswig-Holstein feststellt (10, 11). Dieser Zustand ist nicht tolerierbar und stellt einen Frontalangriff auf rechtsstaatliche Prinzipien und den gesondert schützenswerten Bereich der Arzt-Patienten-Beziehung dar. Es bleibt abzuwarten, wie die nächsthöheren Instanzen hierüber urteilen werden.
Bereits zuvor gab es ein tiefschwarzes Kapitel in der Geschichte dieses Landes, in dem sich Ärzte als willfährige Handlanger eines Unrechtsstaates darboten — man sollte meinen, wir Deutschen hätten aus unserer Vergangenheit gelernt.
Quellen und Anmerkungen:
(1) https://www.meinbezirk.at/niederoesterreich/c-politik/nicht-infektioes-aber-pcr-test-positiv-steigende-fallzahlen-zweifelhaft_a4172457
(2) https://multipolar-magazin.de/artikel/corona-vor-gericht
(3) https://mediatum.ub.tum.de/602557
(4) https://www.rubikon.news/artikel/die-selbst-verletzung
(5) https://www.tagesschau.de/investigativ/report-mainz/aerzte-maskenpflicht-103.html
(6) https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-23243?hl=true
(7) https://openjur.de/u/2273469.html
(8) https://dejure.org/gesetze/StGB/203.html
(9) https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_6/True?AspxAutoDetectCookieSupport=1
(10) https://klagepaten.eu/2020/09/23/entscheidung-des-verwaltungsgerichts-wuerzburg-zu-masken-attesten-noch-nicht-rechtskraeftig/
(11) https://www.youtube.com/watch?v=QQGqjbOfl_Q&feature=youtu.be